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Entscheidung 1 Ob 22/14p×

Entscheidung 1 Ob 22/14p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000188 Rechtssatz 21.09.1961Zivilrecht
Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit bedeutet nicht nur, dass der Titel keinem, die Exekution hemmenden Rechtszug unterliegt, sondern auch, dass die Leistungsfrist, deren Beginn sich aus dem Titel allein nicht ergibt, verstrichen ist.
RS0001544 Rechtssatz 18.01.1977Zivilrecht
Eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit wird irrtümlich erteilt, wenn ihr ein der Wirklichkeit nicht entsprechender Sachverhalt zugrunde gelegt ist; deshalb liegt eine irrtümliche Vollstreckbarkeitsbestätigung insbesondere dann vor, wenn der Exekutionstitel …
RS0001576 Rechtssatz 26.11.1969Zivilrecht
Der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO richtet sich ausschließlich gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit selbst, also gegen den maßgeblichen Akt des Richter bzw. Rechtspflegers (Heller-Berger-Stix I S 209). D …
RS0001596 Rechtssatz 12.02.1935Zivilrecht
Das Verfahren über die Beschwerde nach § 7 Abs 3 EO ist ein selbständiges, nur dem Titelgerichte zustehendes Verfahren, wofür die Grundsätze des Verfahrens gelten, in dem der betreffende Exekutionstitel entstanden ist; die Entscheidung betrifft die Wirksamk …
RS0046015 Rechtssatz 21.04.1988Undefined
Der Oberste Gerichtshof schließt sich der in Lehre und Judikatur in der BRD bei vergleichbarer gesetzlicher Regelung vertretenen Ansicht an, dass rechtsmissbräuchlich unzulässig ständig wiederholte Ablehnungsanträge nicht Gegenstand einer gerichtlichen Ents …
RS0121467 Rechtssatz 12.09.2006Zivilrecht
Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in Verfahren über Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit im Sinne des § 7 Abs 3 EO, da auch in der Aufhebung einer bereits endgültigen Entscheidung ein Eingriff in die als civil right im Sinne des Art 6 EMRK zu …