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Entscheidung 3 Ob 73/25v×

Entscheidung 3 Ob 73/25v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006023 Rechtssatz 21.11.1951Zivilrecht
Auch im Außerstreitverfahren haben Zustellungen, wenn eine Partei eine Bevollmächtigten bestellt hat, an diesen zu erfolgen. Eine daneben auch an die Partei selbst erfolgte Zustellung ist für den Lauf der Rechtsmittelfrist bedeutungslos.
RS0035624 Rechtssatz 18.09.1975Zivilrecht
Beantragt eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes, so ist die durch das Prozeßgericht über die allfällige Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Rechtsvert …
RS0035752 Rechtssatz 19.11.1975Zivilrecht
Gewiß erlangt in Rechtssachen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, die Aufhebung der Vollmacht dem Prozeßgegner gegenüber erst denn Rechtswirksamkeit, wenn ihm die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes angezeigt wird (§ 36 Abs 1 ZPO …
RS0036252 Rechtssatz 27.08.1954Zivilrecht
Eine im Widerspruch zu § 93 ZPO bewirkte Zustellung ist wirkungslos.
RS0102501 Rechtssatz 26.06.1996Zivilrecht
§ 93 ZPO gilt auch für das Außerstreitverfahren.
RS0106741 Rechtssatz 28.01.1997Zivilrecht
Eine Partei, die im Anwaltsprozeß die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte, ist nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit ihrem letzten Prozeßbevollmächtigten solange als unvertreten anzusehen, bis entweder ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer b …
RS0110717 Rechtssatz 20.08.1998Zivilrecht
Im Hinblick auf die Ausnahmen von der Anwaltspflicht auch im Rechtsmittelverfahren in Verfahrenshilfeangelegenheiten (§ 72 Abs 3 ZPO) ist davon auszugehen, dass die Zustellung des den Antrag auf Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses an den Kläger selbst, …
RS0111923 Rechtssatz 25.03.1999Zivilrecht
Ein während der Rekursfrist in einem außerstreitigen Verfahren eingebrachter Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts unterbricht die Rekursfrist. Dies gilt auch dann, wenn ein schon zuvor im Verfahren erster Instanz gestellter Antrag erst na …