Für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen....gelten nach § 357 Abs 1 ASVG entsprechend ua die nachstehenden Bestimmungen des AVG: § 8 über Beteiligte und Parteien, § 9 über Rechts- und Handlungsfähigkeit, §§ 10 bis 12 über Vertreter, §§ 21 und 22 über Zustellungen, §§ 58, 59 bis 61 und § 62 Abs 4 über Inhalt und Form der Bescheide.Für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen....gelten nach Paragraph 357, Absatz eins, ASVG entsprechend ua die nachstehenden Bestimmungen des AVG: Paragraph 8, über Beteiligte und Parteien, Paragraph 9, über Rechts- und Handlungsfähigkeit, Paragraphen 10 bis 12 über Vertreter, Paragraphen 21 und 22 über Zustellungen, Paragraphen 58, 59 bis 61 und Paragraph 62, Absatz 4, über Inhalt und Form der Bescheide.
Über den Antrag auf eine Leistung gemäß § 222 Abs 1 und 2 ASVG aus der Pensionsversicherung ist nach § 367 Abs 1 leg cit jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Abs 1 dieser Bestimmung ist nach deren Abs 2 ua bei Entziehung und Neufeststellung eines Leistungsanspruches entsprechend anzuwenden.Über den Antrag auf eine Leistung gemäß Paragraph 222, Absatz eins und 2 ASVG aus der Pensionsversicherung ist nach Paragraph 367, Absatz eins, leg cit jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Absatz eins, dieser Bestimmung ist nach deren Absatz 2, ua bei Entziehung und Neufeststellung eines Leistungsanspruches entsprechend anzuwenden.
Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung nach § 99 Abs 1 ASVG zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 100 Abs 1 ohne weiteres Verfahren erlischt.Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung nach Paragraph 99, Absatz eins, ASVG zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß Paragraph 100, Absatz eins, ohne weiteres Verfahren erlischt.
Nach § 97 Abs 3 ASVG wird die Herabsetzung einer Pension, zB um den Hilflosenzuschuß, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Pensionisten oder seines Kindes gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist.Nach Paragraph 97, Absatz 3, ASVG wird die Herabsetzung einer Pension, zB um den Hilflosenzuschuß, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Pensionisten oder seines Kindes gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist.
Beim Hilflosenzuschuß handelt es sich um keinen eigenen Leistungsanspruch, sondern um einen Pensionsbestandteil im weiteren Sinn, weshalb seine - mit Bescheid vorzunehmende - "Entziehung" iS des § 97 Abs 3 ASVG eine Herabsetzung der Pension, zu der er gewährt wurde, bedeutet. Eine solche Herabsetzung stellt aber inhaltlich die Entziehung eines Bestandteiles eines Anspruches auf eine laufende Leistung im weiteren Sinn dar, deren Voraussetzungen im § 99 ASVG geregelt sind. Ein Hilflosenzuschuß darf daher (für sich allein) auf Dauer nur entzogen werden, wenn seine im § 105 a Abs 1 ASVG angeführten Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, wenn der Pensionist also nicht mehr derart hilflos ist, daß er ständig der Wartung und Hilfe bedarf (SSV-NF 1/44; die im 1.Absatz der veröffentlichten Begründung angegebene Literatur findet sich nunmehr bei Teschner in Tomandl, SV-System 5.ErgLfg 411; Teschner in MGA ASVG 45.ErgLfg 566 f und 51. ErgLfg 579 f).Beim Hilflosenzuschuß handelt es sich um keinen eigenen Leistungsanspruch, sondern um einen Pensionsbestandteil im weiteren Sinn, weshalb seine - mit Bescheid vorzunehmende - "Entziehung" iS des Paragraph 97, Absatz 3, ASVG eine Herabsetzung der Pension, zu der er gewährt wurde, bedeutet. Eine solche Herabsetzung stellt aber inhaltlich die Entziehung eines Bestandteiles eines Anspruches auf eine laufende Leistung im weiteren Sinn dar, deren Voraussetzungen im Paragraph 99, ASVG geregelt sind. Ein Hilflosenzuschuß darf daher (für sich allein) auf Dauer nur entzogen werden, wenn seine im Paragraph 105, a Absatz eins, ASVG angeführten Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, wenn der Pensionist also nicht mehr derart hilflos ist, daß er ständig der Wartung und Hilfe bedarf (SSV-NF 1/44; die im 1.Absatz der veröffentlichten Begründung angegebene Literatur findet sich nunmehr bei Teschner in Tomandl, SV-System 5.ErgLfg 411; Teschner in MGA ASVG 45.ErgLfg 566 f und 51. ErgLfg 579 f).
