Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage, inwieweit § 7 Abs 3 EO auch auf in Exekutionsverfahren ergangene Titel anzuwenden sei, nicht aufgefunden werden könne und dieser Frage im Hinblick auf die Judikatur zur Nichtzulässigkeit der Nichtigkeitsklage (vgl 3 Ob 91/00d) im Exekutionsverfahren eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage, inwieweit Paragraph 7, Absatz 3, EO auch auf in Exekutionsverfahren ergangene Titel anzuwenden sei, nicht aufgefunden werden könne und dieser Frage im Hinblick auf die Judikatur zur Nichtzulässigkeit der Nichtigkeitsklage vergleiche 3 Ob 91/00d) im Exekutionsverfahren eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Das Rechtsmittelverfahren nach § 7 Abs 3 EO richtet sich nach den Vorschriften des Titelverfahrens, hier somit zufolge der Verweisungsnorm des § 78 EO nach der ZPO. Der Auffassung der Rechtsmittelwerberin, der Zulässigkeitsausspruch der zweiten Instanz wäre entbehrlich gewesen, ist mit dem Hinweis auf § 528 ZPO zu begegnen, wonach auch bei einem Entscheidungsgegenstand von mehr als S 260.000 S und einer abändernden zweitinstanzlichen Entscheidung ohne Zulässigkeitsausspruch nur der außerordentliche Revisionsrekurs zulässig ist.Das Rechtsmittelverfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO richtet sich nach den Vorschriften des Titelverfahrens, hier somit zufolge der Verweisungsnorm des Paragraph 78, EO nach der ZPO. Der Auffassung der Rechtsmittelwerberin, der Zulässigkeitsausspruch der zweiten Instanz wäre entbehrlich gewesen, ist mit dem Hinweis auf Paragraph 528, ZPO zu begegnen, wonach auch bei einem Entscheidungsgegenstand von mehr als S 260.000 S und einer abändernden zweitinstanzlichen Entscheidung ohne Zulässigkeitsausspruch nur der außerordentliche Revisionsrekurs zulässig ist.
Gemäß § 7 Abs 3 erster Satz EO ist die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit von dem Gerichte, dass sie erteilt hat, ua auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss aufzuheben. Durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. 4. 2000, 3 Ob 91/00d, mit der die Zurückweisung eines Antrags der Betroffenen in Analogie zu § 529 Abs 1 Z 2 ZPO mehrere, sie betreffende Beschlüsse des vorliegenden Exekutionsverfahrens für nichtig zu erklären, durch das Rekursgericht bestätigt wurde, wurde nicht auch mit Rechtskraft- und Ausschließlichkeitswirkung darüber entschieden, dass oder ob die Zustellung des hier maßgeblichen Beschlusses vom 3. 9. 1999 gesetzwidrig war. Denn mit der Entscheidung, dass ein Nichtigkeitsantrag (analog zur Nichtigkeitsklage zu § 529 Abs 1 Z 2 ZPO) im Exekutionsverfahren nicht zulässig ist, wurde noch nicht darüber abgesprochen, ob die Zustellung eines Beschlusses an eine prozessunfähige Partei (Person) gesetzwidrig war. Mit dem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 7 Abs 3 EO werden andere Ziele verfolgt (8 Ob 104/97w, 175/98p = SZ 71/113 = EvBl 1998/209; Kodek in Rechberger2 § 529 ZPO Rz 1; Jakusch in Angst, EO § 7 Rz 114), soll doch in diesem Verfahren nur die Vollstreckbarkeitsbestätigung - ohne Eingriff in das weitere Verfahren - beseitigt werden; darin wird regelmäßig bei Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage die raschere und kostengünstigere Möglichkeit zur Abhilfe gesehen (1 Ob 109/01p = RdW 2002, 27).Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz EO ist die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit von dem Gerichte, dass sie erteilt hat, ua auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss aufzuheben. Durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. 4. 2000, 3 Ob 91/00d, mit der die Zurückweisung eines Antrags der Betroffenen in Analogie zu Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO mehrere, sie betreffende Beschlüsse des vorliegenden Exekutionsverfahrens für nichtig zu erklären, durch das Rekursgericht bestätigt wurde, wurde nicht auch mit Rechtskraft- und Ausschließlichkeitswirkung darüber entschieden, dass oder ob die Zustellung des hier maßgeblichen Beschlusses vom 3. 9. 1999 gesetzwidrig war. Denn mit der Entscheidung, dass ein Nichtigkeitsantrag (analog zur Nichtigkeitsklage zu Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) im Exekutionsverfahren nicht zulässig ist, wurde noch nicht darüber abgesprochen, ob die Zustellung eines Beschlusses an eine prozessunfähige Partei (Person) gesetzwidrig war. Mit dem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach Paragraph 7, Absatz 3, EO werden andere Ziele verfolgt (8 Ob 104/97w, 175/98p = SZ 71/113 = EvBl 1998/209; Kodek in Rechberger2 Paragraph 529, ZPO Rz 1; Jakusch in Angst, EO Paragraph 7, Rz 114), soll doch in diesem Verfahren nur die Vollstreckbarkeitsbestätigung - ohne Eingriff in das weitere Verfahren - beseitigt werden; darin wird regelmäßig bei Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage die raschere und kostengünstigere Möglichkeit zur Abhilfe gesehen (1 Ob 109/01p = RdW 2002, 27).
