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RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
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22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 24.Paragraph 24,
Sollten in dem Falle, als über den Nachlaß eines Ausländers, welcher seinen Hauptwohnsitz in dem österreichischen Staate genommen hat, nach den angeführten Bestimmungen (§. 23) die Abhandlung von der ausländischen Behörde zu pflegen wäre, die hierlandes befindlichen Betheiligten um die Abhandlungspflege durch die österreichische Gerichtsbehörde ansuchen, so hat die letztere die Erbverhandlung vorzunehmen, soferne über vorausgegangene Edictal- Vorladung auch die auswärtigen Betheiligten, von welchen etwa Erbrechtsansprüche angemeldet wurden, sich dieser Verhandlung unterwerfen. Sollten in dem Falle, als über den Nachlaß eines Ausländers, welcher seinen Hauptwohnsitz in dem österreichischen Staate genommen hat, nach den angeführten Bestimmungen (Paragraph 23,) die Abhandlung von der ausländischen Behörde zu pflegen wäre, die hierlandes befindlichen Betheiligten um die Abhandlungspflege durch die österreichische Gerichtsbehörde ansuchen, so hat die letztere die Erbverhandlung vorzunehmen, soferne über vorausgegangene Edictal- Vorladung auch die auswärtigen Betheiligten, von welchen etwa Erbrechtsansprüche angemeldet wurden, sich dieser Verhandlung unterwerfen.
Wie sich hiebei zu benehmen, und wie insbesondere hinsichtlich der Verlassenschaften der in dem österreichischen Staate verstorbenen türkischen Unterthanen zu verfahren sei, wird in den §§. 140-144 bestimmt. Wie sich hiebei zu benehmen, und wie insbesondere hinsichtlich der Verlassenschaften der in dem österreichischen Staate verstorbenen türkischen Unterthanen zu verfahren sei, wird in den Paragraphen 140 -, 144, bestimmt.
Anmerkung
1. Siehe §§ 105 bis 108 JN, RGBl. Nr. 111/1895, sowie §§ 3 und 4
des BG BGBl. Nr. 177/1962.
2. Siehe auch §§ 28 bis 30 und 51 Abs. 2 Z 2 IPR-Gesetz, BGBl.
Nr. 304/1978.
3. Zur Anwendbarkeit der §§ 141 bis 144 AußStrG siehe Art. 10
Abs. 1 BGBl. Nr. 392/1924.
4. Siehe auch Art. VIII Z 3 EGJN, RGBl. Nr. 110/1895.
Schlagworte
Edikt, Beteiligte, Gericht, Österreich, Verlassenschaftsabhandlung,
Untertanen, Staatsangehörige