Daran, daß der Kläger in den vom beklagten Träger der Pensionsversicherung zur Feststellung des Anspruches des Klägers auf einen Hilflosenzuschuß zur Invaliditätspension durchgeführten beiden Verfahren in Leistungssachen, und zwar im amtswegigen ersten Verfahren zur Herabsetzung der Invaliditätspension um den Hilflosenzuschuß und im auf Antrag des Sachwalters des Klägers eingeleiteten zweiten Verfahren zur Erhöhung der Invaliditätspension um den Hilflosenzuschuß, Partei im Sinne des § 8 AVG war, besteht kein Zweifel.Daran, daß der Kläger in den vom beklagten Träger der Pensionsversicherung zur Feststellung des Anspruches des Klägers auf einen Hilflosenzuschuß zur Invaliditätspension durchgeführten beiden Verfahren in Leistungssachen, und zwar im amtswegigen ersten Verfahren zur Herabsetzung der Invaliditätspension um den Hilflosenzuschuß und im auf Antrag des Sachwalters des Klägers eingeleiteten zweiten Verfahren zur Erhöhung der Invaliditätspension um den Hilflosenzuschuß, Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG war, besteht kein Zweifel.
Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen (§ 9 AVG).Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen (Paragraph 9, AVG).
Während die persönliche Rechtsfähigkeit und die dadurch begründete Parteifähigkeit, das ist die Fähigkeit, Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsrechts5 Rz 130 bis 132), des Klägers in beiden vom beklagten Träger der Pensionsversicherung durchgeführten Verfahren in Leistungssachen unbestritten ist, ist dies bei der Handlungsfähigkeit und der durch sie begründeten Prozeßfähigkeit, das ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen (Walter-Mayer, Grundriß Rz 130, 131 und 133), des Klägers hinsichtlich des erstgenannten Verfahrens strittig.
Ob eine Partei handlungs- und damit auch prozeßfähig ist, bestimmt sich primär nach den Verwaltungsvorschriften, subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (Walter-Mayer, Grundriß Rz 131 und 133; Oberndorfer in Tomandl, SV-System 6.ErgLfg 663 f).
Das ASVG sieht nur Bestimmungen über die Berechtigung zur Stellung von Anträgen auf Gewährung von Leistungsansprüchen und über die Berechtigung, Leistungen in Empfang zu nehmen, vor. Wenn es im § 361 Abs 2 Satz 1 ASVG heißt, daß zur Stellung eines (Leistungsfeststellungs)Antrages der Anspruchswerber selbst oder sein gesetzlicher Vertreter berechtigt ist, dann bezieht sich das Antragstellungsrecht der Anspruchswerber - abgesehen von der imDas ASVG sieht nur Bestimmungen über die Berechtigung zur Stellung von Anträgen auf Gewährung von Leistungsansprüchen und über die Berechtigung, Leistungen in Empfang zu nehmen, vor. Wenn es im Paragraph 361, Absatz 2, Satz 1 ASVG heißt, daß zur Stellung eines (Leistungsfeststellungs)Antrages der Anspruchswerber selbst oder sein gesetzlicher Vertreter berechtigt ist, dann bezieht sich das Antragstellungsrecht der Anspruchswerber - abgesehen von der im
2. Satz dieses Absatzes für mündige Minderjährige vorgesehenen Ausnahme - nur auf Personen, die diesbezüglich in ihrer Handlungsfähigkeit nicht beschränkt sind. Bei diesbezüglich beschränkten Anspruchswerbern ist nur deren gesetzlicher Vertreter zur Stellung des (Leistungsfeststellungs)Antrages berechtigt.
Ob der Kläger im amtswegigen ersten Verfahren zur Herabsetzung der Invaliditätspension um den Hilflosenzuschuß, insbesondere bei der Zustellung des Bescheides vom 19.1.1989 handlungsfähig und prozeßfähig war, hängt daher davon ab, ob er damals seine damit zusammenhängenden Angelegenheiten aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit selbst gehörig zu besorgen vermochte.
Dies wäre nicht der Fall, wenn er diesbezüglich trotz seiner Volljährigkeit "den Gebrauch der Vernunft nicht gehabt hätte" (§ 865 ABGB). Solche Personen sind nämlich nach dieser Gesetzesstelle "unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen", können also wegen ihrer Geisteskrankheit oder -schwäche - außer in den Fällen des § 151 Abs 3 ABGB - keine gültigen Geschäfte schließen.Dies wäre nicht der Fall, wenn er diesbezüglich trotz seiner Volljährigkeit "den Gebrauch der Vernunft nicht gehabt hätte" (Paragraph 865, ABGB). Solche Personen sind nämlich nach dieser Gesetzesstelle "unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen", können also wegen ihrer Geisteskrankheit oder -schwäche - außer in den Fällen des Paragraph 151, Absatz 3, ABGB - keine gültigen Geschäfte schließen.
