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Entscheidung 3 Ob 91/00d×

Entscheidung 3 Ob 91/00d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob91/00d

Entscheidungsdatum

26.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Franziska G*****, vertreten durch die Sachwalterin Sibylle Perfler-Aichinger, Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, Linz, Weingartshoferstraße 20, diese vertreten durch Derntl & Koller-Mitterweissacher OEG Rechtsanwälte in Perg, wegen Nichtigerklärung (Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) von Beschlüssen der Gerichte erster und zweiter Instanz im Exekutionsverfahren AZ 12 E 2219/95i des Bezirksgerichts Wels, bzw AZ 23 R 152/97k des Landesgerichts Wels, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 8. März 2000, GZ 23 R 24/00v-3, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurskosten fallen der Rechtsmittelwerberin selbst zur Last.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Gericht zweiter Instanz, das gemäß Paragraph 532, Absatz eins, ZPO von der prozessunfähigen Antragstellerin mit einem Nichtigkeitsantrag (analog zu Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) um die Nichtigerklärung mehrerer in Exekutionsverfahren ergangener Beschlüsse, welche die Feststellung und Durchsetzung ihrer Haftung als "säumige Ersteherin für den Ausfall bei der Wiederversteigerung" betreffen, angerufen wurde, wies den Antrag unter ausführlicher Darlegung des zu diesem Rechtsproblem bestehenden Meinungsstandes im Sinne der herrschenden Rechtsprechung zurück. Diese Entscheidung ist richtig (Paragraph 78, EO, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung macht es auch keinen entscheidenden Unterschied, dass die Antragstellerin nicht Partei des betreffenden Exekutionsverfahrens, sondern (scheinbar, weil nicht gehörig vertretene) "Ersteherin" war, zumal nach rechtskräftigem Zuschlag an den (dritten, wahren) Ersteher und Ablauf der für die Antragstellerin objektiv offenstehenden Rechtsmittelfrist ihre im fraglichen Zeitraum praktisch erwiesene Prozessunfähigkeit nicht mehr im Wege eines zulässigen Rechtsmittels wahrgenommen werden kann.

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von der herrschenden Rechtsprechung gerade für den Fall eines Exekutionsverfahrens abzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO.

Anmerkung

E58055 03A00910

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00091.00D.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20000426_OGH0002_0030OB00091_00D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung