Rechtssatz RS0113586
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113586
Entscheidungsdatum
15.09.2020
Rechtssatz
Ein Briefkasten, der für mehrere Abgabestellen bestimmt ist, ist kein solcher im Sinn des § 17 Abs 2 ZustG.Ein Briefkasten, der für mehrere Abgabestellen bestimmt ist, ist kein solcher im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, ZustG.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 247/99a
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 247/99a
- 9 ObA 53/06v
Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 ObA 53/06v
Auch; Beisatz: § 17 Abs 2 ZustG verweist nur auf einen „für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten", womit nur auf die objektiven Zuordnung zu dieser einen Abgabestelle abgestellt wird. Eine solche Zuordnung zur konkreten Abgabestelle wurde hier festgestellt. (T1)
- 8 ObA 40/06z
Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 ObA 40/06z
Auch; Beis wie T1
- 9 ObA 51/06z
Entscheidungstext OGH 11.08.2006 9 ObA 51/06z
Beisatz: §17 Abs2 ZustG verweist nur auf einen „für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten", womit nur auf die objektive Zuordnung zu dieser einen Abgabestelle abgestellt wird. (T2)
- 6 Ob 79/20s
Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 79/20s
Vgl; Beisatz: Besteht für mehrere Abgabestellen (etwa für mehrere Wohnungen) nur ein Briefkasten, so kann dieser einer Abgabestelle nicht objektiv zugeordnet werden. Ob der Briefkasten mit einem Namensschild versehen ist, ist für die objektive Zuordnung aber nicht entscheidend. (T3)
Beisatz: Der Fall der mangelnden objektiven Zuordenbarkeit zu einer Abgabestelle ist aber von der Fallkonstellation zu unterscheiden, dass mehrere Personen eine gemeinsame Abgabestelle haben; an einer solchen kann jeder von ihnen wirksam zugestellt werden. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113586
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020
Dokumentnummer
JJR_20000328_OGH0002_0010OB00247_99A0000_001