Begründung:
Mit Bescheid vom 18.6.1991 lehnte die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dem Kläger die Gewährung einer Versehrtenrente für die von ihm behaupteten Folgen seiner Atemwegserkrankung gemäß § 177 Abs 1 ASVG ab. Mit der rechtzeitig beim Erstgericht zu 35 Cgs 65/91 eingebrachten Klage begehrte der Kläger aus Anlaß seiner Berufskrankheit die Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 20 v.H. der Vollrente. Das Erstgericht wies mit Urteil vom 10.12.1991 das Klagebegehren mit der Begründung ab, daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung nicht Folge einer Berufskrankheit sei. Dieses Urteil wurde dem damaligen Klagevertreter (einem Angestellten der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg) am 3.2.1992 zugestellt. Am 19.3.1992 erhob der Kläger gegen dieses Urteil Berufung; das Rechtsmittelverfahren wurde bis zum Abschluß des Wiederaufnahmsverfahrens unterbrochen.Mit Bescheid vom 18.6.1991 lehnte die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dem Kläger die Gewährung einer Versehrtenrente für die von ihm behaupteten Folgen seiner Atemwegserkrankung gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ASVG ab. Mit der rechtzeitig beim Erstgericht zu 35 Cgs 65/91 eingebrachten Klage begehrte der Kläger aus Anlaß seiner Berufskrankheit die Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 20 v.H. der Vollrente. Das Erstgericht wies mit Urteil vom 10.12.1991 das Klagebegehren mit der Begründung ab, daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung nicht Folge einer Berufskrankheit sei. Dieses Urteil wurde dem damaligen Klagevertreter (einem Angestellten der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg) am 3.2.1992 zugestellt. Am 19.3.1992 erhob der Kläger gegen dieses Urteil Berufung; das Rechtsmittelverfahren wurde bis zum Abschluß des Wiederaufnahmsverfahrens unterbrochen.
Mit der am 17.3.1992 beim Erstgericht eingebrachten Klage beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens unter Geltendmachung des Wiederaufnahmsgrunds nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Er brachte dazu im wesentlichen vor, daß ihm erst am 19.2.1992 ein kurz zuvor verfaßtes Gutachten der Universitätsklinik für Innere Medizin in Innsbruck zur Kenntnis gelangt sei, aus dem sich im Gegensatz zum Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen das Vorliegen einer nach dem ASVG relevanten Berufskrankheit ableiten lasse. Gestützt werde das Wiederaufnahmsbegehren darauf, daß bereits vor Schluß der Verhandlung erster Instanz in dem wiederaufzunehmenden Verfahren eine Änderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Gerichtsgutachten eingetreten sei.Mit der am 17.3.1992 beim Erstgericht eingebrachten Klage beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens unter Geltendmachung des Wiederaufnahmsgrunds nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. Er brachte dazu im wesentlichen vor, daß ihm erst am 19.2.1992 ein kurz zuvor verfaßtes Gutachten der Universitätsklinik für Innere Medizin in Innsbruck zur Kenntnis gelangt sei, aus dem sich im Gegensatz zum Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen das Vorliegen einer nach dem ASVG relevanten Berufskrankheit ableiten lasse. Gestützt werde das Wiederaufnahmsbegehren darauf, daß bereits vor Schluß der Verhandlung erster Instanz in dem wiederaufzunehmenden Verfahren eine Änderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Gerichtsgutachten eingetreten sei.
Mit Urteil vom 28.10.1992, dem damaligen Klagevertreter am 18.10.1993 zugestellt, wies das Erstgericht das Wiederaufnahmsbegehren ab.
Am 11.11.1993, zur Post gegeben am 12.11.1993, beantragte der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Berufung gegen das genannte Urteil. Gleichzeitig übermittelte er ein Schreiben folgenden Inhaltes: "Nehme gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch 35 Cgs 25/92d vom 28.10.1992, zugestellt am 18.10.1993, Berufung. Hochachtungsvoll Rudolf R*****".
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 17.11.1993, sowohl dem damaligen Klagsvertreter (am 29.11.1993) als auch dem Kläger selbst (am 26.11.1993) zugestellt, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger ohnehin qualifiziert nach § 40 Abs 1 Z 2 ASGG vertreten sei und weitere Kosten nicht zu befürchten habe. Dieser Beschluß blieb unbekämpft und ist damit in Rechtskraft erwachsen.Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 17.11.1993, sowohl dem damaligen Klagsvertreter (am 29.11.1993) als auch dem Kläger selbst (am 26.11.1993) zugestellt, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger ohnehin qualifiziert nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG vertreten sei und weitere Kosten nicht zu befürchten habe. Dieser Beschluß blieb unbekämpft und ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Mit weiterem Beschluß des Erstgerichtes vom 16.12.1993, dem damaligen Klagevertreter und dem Kläger zugestellt am 20.1.1994, setzte das Erstgericht zur Verbesserung der Berufungsschrift vom 11.11.1993 unter Angabe der zu verbessernden Punkte eine Verbesserungsfrist von einer Woche. Am 26.1.1994 überreichte der Kläger, vertreten durch zwei Angestellte der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, eine Berufungsschrift. Mit Schriftsatz vom 27.1.1994 zeigten die beiden Vertreter die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses an und beantragten neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dieser Antrag wurde vom Erstgericht am 14.3.1994 abgewiesen.