Beteiligter iSd § 7 Abs 3 EO ist nun nicht nur der im Titelverfahren zu einer Leistung verpflichtete, sondern auch der, der - wie der säumige Ersteher - erst im Exekutionsverfahren durch das Exekutionsgericht als "Titelgericht" zu einer Leistung verpflichtet wurde. Auch im Exekutionsverfahren durch das Exekutionsgericht geschaffene Exekutionstitel unterliegen somit dem Regime des § 7 Abs 3 EO.Beteiligter iSd Paragraph 7, Absatz 3, EO ist nun nicht nur der im Titelverfahren zu einer Leistung verpflichtete, sondern auch der, der - wie der säumige Ersteher - erst im Exekutionsverfahren durch das Exekutionsgericht als "Titelgericht" zu einer Leistung verpflichtet wurde. Auch im Exekutionsverfahren durch das Exekutionsgericht geschaffene Exekutionstitel unterliegen somit dem Regime des Paragraph 7, Absatz 3, EO.
Eine Bestätigung ist zunächst nicht gesetzwidrig oder irrtümlich iS dieser Gesetzesstelle, wenn sie formell der Aktenlage entsprach. Dies entspricht aber dann nicht mehr dem Gesetz, wenn sich herausstellt, dass ihr ein der Wirklichkeit nicht entsprechender Sachverhalt zugrundegelegen ist, etwa, wenn der Exekutionstitel dem Titelschuldner nicht rechtswirksam zugestellt worden war und daher die Vollstreckbarkeit des Titels tatsächlich nicht eingetreten ist. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass dann, wenn die Rechtswidrigkeit der Zustellung auf mangelnde Prozessfähigkeit zurückgeführt wird, jedenfalls ein Vorgehen nach § 7 Abs 3 EO grundsätzlich zur Rechtsdurchsetzung geeignet ist (SZ 71/113 mwN). Aus der eingangs dargestellten Aktenlage des vorliegenden Exekutionsverfahrens und in Ansehung der Betroffenen eingeleiteten Pflegschafts-/Sachwalterschaftsverfahrens geht hervor, dass die Betroffene im erstinstanzlichen Verfahren bis Jänner/Februar 2000 wie eine vollhandlungs- und prozessfähige Verfahrensbeteiligte (soweit hier relevant: als ausfallersatzpflichtige säumige Ersteherin) behandelt wurde, während für sie tatsächlich seit 14. 7. 1998 ihr Sohn zur Besorgung aller Angelegenheiten als Sachwalter bestellt war, wenngleich diese Umstände dem Exekutionsgericht vorerst nicht bekannt (gegeben worden) waren. Aufgrund dieser Tatsachen hätte somit nach dem Gesetz die Zustellung des Beschlusses vom 3. 9. 1999 nicht an die Betroffene (persönlich), sondern an den für sie bestellten Sachwalter als gesetzlichen Vertreter angeordnet und sodann auch durchgeführt werden müssen. Der Rechtsauffassung des Rekursgerichts, dass sowohl die Zustellverfügung vom 3. 9. 1999, als auch die Zustellung selbst vom 8. 9. 1999 nicht gesetzmäßig waren, und der Umstand, dass der gleiche Beschluss auch an den Sohn der Betroffenen als ebenfalls säumigen und ausfallsersatzpflichtigen 2.Ersteher zugestellt wurde, keine Sanierung dieser gesetzwidrigen Zustellung an die Betroffene bewirkte, ist iS der dazu auch zutreffend zitierten Lehre und Rechtsprechung (zuletzt vor allem 10 ObS 87/92 = SSV-NF 6/52 und 10 ObS 202/98y = SZ 71/204 = JBl 1999, 262 = DRdA 1999, 459 [Binder]; RIS-Justiz RS0083644, RS0083642; Gitschthaler in Rechberger2, § 87 ZPO Rz 6 mwN) voll beizupflichten. Gerade weil mit diesem Beschluss der konkrete Ausfall am Meistbot und die Zahlungspflicht (ua) der Betroffenen als säumige Ersteherin festgestellt wurde und dieser Beschluss der Titel für eine Exektionsführung gegen sie ist (§ 155 Abs 2 EO; vgl dazu auch Angst in Angst, EO § 155 Rz 10 mwN), kann ihr entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der