Rechtssatz RS0110717
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110717
Entscheidungsdatum
28.05.2025
Rechtssatz
Im Hinblick auf die Ausnahmen von der Anwaltspflicht auch im Rechtsmittelverfahren in Verfahrenshilfeangelegenheiten (§ 72 Abs 3 ZPO) ist davon auszugehen, dass die Zustellung des den Antrag auf Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses an den Kläger selbst, der zuvor durch einen Rechtsanwalt vertreten war, erfolgen kann.Im Hinblick auf die Ausnahmen von der Anwaltspflicht auch im Rechtsmittelverfahren in Verfahrenshilfeangelegenheiten (Paragraph 72, Absatz 3, ZPO) ist davon auszugehen, dass die Zustellung des den Antrag auf Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses an den Kläger selbst, der zuvor durch einen Rechtsanwalt vertreten war, erfolgen kann.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 276/98f
Entscheidungstext OGH 20.08.1998 10 ObS 276/98f
- 3 Ob 130/05x
Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 130/05x
Vgl auch; Beisatz: Wurde der den Antrag abweisende oder zurückweisende Beschluss sowohl der Partei als auch deren bisherigem Rechtsvertreter zugestellt, so wird der Lauf der Berufungsfrist (§ 464 Abs 3 ZPO) durch die Zustellung an die Partei ausgelöst. (T1)
- 6 Ob 142/22h
Entscheidungstext OGH 25.07.2022 6 Ob 142/22h
Vgl aber; Beis ähnlich wie T1
- 3 Ob 73/25v
Entscheidungstext OGH 28.05.2025 3 Ob 73/25v
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110717
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19980820_OGH0002_010OBS00276_98F0000_001