Dafür bedarf es aber grundsätzlich völliger Unfähigkeit, die Bedeutung rechtsgeschäftlicher Handlungen zu erkennen, also einer Geisteskrankheit oder -schwäche, die früher volle Entmündigung, nunmehr die Betrauung des Sachwalters mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person nach § 273 Abs 3 Z 3 ABGB gerechtfertigt hätte bzw rechtfertigen würde (Rummel in Rummel, ABGB I2 Rz 3 zu § 865 mit Judikaturzitaten). Darüber hinaus läßt die neuere Rsp (JBl 1977, 537; SZ 55/166; EFSlg 48.575; NZ 1987,Dafür bedarf es aber grundsätzlich völliger Unfähigkeit, die Bedeutung rechtsgeschäftlicher Handlungen zu erkennen, also einer Geisteskrankheit oder -schwäche, die früher volle Entmündigung, nunmehr die Betrauung des Sachwalters mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person nach Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB gerechtfertigt hätte bzw rechtfertigen würde (Rummel in Rummel, ABGB I2 Rz 3 zu Paragraph 865, mit Judikaturzitaten). Darüber hinaus läßt die neuere Rsp (JBl 1977, 537; SZ 55/166; EFSlg 48.575; NZ 1987,
14) und die praktisch einhellige Lehre auch durch Geisteskrankheit oder -schwäche bedingte völlige Unfähigkeit, die Tragweite eines bestimmten Geschäfts einzusehen, für die Ungültigkeit desselben ausreichen (sog partielle Geschäftsunfähigkeit) (Rummel aaO mit Literaturzitaten).
Dadurch, daß für den Kläger während des amtswegigen ersten Verfahrens zur Herabsetzung der Invaliditätspension um den Hilflosenzuschuß, insbesondere zur Zeit der Zustellung des Herabsetzungsbescheides vom 19.1.1989, nämlich mit Beschluß vom 30.8.1988, 9 SW 17/88-4, R***** K***** zum einstweiligen Sachwalter bestellt war, wurde der Betroffene in seinen Rechtshandlungen allerdings nicht beschränkt, weil dieser einstweilige Sachwalter nach § 238 Abs 1 AußStrG nur zur Vertretung im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters, nicht aber auch nach Abs 2 leg cit zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer des genannten Verfahrens bestellt wurde.Dadurch, daß für den Kläger während des amtswegigen ersten Verfahrens zur Herabsetzung der Invaliditätspension um den Hilflosenzuschuß, insbesondere zur Zeit der Zustellung des Herabsetzungsbescheides vom 19.1.1989, nämlich mit Beschluß vom 30.8.1988, 9 SW 17/88-4, R***** K***** zum einstweiligen Sachwalter bestellt war, wurde der Betroffene in seinen Rechtshandlungen allerdings nicht beschränkt, weil dieser einstweilige Sachwalter nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG nur zur Vertretung im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters, nicht aber auch nach Absatz 2, leg cit zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer des genannten Verfahrens bestellt wurde.
Die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen infolge Bestellung eines Sachwalters trat vielmehr erst mit der Rechtskraft des Beschlusses vom 28.6.1989, 9 SW 17/88-13, hinsichtlich der darin umschriebenen Angelegenheiten, die der Sachwalter zu besorgen hat, ein, darunter auch für die Vertretung vor Gerichten und Behörden, insbesondere "Sozialversicherungsbehörde". Weil der am 11.7.1989 zugestellte Beschluß, mit dem der Sachwalter bestellt wurde, nicht mit einem Rechtsmittel bekämpft wurde, wurde er - entgegen der Bestätigung des Sachwalterschaftsgerichtes richtigerweise - nach § 247 AußStrG mit dem Eintritt der Rechtskraft am 25.7.1989 wirksam.Die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen infolge Bestellung eines Sachwalters trat vielmehr erst mit der Rechtskraft des Beschlusses vom 28.6.1989, 9 SW 17/88-13, hinsichtlich der darin umschriebenen Angelegenheiten, die der Sachwalter zu besorgen hat, ein, darunter auch für die Vertretung vor Gerichten und Behörden, insbesondere "Sozialversicherungsbehörde". Weil der am 11.7.1989 zugestellte Beschluß, mit dem der Sachwalter bestellt wurde, nicht mit einem Rechtsmittel bekämpft wurde, wurde er - entgegen der Bestätigung des Sachwalterschaftsgerichtes richtigerweise - nach Paragraph 247, AußStrG mit dem Eintritt der Rechtskraft am 25.7.1989 wirksam.
Das schließt allerdings nicht aus, daß der Kläger schon vorher, allerdings nicht infolge Bestellung eines Sachwalters, sondern - wie oben bereits dargelegt wurde - wegen Geisteskrankheit oder -schwäche, in seiner Handlungs- und Prozeßfähigkeit so beschränkt war, daß ihm der Bescheid der beklagten Partei vom 19.1.1989 über die Herabsetzung der Invaliditätspension um den Hilflosenzuschuß nicht wirksam zugestellt werden konnte.
