Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Rekurs des Beklagten ist berechtigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Rechtslage vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 trat keine Verlängerung (Verlegung) der Berufungsfrist ein, wenn eine Partei, der bisher noch keine Verfahrenshilfe bewilligt worden war, im Falle eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe und Beigabe eines Rechtsanwaltes für das Berufungsverfahren nicht innerhalb der Berufungsfrist auch das im § 66 ZPO vorgeschriebene Vermögensbekenntnis vorgelegt hatte. Daran änderte auch nichts der Umstand, daß das Vermögensbekenntnis innerhalb einer vom Gericht erteilten Frist, aber erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht wurde (EvBl. 1975/77; EvBl. 1976/39; 3 Ob 512/83 uva). Gemäß § 64 Abs.3 ZPO idF vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 traten nämlich die Rechte des § 64 Abs.1 ZPO, also auch das dort unter Z 3 behandelte Recht der vorläufig unentgeltlichen Beigabe eines Rechtsanwaltes, erst mit dem Tag ein, an dem das Vermögensbekenntnis dem Gericht vorgelegt wurde. Erst mit der Vorlage des Vermögensbekenntnisses ist der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wirksam gestellt (Arb. 10.114; 5 Ob 746/80; 1 Ob 606/80).Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Rechtslage vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 trat keine Verlängerung (Verlegung) der Berufungsfrist ein, wenn eine Partei, der bisher noch keine Verfahrenshilfe bewilligt worden war, im Falle eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe und Beigabe eines Rechtsanwaltes für das Berufungsverfahren nicht innerhalb der Berufungsfrist auch das im Paragraph 66, ZPO vorgeschriebene Vermögensbekenntnis vorgelegt hatte. Daran änderte auch nichts der Umstand, daß das Vermögensbekenntnis innerhalb einer vom Gericht erteilten Frist, aber erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht wurde (EvBl. 1975/77; EvBl. 1976/39; 3 Ob 512/83 uva). Gemäß Paragraph 64, Absatz 3, ZPO in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 traten nämlich die Rechte des Paragraph 64, Absatz eins, ZPO, also auch das dort unter Ziffer 3, behandelte Recht der vorläufig unentgeltlichen Beigabe eines Rechtsanwaltes, erst mit dem Tag ein, an dem das Vermögensbekenntnis dem Gericht vorgelegt wurde. Erst mit der Vorlage des Vermögensbekenntnisses ist der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wirksam gestellt (Arb. 10.114; 5 Ob 746/80; 1 Ob 606/80).
Durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 wurde § 64 Abs.3 ZPO dahin abgeändert, daß im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Befreiungen und Rechte nach Abs.1 mit dem Tag eintreten, an dem die Verfahrenshilfe beantragt worden ist. Dem letzten Satz des § 66 Abs.1 ZPO (für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes ... Formblatt zu verwenden) wurde die Bestimmung angefügt, daß nach den §§ 84 und 85 ZPO, immer unter Setzung einer Frist, vorzugehen ist, wenn dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen ist, und der Partei gleichzeitig das Formblatt zuzustellen ist. Durch diese Änderungen sollte das sich aus der bisherigen Rechtsprechung ergebende unbefriedigende Ergebnis beseitigt werden, daß die Parteien, die immer wieder Verfahrenshilfeanträge ohne Vorlage des geforderten Vermögensbekenntnisses stellten, von einem Fristablauf überrascht werden, ohne daß ihnen dann noch irgendein Rechtsbehelf offen steht (669 BlgNR 15. GP 48). Damit ist der bisherigen Rechtsprechung jedenfalls die Grundlage entzogen. Die Frage, welchen Einfluß die Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses auch innerhalb der der Partei im Sinne des § 66 Abs.1 letzter Satz ZPO gesetzten Frist auf den Lauf der Rechtsmittelfrist gemäß § 464 Abs.3 ZPO hat, kann hier jedoch unerörtert bleiben. Dem innerhalb der Berufungsfrist gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war nämlich ohnehin ein Vermögensbekenntnis angeschlossen. Das Erstgericht hat lediglich dessen Ergänzung und die Beibringung von Belegen aufgetragen (ON 10). Dieser Auftrag beruht auf der von der Zivilverfahrens-Novelle 1983 unberührt gebliebenen Bestimmung des § 66 Abs.2 ZPO. Danach ist über den Antrag auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hiebei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Kommt die Partei dem Ergänzungsauftrag nicht nach, dann hat das Gericht bei der zu treffenden sachlichen Entscheidung das Verhalten der Partei entsprechend dem § 381 ZPO frei zu würdigen. Dies muß aber nicht notwendig dazu führen, die ursprünglichen Angaben für unrichtig zu halten (Fasching, ErgBd. 