gesetzwidrig erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht abgesprochen werden. Auf Fragen der formellen und materiellen Kollision der Interessen der Betroffenen als 1.Ersteherin und ihres Sohnes ist nicht mehr einzugehen.Eine Bestätigung ist zunächst nicht gesetzwidrig oder irrtümlich iS dieser Gesetzesstelle, wenn sie formell der Aktenlage entsprach. Dies entspricht aber dann nicht mehr dem Gesetz, wenn sich herausstellt, dass ihr ein der Wirklichkeit nicht entsprechender Sachverhalt zugrundegelegen ist, etwa, wenn der Exekutionstitel dem Titelschuldner nicht rechtswirksam zugestellt worden war und daher die Vollstreckbarkeit des Titels tatsächlich nicht eingetreten ist. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass dann, wenn die Rechtswidrigkeit der Zustellung auf mangelnde Prozessfähigkeit zurückgeführt wird, jedenfalls ein Vorgehen nach Paragraph 7, Absatz 3, EO grundsätzlich zur Rechtsdurchsetzung geeignet ist (SZ 71/113 mwN). Aus der eingangs dargestellten Aktenlage des vorliegenden Exekutionsverfahrens und in Ansehung der Betroffenen eingeleiteten Pflegschafts-/Sachwalterschaftsverfahrens geht hervor, dass die Betroffene im erstinstanzlichen Verfahren bis Jänner/Februar 2000 wie eine vollhandlungs- und prozessfähige Verfahrensbeteiligte (soweit hier relevant: als ausfallersatzpflichtige säumige Ersteherin) behandelt wurde, während für sie tatsächlich seit 14. 7. 1998 ihr Sohn zur Besorgung aller Angelegenheiten als Sachwalter bestellt war, wenngleich diese Umstände dem Exekutionsgericht vorerst nicht bekannt (gegeben worden) waren. Aufgrund dieser Tatsachen hätte somit nach dem Gesetz die Zustellung des Beschlusses vom 3. 9. 1999 nicht an die Betroffene (persönlich), sondern an den für sie bestellten Sachwalter als gesetzlichen Vertreter angeordnet und sodann auch durchgeführt werden müssen. Der Rechtsauffassung des Rekursgerichts, dass sowohl die Zustellverfügung vom 3. 9. 1999, als auch die Zustellung selbst vom 8. 9. 1999 nicht gesetzmäßig waren, und der Umstand, dass der gleiche Beschluss auch an den Sohn der Betroffenen als ebenfalls säumigen und ausfallsersatzpflichtigen 2.Ersteher zugestellt wurde, keine Sanierung dieser gesetzwidrigen Zustellung an die Betroffene bewirkte, ist iS der dazu auch zutreffend zitierten Lehre und Rechtsprechung (zuletzt vor allem 10 ObS 87/92 = SSV-NF 6/52 und 10 ObS 202/98y = SZ 71/204 = JBl 1999, 262 = DRdA 1999, 459 [Binder]; RIS-Justiz RS0083644, RS0083642; Gitschthaler in Rechberger2, Paragraph 87, ZPO Rz 6 mwN) voll beizupflichten. Gerade weil mit diesem Beschluss der konkrete Ausfall am Meistbot und die Zahlungspflicht (ua) der Betroffenen als säumige Ersteherin festgestellt wurde und dieser Beschluss der Titel für eine Exektionsführung gegen sie ist (Paragraph 155, Absatz 2, EO; vergleiche dazu auch Angst in Angst, EO Paragraph 155, Rz 10 mwN), kann ihr entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der gesetzwidrig erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht abgesprochen werden. Auf Fragen der formellen und materiellen Kollision der Interessen der Betroffenen als 1.Ersteherin und ihres Sohnes ist nicht mehr einzugehen.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei muss erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO (Unterliegen in einem Zwischenstreit).Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei muss erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO (Unterliegen in einem Zwischenstreit).