Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§ 72. (1) Die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse sind ohne mündliche Verhandlung zu fassen, sofern das Prozeßgericht eine solche nicht zur Erörterung ihm erheblich scheinender Tatsachen für erforderlich hält.Paragraph 72, (1) Die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse sind ohne mündliche Verhandlung zu fassen, sofern das Prozeßgericht eine solche nicht zur Erörterung ihm erheblich scheinender Tatsachen für erforderlich hält.
(2)Absatz 2,Gegen die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse steht auch dem Gegner der Rekurs zu. Sein Recht, einen Antrag nach § 68 Abs. 1 oder 2 zu stellen, bleibt ihm vorbehalten.Gegen die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse steht auch dem Gegner der Rekurs zu. Sein Recht, einen Antrag nach Paragraph 68, Absatz eins, oder 2 zu stellen, bleibt ihm vorbehalten.
(3)Absatz 3,Einer Vertretung durch Rechtsanwälte bedürfen die Parteien bei den nach diesem Titel bei Gericht vorzunehmenden Handlungen auch im Anwaltsprozeß nicht. Rekurse gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe können auch bei Gerichtshöfen mündlich zu Protokoll erklärt werden.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII § 3, BGBl. Nr. 569/1973
Dokumentnummer
NOR12020205
alte Dokumentnummer
N2189517242T