Ist für einen tatsächlich Behinderten kein gesetzlicher Vertreter bestellt, so hat die Behörde die Prozeßfähigkeit zu prüfen (Walter-Mayer, aaO Rz 134 f; Zierl, ÖGZ 1984, 121). Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt,.....eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, nach § 11 AVG die Bestellung eines Sachwalters (Kurators) bei dem hierfür zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen. Mangelnde Prozeßfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte. Die Zustellung ist ein rechtlich geregeltes Verfahren, das aus zwei rechtlich zu unterscheidenden Akten, der Zustellverfügung und dem eigentlichen Zustellvorgang, besteht. Erstere ist von der Behörde zu treffen und hat ua den Empfänger festzulegen; der "eigentliche Zustellvorgang" führt die Zustellverfügung aus. Sowohl die Zustellverfügung als auch deren Durchführung sind Verfahrensakte, die rechtswirksam nur gegen Prozeßfähige gesetzt werden können. An handlungsunfähige Personen darf eine Zustellung nicht verfügt werden; die Behörde hat vielmehr den gesetzlichen oder bestellten Vertreter als "Empfänger" festzulegen. Eine an einen Handlungsunfähigen "vorgenommene" Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus. Eine rechtmäßige Zustellung hingegen löst alle an sie geknüpften Rechtswirkungen aus; der zugestellte Akt gilt als "erlassen". EineIst für einen tatsächlich Behinderten kein gesetzlicher Vertreter bestellt, so hat die Behörde die Prozeßfähigkeit zu prüfen (Walter-Mayer, aaO Rz 134 f; Zierl, ÖGZ 1984, 121). Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt,.....eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, nach Paragraph 11, AVG die Bestellung eines Sachwalters (Kurators) bei dem hierfür zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen. Mangelnde Prozeßfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte. Die Zustellung ist ein rechtlich geregeltes Verfahren, das aus zwei rechtlich zu unterscheidenden Akten, der Zustellverfügung und dem eigentlichen Zustellvorgang, besteht. Erstere ist von der Behörde zu treffen und hat ua den Empfänger festzulegen; der "eigentliche Zustellvorgang" führt die Zustellverfügung aus. Sowohl die Zustellverfügung als auch deren Durchführung sind Verfahrensakte, die rechtswirksam nur gegen Prozeßfähige gesetzt werden können. An handlungsunfähige Personen darf eine Zustellung nicht verfügt werden; die Behörde hat vielmehr den gesetzlichen oder bestellten Vertreter als "Empfänger" festzulegen. Eine an einen Handlungsunfähigen "vorgenommene" Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus. Eine rechtmäßige Zustellung hingegen löst alle an sie geknüpften Rechtswirkungen aus; der zugestellte Akt gilt als "erlassen". Eine
weitere - spätere - Zustellung löst nach § 6 ZustellG keine Rechtsfolgen mehr aus (Walter-Mayer, aaO Rz 135, 197 f, 202; Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, 20, 77; VwSlgNF 6659 A, 8057 A, 12.701 A).weitere - spätere - Zustellung löst nach Paragraph 6, ZustellG keine Rechtsfolgen mehr aus (Walter-Mayer, aaO Rz 135, 197 f, 202; Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, 20, 77; VwSlgNF 6659 A, 8057 A, 12.701 A).
Nach den unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen ist der Kläger seit seiner Geburt psychisch behindert und intellektuell nicht in der Lage, sich bei Behörden zu vertreten. Diese Feststellung beruht insbesondere auf der mündlichen Ergänzung des Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie in der Tagsatzung vom 19.6.1991, daß der Kläger "aus intellektueller Sicht" nicht in der Lage sei, sich bei Behörden zu vertreten, und dies auch zeit seines Lebens nicht war.
Daraus ergibt sich auch, daß die gemäß § 21 AVG nach den Bestimmungen des ZustellG vorzunehmende "Zustellung" des Bescheides der beklagten Partei vom 19.1.1989 an den Kläger selbst nicht wirksam vorgenommen wurde, weil der darin bezeichnete Empfänger schon zur Zeit der Bescheidzustellung prozeßunfähig war.Daraus ergibt sich auch, daß die gemäß Paragraph 21, AVG nach den Bestimmungen des ZustellG vorzunehmende "Zustellung" des Bescheides der beklagten Partei vom 19.1.1989 an den Kläger selbst nicht wirksam vorgenommen wurde, weil der darin bezeichnete Empfänger schon zur Zeit der Bescheidzustellung prozeßunfähig war.
Eine Heilung dieses Zustellmangels könnte allerdings eingetreten sein, wenn der am 25.1.1989 beim Postamt 1070 Wien hinterlegte Bescheid in der Folge dem später bestellten Sachwalter tatsächlich zugekommen wäre.