Das Berufungsgericht wies sowohl die vom Kläger selbst verfaßte als auch die von seinen Vertretern eingebrachte Berufung im Vorprüfungsverfahren zurück. Die vierwöchige Berufungsfrist habe am 18.10.1993 zu laufen begonnen und sei zu dem Zeitpunkt, als der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe und damit offensichtlich auch die Beigebung eines Anwaltes beantragte, noch nicht abgelaufen gewesen. Nach § 464 Abs 3 ZPO habe die Berufungsfrist mit der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Bewilligung der Verfahrenshilfe verweigert wurde, neuerlich zu laufen begonnen. Daraus ergäbe sich zunächst, daß die vom qualifizierten Vertreter eingebrachte Berufung vom 26.1.1994 außerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist überreicht worden sei. So bleibe die Frage, ob durch den Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes die Frist zur Erhebung der Berufung noch offen gewesen sei. Dies hänge davon ab, ob es sich bei der "Berufung" des Klägers vom 11.11.1993 um einen verbesserungsfähigen Schriftsatz handle. § 85 ZPO bewirke eine Fristenänderung nämlich nur bezüglich solcher Schriftsätze, die mit verbesserungsfähigen Form- und Inhaltsmängeln behaftet seien. Um bei Rechtsmitteln der Gefahr vorzubeugen, daß durch bewußt unvollständige Erhebung des Rechtsmittels (leere Berufung) eine Verbesserungsfrist erschlichen und damit eine im österreichischen Zivilprozeß grundsätzlich abgelehnte Teilung von Anmeldung des Rechtsmittels und späterer Ausführung desselben in eigener Frist auf diesem Umweg doch erreicht werde, dürfe eine inhaltliche Verbesserung eines Rechtsmittels nur dann verfügt werden, wenn sich der Schriftsatz nicht in der bloßen Benennung des Rechtsmittels oder in der Erklärung erschöpfe, die Entscheidung zu bekämpfen. Von einem Rechtsmittel als Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens könne nämlich nur dann gesprochen werden, wenn darüber hinaus wenigstens erkennbar wäre, welche Fehler der Entscheidung vorgeworfen und wodurch sich die Partei als benachteiligt erachtet; dies insbesondere dann, wenn eine Partei anwaltlich und in Sozialrechtssachen qualifiziert vertreten sei. Der Kläger sei noch zu einem Zeitpunkt qualifiziert vertreten gewesen, zu dem er die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte. Die qualifizierte Vertretung sei auch noch aufrecht gewesen, als nach Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags die Rechtsmittelfrist neu zu laufen begonnen habe. Die inhaltsleere Berufung des Klägers sei daher nicht verbesserungsfähig, so daß auch durch die Setzung einer Verbesserungsfrist keine weitere Berufungsfrist neu zu laufen begonnen habe. Die leere und daher einer inhaltlichen Erledigung nicht zugängliche Berufung sei zurückzuweisen, die des qualifizierten Vertreters wegen Verspätung.Das Berufungsgericht wies sowohl die vom Kläger selbst verfaßte als auch die von seinen Vertretern eingebrachte Berufung im Vorprüfungsverfahren zurück. Die vierwöchige Berufungsfrist habe am 18.10.1993 zu laufen begonnen und sei zu dem Zeitpunkt, als der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe und damit offensichtlich auch die Beigebung eines Anwaltes beantragte, noch nicht abgelaufen gewesen. Nach Paragraph 464, Absatz 3, ZPO habe die Berufungsfrist mit der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Bewilligung der Verfahrenshilfe verweigert wurde, neuerlich zu laufen begonnen. Daraus ergäbe sich zunächst, daß die vom qualifizierten Vertreter eingebrachte Berufung vom 26.1.1994 außerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist überreicht worden sei. So bleibe die Frage, ob durch den Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes die Frist zur Erhebung der Berufung noch offen gewesen sei. Dies hänge davon ab, ob es sich bei der "Berufung" des Klägers vom 11.11.1993 um einen verbesserungsfähigen Schriftsatz handle. Paragraph 85, ZPO bewirke eine Fristenänderung nämlich nur bezüglich solcher Schriftsätze, die mit verbesserungsfähigen Form- und Inhaltsmängeln behaftet seien. Um bei Rechtsmitteln der Gefahr vorzubeugen, daß durch bewußt unvollständige Erhebung des Rechtsmittels (leere Berufung) eine Verbesserungsfrist erschlichen und damit eine im österreichischen Zivilprozeß grundsätzlich abgelehnte Teilung von Anmeldung des Rechtsmittels und späterer Ausführung desselben in eigener Frist auf diesem Umweg doch erreicht werde, dürfe eine inhaltliche Verbesserung eines Rechtsmittels nur dann verfügt werden, wenn sich der Schriftsatz nicht in der bloßen Benennung des Rechtsmittels oder in der Erklärung erschöpfe, die Entscheidung zu bekämpfen. Von einem Rechtsmittel als Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens könne nämlich nur dann gesprochen werden, wenn darüber hinaus wenigstens erkennbar wäre, welche Fehler der Entscheidung vorgeworfen und wodurch sich die Partei als benachteiligt erachtet; dies insbesondere dann, wenn eine Partei anwaltlich und in Sozialrechtssachen qualifiziert vertreten sei. Der Kläger sei noch zu einem Zeitpunkt qualifiziert vertreten gewesen, zu dem er die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte. Die qualifizierte Vertretung sei auch noch aufrecht gewesen, als nach Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags die Rechtsmittelfrist neu zu laufen begonnen habe. Die inhaltsleere Berufung des Klägers sei daher nicht verbesserungsfähig, so daß auch durch die Setzung einer Verbesserungsfrist keine weitere Berufungsfrist neu zu laufen begonnen habe. Die leere und daher einer inhaltlichen Erledigung nicht zugängliche Berufung sei zurückzuweisen, die des qualifizierten Vertreters wegen Verspätung.