Rechtssatz RS0035752
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035752
Entscheidungsdatum
28.05.2025
Rechtssatz
Gewiß erlangt in Rechtssachen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, die Aufhebung der Vollmacht dem Prozeßgegner gegenüber erst denn Rechtswirksamkeit, wenn ihm die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes angezeigt wird (§ 36 Abs 1 ZPO). Um aber dem Schutzzweck der Norm des § 464 Abs 3 (§ 505 Abs 2, § 507 Abs 2) ZPO gerecht zu werden, ist diese Bestimmung auch bei einer während der Rechtsmittelfrist durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführten Aufhebung der Vollmacht des frei gewählten Rechtsanwaltes der (die Verfahrenshilfe genießenden oder beantragenden) Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe, stellt, anzuwenden.Gewiß erlangt in Rechtssachen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, die Aufhebung der Vollmacht dem Prozeßgegner gegenüber erst denn Rechtswirksamkeit, wenn ihm die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes angezeigt wird (Paragraph 36, Absatz eins, ZPO). Um aber dem Schutzzweck der Norm des Paragraph 464, Absatz 3, (Paragraph 505, Absatz 2,, Paragraph 507, Absatz 2,) ZPO gerecht zu werden, ist diese Bestimmung auch bei einer während der Rechtsmittelfrist durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführten Aufhebung der Vollmacht des frei gewählten Rechtsanwaltes der (die Verfahrenshilfe genießenden oder beantragenden) Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe, stellt, anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 240/75
Entscheidungstext OGH 19.11.1975 8 Ob 240/75
- 7 Ob 540/78
Entscheidungstext OGH 06.04.1978 7 Ob 540/78
Beisatz: Ablauf der Frist des § 36 Abs 2 ZPO vor Urteilszustellung. (T1)
- 6 Ob 547/88
Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 547/88
Beisatz: Zwar Fristunterbrechungswirkung, der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes gemäß § 36 Abs 1 ZPO kann aber erst die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe gleichgehalten werden. (T2)
- 4 Ob 616/89
Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 616/89
Auch; Veröff: RZ 1992/72 S 210
- 1 Ob 595/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 595/93
Auch; Beisatz: Im Zweifel schließt der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers auch die Anzeige des Erlöschens des bisher bestandenen Vollmachtsverhältnisses in sich. (T3)
- 10 ObS 164/94
Entscheidungstext OGH 19.07.1994 10 ObS 164/94
Auch; Beis wie T3
- 6 Ob 1632/95
Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 1632/95
nur: Gewiß erlangt in Rechtssachen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, die Aufhebung der Vollmacht dem Prozeßgegner gegenüber erst denn Rechtswirksamkeit, wenn ihm die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes angezeigt wird (§ 36 Abs 1 ZPO). (T4)
- 1 Ob 2394/96g
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2394/96g
Auch; Beis wie T3
- 5 Ob 105/99y
Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 105/99y
Vgl auch; Beis wie T3
- 1 Ob 335/99t
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 335/99t
Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt aber nicht für einen Antrag auf Bestellung eines Zustellkurators, weil hier eine dem Schutzzweck des § 464 Abs 3 ZPO vergleichbare Norm fehlt. (T5); Veröff: SZ 73/56
- 3 Ob 306/02z
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 306/02z
Vgl auch; nur: § 464 Abs 3 (§ 505 Abs 2, § 507 Abs 2) ZPO ist auch bei einer während der Rechtsmittelfrist durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführten Aufhebung der Vollmacht des frei gewählten Rechtsanwaltes der (die Verfahrenshilfe genießenden oder beantragenden) Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe, stellt, anzuwenden. (T6)
- 6 Ob 142/22h
Entscheidungstext OGH 25.07.2022 6 Ob 142/22h
Vgl; Beis wie T3
- 6 Ob 213/22z
Entscheidungstext OGH 11.01.2023 6 Ob 213/22z
Vgl; Beis wie T3
- 3 Ob 73/25v
Entscheidungstext OGH 28.05.2025 3 Ob 73/25v
Beisatz wie T3
Beisatz: hier: Außerstreitverfahren (T7)
- 9 Ob 66/25h
Entscheidungstext OGH 27.05.2025 9 Ob 66/25h
Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035752
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19751119_OGH0002_0080OB00240_7500000_001