Zwar wäre eine Heilung nach § 7 ZustG ausgeschlossen, weil das Schriftstück in diesem Fall nicht der Person tatsächlich zugekommen wäre, für die es (nach der Zustellverfügung) bestimmt war, also nicht dem von der Behörde festgelegten Empfänger (Walter-Mayer, Grundriß Rz 228 mit Judikaturhinweisen ua; gegentelig allerdings zuletzt Zib, Keine Heilung bei falscher Zustellverfügung in ÖJZ 1990, 129). Jedoch wäre eine Heilung nach § 9 Abs 1 Satz 2 ZustG möglich, welche Bestimmung nach vom erkennenden Senat geteilter fast einhelliger Lehre (Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, MSA 50 FN 8 c, gegenteilig allerdings Walter-Mayer, Grundriß Rz 203; Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze MGA I, 861 FN 6) und Rsp des VwGH (vgl die Rsp-Zitate 8 bis 10 zu § 9 ZustG bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 1190) auch auf gesetzliche Vertreter anwendbar ist.Zwar wäre eine Heilung nach Paragraph 7, ZustG ausgeschlossen, weil das Schriftstück in diesem Fall nicht der Person tatsächlich zugekommen wäre, für die es (nach der Zustellverfügung) bestimmt war, also nicht dem von der Behörde festgelegten Empfänger (Walter-Mayer, Grundriß Rz 228 mit Judikaturhinweisen ua; gegentelig allerdings zuletzt Zib, Keine Heilung bei falscher Zustellverfügung in ÖJZ 1990, 129). Jedoch wäre eine Heilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Satz 2 ZustG möglich, welche Bestimmung nach vom erkennenden Senat geteilter fast einhelliger Lehre (Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, MSA 50 FN 8 c, gegenteilig allerdings Walter-Mayer, Grundriß Rz 203; Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze MGA römisch eins, 861 FN 6) und Rsp des VwGH vergleiche die Rsp-Zitate 8 bis 10 zu Paragraph 9, ZustG bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 1190) auch auf gesetzliche Vertreter anwendbar ist.
Ob und allenfalls wann der Bescheid der beklagten Partei vom 19.1.1989 dem Sachwalter (gesetzlichen Vertreter) des Klägers nach Rechtskraft seiner Bestellung tatsächlich zugekommen und dadurch wirksam zugestellt worden ist - mangels wirksamer Zustellung (oder direkter Ausfolgung iS des § 24 ZustG) wäre der Bescheid noch nicht einmal erlassen - läßt sich aus dem bisherigen Akteninhalt noch nicht verläßlich beurteilen. Auch daraus, daß vom Sachwalter mit dem Schriftsatz vom 26.7.1990 ua eine Ablichtung dieses Bescheides vorgelegt wurde, ergibt sich noch nicht zwingend, daß das Original dieses Bescheides bereits dem gesetzlichen Vertreter des Klägers ächlich zugekommen ist.Ob und allenfalls wann der Bescheid der beklagten Partei vom 19.1.1989 dem Sachwalter (gesetzlichen Vertreter) des Klägers nach Rechtskraft seiner Bestellung tatsächlich zugekommen und dadurch wirksam zugestellt worden ist - mangels wirksamer Zustellung (oder direkter Ausfolgung iS des Paragraph 24, ZustG) wäre der Bescheid noch nicht einmal erlassen - läßt sich aus dem bisherigen Akteninhalt noch nicht verläßlich beurteilen. Auch daraus, daß vom Sachwalter mit dem Schriftsatz vom 26.7.1990 ua eine Ablichtung dieses Bescheides vorgelegt wurde, ergibt sich noch nicht zwingend, daß das Original dieses Bescheides bereits dem gesetzlichen Vertreter des Klägers ächlich zugekommen ist.
Ob und allenfalls seit wann der Bescheid vom 19.1.1989 dem Sachwalter des Klägers tatsächlich zugekommen und damit wirksam erlassen und zugestellt wurde, ist jedoch - entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen - auch im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungswesentlich.
1. Wäre dieser Bescheid nämlich mangels wirksamer Erlassung und Zustellung bisher für den Kläger ohne jede Wirkung (Walter-Mayer, Grundriß Rz 426 f, 431), dann wäre die darin verfügte "Entziehung" des Hilflosenzuschusses auch nicht wirksam geworden, weil die Herabsetzung einer Pension, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Pensionisten....gelegen ist, nach § 97 Abs 3 ASVG erst mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam wird, der auf die Zustellung des (Herabsetzungs-)Bescheides folgt.1. Wäre dieser Bescheid nämlich mangels wirksamer Erlassung und Zustellung bisher für den Kläger ohne jede Wirkung (Walter-Mayer, Grundriß Rz 426 f, 431), dann wäre die darin verfügte "Entziehung" des Hilflosenzuschusses auch nicht wirksam geworden, weil die Herabsetzung einer Pension, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Pensionisten....gelegen ist, nach Paragraph 97, Absatz 3, ASVG erst mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam wird, der auf die Zustellung des (Herabsetzungs-)Bescheides folgt.
In diesem Fall hätte die beklagte Partei den Hilflosenzuschuß auch über den 28.Februar 1989 weiter auszahlen müssen.
Der am 11.7.1989 vom - damals noch gar nicht wirksam bestellten - Sachwalter für den Fall, daß "bis dato kein Antrag auf Zuerkennung des Hilflosenzuschusses gestellt worden sein sollte" eingebrachte, nach Wirksamkeit der Sachwalterbestellung in der Eingabe vom 18.8.1989 wiederholte Antrag auf Hilflosenzuschuß wäre also mangels wirksamer Herabsetzung der Pension um den Hilflosenzuschuß gar nicht erforderlich gewesen und hätte nicht zur Einleitung eines Verfahrens zur Gewährung des noch gar nicht wirksam entzogenen Hilflosenzuschusses führen dürfen.
