Rechtstracker.at

§ 72 ZPO

Fassungen
ab 01.12.2004 — BGBl. I Nr. 128/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 72 heute01.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 128/2004
§ 7201.12.197330.11.2004 BGBl. Nr. 569/1973

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.12.2004BGBl. I Nr. 128/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 30. November 2004 liegt vergleiche Artikel römisch sechzehn, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,).

Text

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse sind ohne mündliche Verhandlung zu fassen, sofern das Prozeßgericht eine solche nicht zur Erörterung ihm erheblich scheinender Tatsachen für erforderlich hält.
  2. Absatz 2,Gegen die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse steht auch dem Gegner sowie dem Revisor der Rekurs zu. Das Recht, einen Antrag nach Paragraph 68, Absatz eins, oder 2 zu stellen, bleibt ihnen vorbehalten.
  3. Absatz 2 a,Ein Rekurs ist, vorbehaltlich des Paragraph 65, Absatz 2,, den Parteien und dem Revisor zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen.
  4. Absatz 3,Einer Vertretung durch Rechtsanwälte bedürfen die Parteien bei den nach diesem Titel bei Gericht vorzunehmenden Handlungen auch im Anwaltsprozeß nicht. Rekurse gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe sowie Rekursbeantwortungen können auch bei Gerichtshöfen mündlich zu Protokoll erklärt werden. Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII § 3, BGBl. Nr. 569/1973;
Art. XVI, BGBl. I Nr. 128/2004.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40057879