Rechtssatz RS0083706
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083706
Entscheidungsdatum
21.12.2017
Rechtssatz
Eine Heilung nach § 7 ZustG ist ausgeschlossen, wenn das Schriftstück nicht dem in der Zustellverfügung genannten Handlungsunfähigen sondern seinem Sachwalter zugekommen ist, weil das Schriftstück in diesem Fall nicht der Person tatsächlich zugekommen wäre, für die es (nach der Zustellverfügung) bestimmt war, also nicht dem von der Behörde festgelegten Empfänger. Jedoch wäre eine Heilung nach § 9 Abs 1 Satz 2 ZustG möglich, welche Bestimmung auch auf gesetzliche Vertreter anwendbar ist.Eine Heilung nach Paragraph 7, ZustG ist ausgeschlossen, wenn das Schriftstück nicht dem in der Zustellverfügung genannten Handlungsunfähigen sondern seinem Sachwalter zugekommen ist, weil das Schriftstück in diesem Fall nicht der Person tatsächlich zugekommen wäre, für die es (nach der Zustellverfügung) bestimmt war, also nicht dem von der Behörde festgelegten Empfänger. Jedoch wäre eine Heilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Satz 2 ZustG möglich, welche Bestimmung auch auf gesetzliche Vertreter anwendbar ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 87/92
Entscheidungstext OGH 28.04.1992 10 ObS 87/92
- 8 Ob 96/06k
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 Ob 96/06k
Abweichend; Beisatz: Abweichend für ZustG idF BGBl I Nr 10/2004. (T1); Beisatz: Die vor Inkrafttreten von BGBl I Nr 10/2004 in der Rechtsprechung bejahte Heilungsmöglichkeit in analoger Anwendung § 9 Abs 1 Satz 2 ZustG scheidet nun aus, da die neue Fassung von § 9 ZustG auch keine Heilung bei späterem Zukommen des Schriftstücks an einen Zustellbevollmächtigten mehr vorsieht. (T2)
- 5 Ob 179/17k
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 179/17k
Vgl; Beisatz: § 9 Abs 3 Satz 2 ZustG idF BGBl I 2008/5 sieht neuerlich eine besondere Heilungsregel vor, die inhaltlich § 9 Abs 1 Satz 2 ZustG idF vor BGBl I 2004/10 entspricht. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083706
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19920428_OGH0002_010OBS00087_9200000_004