Die beklagte Partei hätte in diesem Fall nur die Möglichkeit gehabt, von Amts wegen zu prüfen, ob sich der körperliche oder geistige Zustand des Klägers seit der zur seinerzeitigen Gewährung des Hilflosenzuschusses führenden Erstuntersuchung vom 11.12.1985 so wesentlich gebessert hat, daß dies die einer Entziehung des Hilflosenzuschusses entsprechende Herabsetzung der Invaliditätspension um diesen Zuschuß rechtfertige, wie sie in dem - möglicherweise nicht wirksam gewordenen - Bescheid vom 19.1.1989 ausgesprochen worden war.
Diesfalls wäre der nach neuerlicher Untersuchung des Klägers - nunmehr richtigerweise an den Sachwalter zugestellte und damit - erlassene Bescheid vom 9.11.1989, in dem "der Antrag des Klägers vom 11.7.1989 auf Gewährung des Hilflosenzuschusses" abgelehnt wurde, weil er nicht derart hilflos sei, daß er ständig der Wartung und Hilfe bedürfe, trotz seines Wortlautes nicht nur in dessen Sinn, sondern inhaltlich auch als Bescheid über die Herabsetzung der Invaliditätspension um den - noch nicht wirksam entzogenen - Hilflosenzuschuß wegen Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Klägers iS des § 97 Abs 3 ASVG zu verstehen, die nach dieser Gesetzesstelle allerdings erst mit dem Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides am 17.11.1989 folgenden Monates Dezember 1989 wirksam werden konnte.Diesfalls wäre der nach neuerlicher Untersuchung des Klägers - nunmehr richtigerweise an den Sachwalter zugestellte und damit - erlassene Bescheid vom 9.11.1989, in dem "der Antrag des Klägers vom 11.7.1989 auf Gewährung des Hilflosenzuschusses" abgelehnt wurde, weil er nicht derart hilflos sei, daß er ständig der Wartung und Hilfe bedürfe, trotz seines Wortlautes nicht nur in dessen Sinn, sondern inhaltlich auch als Bescheid über die Herabsetzung der Invaliditätspension um den - noch nicht wirksam entzogenen - Hilflosenzuschuß wegen Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Klägers iS des Paragraph 97, Absatz 3, ASVG zu verstehen, die nach dieser Gesetzesstelle allerdings erst mit dem Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides am 17.11.1989 folgenden Monates Dezember 1989 wirksam werden konnte.
Dies wurde vom gesetzlichen Vertreter des Klägers im wesentlichen schon in der Tagsatzung vom 27.6.1990 erkannt, als er vorbrachte, daß die beklagte Partei dem Kläger vom 1.12.1985 bis 1.3. (richtig 28.2.) 1989 den Hilflosenzuschuß gewährt und daß sich der gesundheitliche Zustand des Klägers nicht verändert habe. Noch deutlicher brachte der Sachwalter diesen Standpunkt in dem in der Tagsatzung vom 19.6.1991 vorgetragenen Schriftsatz vom 26.7.1990 zum Ausdruck, in dem er auf die Unwirksamkeit des Entziehungsbescheides vom 19.1.1989 und darauf hinwies, daß auch dann, wenn man der Meinung sei, mit dem Bescheid vom 9.11.1989 sei der bis zu seiner Zustellung gebührende Hilflosenzuschuß entzogen worden, in diesem Verfahren nicht über eine Neugewährung, sondern über die Entziehung dieses Zuschusses zu entscheiden sei. Eine solche sei nur bei einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers zulässig, die jedoch seit der seinerzeitigen Gewährung nicht eingetreten wäre.
Die beklagte Partei wendete dazu lediglich ein, daß die Herabsetzung der Invaliditätspension um den Hilflosenzuschuß ab 1.3.1989 nicht Gegenstand dieses Rechtsstreites sein könne, weil der Bescheid vom 19.1.1989 dem damals in seiner Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkten Kläger zugegangen wäre.
Wäre der "Bescheid" vom 19.1.1989 noch nicht wirksam zugestellt und daher gar nicht erlassen, dann hätte der beklagte Versicherungsträger darüber, ob und seit wann dem Kläger zur Invaliditätspension der Hilflosenzuschuß gebührt, - abgesehen von dem seinerzeitigen Bescheid vom 15.1.1986, mit dem dem Kläger vom 1.12.1985 an eine Invaliditätspension samt Hilflosenzuschuß zuerkannt wurde, - nur mit dem am 17.11.1989 zugestellten Bescheid vom 9.11.1989 entschieden, und zwar durch Ablehnung des - angenommenen - Antrages vom 11.7.1989 auf Gewährung des Hilflosenzuschusses. In dieser Verneinung eines Anspruches auf diesen Zuschuß ab 11.7.1989 läge im Hinblick auf die Unwirksamkeit des Herabsetzungsbescheides vom 19.1.1989 - wie bereits ausgeführt wurde - inhaltlich auch die Herabsetzung der Invaliditätspension um den Hilflosenzuschuß, und zwar bereits ab 11.7.1989.
