Rechtssatz RS0106741
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106741
Entscheidungsdatum
28.05.2025
Rechtssatz
Eine Partei, die im Anwaltsprozeß die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte, ist nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit ihrem letzten Prozeßbevollmächtigten solange als unvertreten anzusehen, bis entweder ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bestellt wird oder die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags in Rechtskraft erwächst. Aufgrund des Schutzzwecks des § 36 Abs 1 ZPO ist aber eine Partei, die die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolglos begehrte, im weiteren Verfahren so zu behandlen, als hätte sie keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Solange daher diese Partei nach rechtskräftiger Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts unterläßt, haben alle Zustellungen an deren letzten Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen.Eine Partei, die im Anwaltsprozeß die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte, ist nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit ihrem letzten Prozeßbevollmächtigten solange als unvertreten anzusehen, bis entweder ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bestellt wird oder die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags in Rechtskraft erwächst. Aufgrund des Schutzzwecks des Paragraph 36, Absatz eins, ZPO ist aber eine Partei, die die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolglos begehrte, im weiteren Verfahren so zu behandlen, als hätte sie keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Solange daher diese Partei nach rechtskräftiger Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts unterläßt, haben alle Zustellungen an deren letzten Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2394/96g
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2394/96g
- 3 Ob 211/97v
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 211/97v
nur: Aufgrund des Schutzzwecks des § 36 Abs 1 ZPO ist aber eine Partei, die die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolglos begehrte, im weiteren Verfahren so zu behandlen, als hätte sie keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt. (T1)
- 10 ObS 276/98f
Entscheidungstext OGH 20.08.1998 10 ObS 276/98f
nur: Aufgrund des Schutzzwecks des § 36 Abs 1 ZPO ist aber eine Partei, die die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolglos begehrte, im weiteren Verfahren so zu behandlen, als hätte sie keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Solange daher diese Partei nach rechtskräftiger Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts unterläßt, haben alle Zustellungen an deren letzten Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen. (T2)
- 5 Ob 93/01i
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 93/01i
nur T2; Beisatz: Wird nach Auflösung eines Vollmachtsverhältnisses mit einem Prozessbevollmächtigten über Antrag einer Partei wirksam ein Verfahrenshelfer bestellt, so wird dadurch die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts überflüssig und erlangt die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung einer Prozessvollmacht rechtliche Wirksamkeit. In einem späteren Verfahrensstadium, wenn es, etwa zum Erlöschen der Verfahrenshilfe kommt, gibt es keinen rechtlichen Grund, auf einen früheren Prozessbevollmächtigten, dessen Prozessvollmacht rechtlich wirksam beendet wurde, zurückzugreifen. (T3) Beisatz: Hier: Zutreffend erfolgte die Zustellung des Urteils an den Beklagten nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens. (T4)
- 6 Ob 142/22h
Entscheidungstext OGH 25.07.2022 6 Ob 142/22h
nur T2; Beisatz: Hier: Die Rechtskraft der abweisenden Entscheidung setzt freilich die wirksame Zustellung voraus. (T5)
- 3 Ob 73/25v
Entscheidungstext OGH 28.05.2025 3 Ob 73/25v
nur T1; nur T2; Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106741
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_0010OB02394_96G0000_001