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§ 72 ZPO

Fassungen
01.12.1973 bis 30.11.2004 — BGBl. Nr. 569/1973
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 72 heute01.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 128/2004
§ 7201.12.197330.11.2004 BGBl. Nr. 569/1973

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.12.1973BGBl. Nr. 569/1973

Außerkrafttretensdatum

30.11.2004danach: BGBl. I Nr. 128/2004

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 72, (1) Die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse sind ohne mündliche Verhandlung zu fassen, sofern das Prozeßgericht eine solche nicht zur Erörterung ihm erheblich scheinender Tatsachen für erforderlich hält.

  1. Absatz 2,Gegen die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse steht auch dem Gegner der Rekurs zu. Sein Recht, einen Antrag nach Paragraph 68, Absatz eins, oder 2 zu stellen, bleibt ihm vorbehalten.
  2. Absatz 3,Einer Vertretung durch Rechtsanwälte bedürfen die Parteien bei den nach diesem Titel bei Gericht vorzunehmenden Handlungen auch im Anwaltsprozeß nicht. Rekurse gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe können auch bei Gerichtshöfen mündlich zu Protokoll erklärt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII § 3, BGBl. Nr. 569/1973

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020205

alte Dokumentnummer

N2189517242T