Die Klage könnte sich daher zulässigerweise nur gegen den Bescheid vom 9.11.1989 richten, mit dem der beklagte Versicherungsträger über den Bestand des Anspruches des Klägers auf den Hilflosenzuschuß zur Invaliditätspension ab 11.7.1989 entschieden hat.
Nach § 67 Abs 1 ASGG darf nämlich in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASVG, zu der auch die vorliegende Rechtsstreitigkeit über den Bestand des Anspruches des Klägers auf Hilflosenzuschuß zur Invaliditätspension seit 19.1.1989 zählt, - vorbehaltlich des hier nicht zutreffenden § 68 ASGG - vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger 1. darüber bereits mit Bescheid entschieden hat oder 2. den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten....nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung erlassen hat. Die Klage muß in den Fällen des Abs 1 Z 1 bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen - handelt es sich um Leistungen der Pensionsversicherung von drei Monaten - ab Zustellung des Bescheides erhoben werden...(§ 67 Abs 2 ASGG). Wird in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1....die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit aber nicht wieder wirksam (§ 71 Abs 1 ASGG). Wird eine Klage erhoben, obwohl die ua im § 67 ASGG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist die Klage nach § 73 leg cit in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen.Nach Paragraph 67, Absatz eins, ASGG darf nämlich in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, zu der auch die vorliegende Rechtsstreitigkeit über den Bestand des Anspruches des Klägers auf Hilflosenzuschuß zur Invaliditätspension seit 19.1.1989 zählt, - vorbehaltlich des hier nicht zutreffenden Paragraph 68, ASGG - vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger 1. darüber bereits mit Bescheid entschieden hat oder 2. den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten....nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung erlassen hat. Die Klage muß in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen - handelt es sich um Leistungen der Pensionsversicherung von drei Monaten - ab Zustellung des Bescheides erhoben werden...(Paragraph 67, Absatz 2, ASGG). Wird in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins Punkt Punkt Punkt Punkt d, i, e, Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit aber nicht wieder wirksam (Paragraph 71, Absatz eins, ASGG). Wird eine Klage erhoben, obwohl die ua im Paragraph 67, ASGG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist die Klage nach Paragraph 73, leg cit in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen.
In diesem Fall beträfe also der Teil des Klagebegehrens, der auf einen Hilflosenzuschuß im gesetzlichen Ausmaß vom 19.1. bis 10.7.1989 gerichtet ist, einerseits einen Anspruchsteil, über den der beklagte Versicherungsträger mit dem bekämpften Bescheid vom 9.11.1989 nicht entschieden hat, andererseits ginge es insoweit um die Auszahlung einer dem Kläger mit Bescheid vom 15.1.1986 zuerkannten Leistung. Insoweit wäre die Klage mangels der im § 67 Abs 1 Z 1 ASGG genannten Voraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen (§ 73 ASGG).In diesem Fall beträfe also der Teil des Klagebegehrens, der auf einen Hilflosenzuschuß im gesetzlichen Ausmaß vom 19.1. bis 10.7.1989 gerichtet ist, einerseits einen Anspruchsteil, über den der beklagte Versicherungsträger mit dem bekämpften Bescheid vom 9.11.1989 nicht entschieden hat, andererseits ginge es insoweit um die Auszahlung einer dem Kläger mit Bescheid vom 15.1.1986 zuerkannten Leistung. Insoweit wäre die Klage mangels der im Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG genannten Voraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen (Paragraph 73, ASGG).
Für die Zeit vom 11.7. bis 31.12.1989 wäre die Klage jedenfalls berechtgt, weil die Herabsetzung der Invaliditätspension selbst bei einer Wiederherstellung oder (wesentlichen) Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Pensionisten nach § 97 Abs 3 ASVG erst mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam geworden wäre, der auf die Zustellung des Bescheides am 17.11.1989 folgt, also mit Ablauf des Dezembers 1989.Für die Zeit vom 11.7. bis 31.12.1989 wäre die Klage jedenfalls berechtgt, weil die Herabsetzung der Invaliditätspension selbst bei einer Wiederherstellung oder (wesentlichen) Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Pensionisten nach Paragraph 97, Absatz 3, ASVG erst mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam geworden wäre, der auf die Zustellung des Bescheides am 17.11.1989 folgt, also mit Ablauf des Dezembers 1989.
Für die Zeit vom 1.1.1990 an wären noch Erörterungen und Feststellungen erforderlich.