34), sodaß unbeschadet des fruchtlosen Ablaufes der Frist eine dem Antrag stattgebende Entscheidung möglich ist. Daraus folgt aber, daß der fruchtlose Ablauf einer nach § 66 Abs.2 ZPO gesetzten Frist keinesfalls die Wirkung haben kann, daß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auf den Lauf der Rechtsmittelfrist ohne Einfluß bleibt und die Rechtsmittelfrist ablaufen kann. Es hat für diesen Fall vielmehr, wie der Oberste Gerichtshof schon in einem ganz ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen hat (2 Ob 552/86) bei der Anordnung des § 464 Abs.3 ZPO zu verbleiben, daß die Berufungsfrist erst mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn bzw. mit dem Eintritt der Rechtskraft eines abweisenden Beschlusses beginnt. Davon ausgehend ist aber die Berufung des Beklagten rechtzeitig erhoben worden.Durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 wurde Paragraph 64, Absatz 3, ZPO dahin abgeändert, daß im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Befreiungen und Rechte nach Absatz eins, mit dem Tag eintreten, an dem die Verfahrenshilfe beantragt worden ist. Dem letzten Satz des Paragraph 66, Absatz eins, ZPO (für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes ... Formblatt zu verwenden) wurde die Bestimmung angefügt, daß nach den Paragraphen 84 und 85 ZPO, immer unter Setzung einer Frist, vorzugehen ist, wenn dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen ist, und der Partei gleichzeitig das Formblatt zuzustellen ist. Durch diese Änderungen sollte das sich aus der bisherigen Rechtsprechung ergebende unbefriedigende Ergebnis beseitigt werden, daß die Parteien, die immer wieder Verfahrenshilfeanträge ohne Vorlage des geforderten Vermögensbekenntnisses stellten, von einem Fristablauf überrascht werden, ohne daß ihnen dann noch irgendein Rechtsbehelf offen steht (669 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 48). Damit ist der bisherigen Rechtsprechung jedenfalls die Grundlage entzogen. Die Frage, welchen Einfluß die Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses auch innerhalb der der Partei im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz ZPO gesetzten Frist auf den Lauf der Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO hat, kann hier jedoch unerörtert bleiben. Dem innerhalb der Berufungsfrist gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war nämlich ohnehin ein Vermögensbekenntnis angeschlossen. Das Erstgericht hat lediglich dessen Ergänzung und die Beibringung von Belegen aufgetragen (ON 10). Dieser Auftrag beruht auf der von der Zivilverfahrens-Novelle 1983 unberührt gebliebenen Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, ZPO. Danach ist über den Antrag auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hiebei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Kommt die Partei dem Ergänzungsauftrag nicht nach, dann hat das Gericht bei der zu treffenden sachlichen Entscheidung das Verhalten der Partei entsprechend dem Paragraph 381, ZPO frei zu würdigen. Dies muß aber nicht notwendig dazu führen, die ursprünglichen Angaben für unrichtig zu halten (Fasching, ErgBd. 34), sodaß unbeschadet des fruchtlosen Ablaufes der Frist eine dem Antrag stattgebende Entscheidung möglich ist. Daraus folgt aber, daß der fruchtlose Ablauf einer nach Paragraph 66, Absatz 2, ZPO gesetzten Frist keinesfalls die Wirkung haben kann, daß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auf den Lauf der Rechtsmittelfrist ohne Einfluß bleibt und die Rechtsmittelfrist ablaufen kann. Es hat für diesen Fall vielmehr, wie der Oberste Gerichtshof schon in einem ganz ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen hat (2 Ob 552/86) bei der Anordnung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO zu verbleiben, daß die Berufungsfrist erst mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn bzw. mit dem Eintritt der Rechtskraft eines abweisenden Beschlusses beginnt. Davon ausgehend ist aber die Berufung des Beklagten rechtzeitig erhoben worden.
Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.