Ob die Invaliditätspension durch Entziehung des Hilflosenzuschusses herabgesetzt werden darf, hängt, wie schon erwähnt, davon ab, ob sich der körperliche oder geistige Zustand des Klägers gegenüber der Zeit der Gewährung (Erstuntersuchung vom 11.12.1985) so wesentlich gebessert hat, daß er nicht mehr derart hilflos ist, daß er ständig der Wartung und Hilfe bedarf (§ 105 a Abs 1 ASVG). Dies kann nach den bisherigen Feststellungen nicht verläßlich beurteilt werden, weil keine ausreichenden Feststellungen über den seinerzeitigen Gesundheitszustand des Klägers und seine damalige Fähigkeit, die lebensnotwendigen Verrichtungen allein vorzunehmen, vorliegen.Ob die Invaliditätspension durch Entziehung des Hilflosenzuschusses herabgesetzt werden darf, hängt, wie schon erwähnt, davon ab, ob sich der körperliche oder geistige Zustand des Klägers gegenüber der Zeit der Gewährung (Erstuntersuchung vom 11.12.1985) so wesentlich gebessert hat, daß er nicht mehr derart hilflos ist, daß er ständig der Wartung und Hilfe bedarf (Paragraph 105, a Absatz eins, ASVG). Dies kann nach den bisherigen Feststellungen nicht verläßlich beurteilt werden, weil keine ausreichenden Feststellungen über den seinerzeitigen Gesundheitszustand des Klägers und seine damalige Fähigkeit, die lebensnotwendigen Verrichtungen allein vorzunehmen, vorliegen.
2. Für den Fall, daß der Bescheid vom 19.1.1989 dem Sachwalter des Klägers nach Rechtskraft seiner Bestellung tatsächlich zugekommen und damit wirksam zugestellt und erlassen worden wäre, wäre zu unterscheiden:
a) Wäre die vorliegende Klage innerhalb von drei Monaten ab der wirksam gewordenen Zustellung des erwähnten Bescheides erhoben worden, dann wäre sie im Hinblick auf ihr auf einen Hilflosenzuschuß im gesetzlichen Ausmaß vom 19.1.1989 an - das ist das Datum dieses Entziehungsbescheides - gerichtetes Begehren, aber auch auf das ergänzende Vorbringen in den Tagsatzungen vom 27.6.1990 und vom 19.6.1991 (iS des Schriftsatzes vom 26.7.1990) auch als gegen diesen Bescheid gerichtet anzusehen. In diesem Fall wäre dem Kläger der Hilflosenzuschuß bis zum Ablauf des auf die Wirksamkeit der Zustellung dieses Entziehungsbescheides folgenden Monates im Hinblick auf § 97 Abs 3 ASVG jedenfalls weiterzugewähren, für später allerdings nur, falls sich sein Gesundheitszustand gegenüber dem seinerzeitigen Gewährungsbescheid nicht in einem für die Beurteilung der Hilflosigkeit wesentlichen Maß gebessert hätte.a) Wäre die vorliegende Klage innerhalb von drei Monaten ab der wirksam gewordenen Zustellung des erwähnten Bescheides erhoben worden, dann wäre sie im Hinblick auf ihr auf einen Hilflosenzuschuß im gesetzlichen Ausmaß vom 19.1.1989 an - das ist das Datum dieses Entziehungsbescheides - gerichtetes Begehren, aber auch auf das ergänzende Vorbringen in den Tagsatzungen vom 27.6.1990 und vom 19.6.1991 (iS des Schriftsatzes vom 26.7.1990) auch als gegen diesen Bescheid gerichtet anzusehen. In diesem Fall wäre dem Kläger der Hilflosenzuschuß bis zum Ablauf des auf die Wirksamkeit der Zustellung dieses Entziehungsbescheides folgenden Monates im Hinblick auf Paragraph 97, Absatz 3, ASVG jedenfalls weiterzugewähren, für später allerdings nur, falls sich sein Gesundheitszustand gegenüber dem seinerzeitigen Gewährungsbescheid nicht in einem für die Beurteilung der Hilflosigkeit wesentlichen Maß gebessert hätte.
Diesbezüglich fehlt es auch für diesen Fall an einer ausreichenden Erörterung und Feststellung des seinerzeitigen Gesundheitszustandes und seiner allfälligen Änderungen.
b) Nur für den Fall, daß die Klage nicht innerhalb der Frist von drei Monaten nach der allfälligen wirksam gewordenen Zustellung des Entziehungsbescheides vom 19.1.1989 erhoben worden wäre, könnte sie sich zulässigerweise nicht mehr gegen diesen dann rechtskräftig gewordenen Bescheid, sondern nur mehr gegen den Bescheid vom 9.11.1989 richten, der dann nicht mehr auch als Entziehungsbescheid zu werten wäre.
Weil somit nach Inhalt der Prozeßakten dem Revisionsgericht erheblich scheinende Tatsachen schon in erster Instanz nicht ausreichend erörtert und festgestellt wurden, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§§ 496, 499, 503 Z 4, 510 Abs 1, 513 ZPO).Weil somit nach Inhalt der Prozeßakten dem Revisionsgericht erheblich scheinende Tatsachen schon in erster Instanz nicht ausreichend erörtert und festgestellt wurden, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraphen 496, 499, 503, Ziffer 4, 510, Absatz eins, 513, ZPO).
Der Vorbehalt der Entscheidung über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Berufung und der Revision beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Berufung und der Revision beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.