Der Rekurs ist zulässig und auch überwiegend berechtigt.
Nach § 36 Abs 1 ZPO erlangt in Prozessen mit Anwaltspflicht die Aufhebung der Vollmacht zur Prozeßführung oder zur Vornahme einzelner Prozeßhandlungen dem Prozeßgegner (und dem Gericht) gegenüber erst dann Rechtswirksamkeit, wenn die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes von der Partei angezeigt wird. Zweck dieser Regelung ist es, daß der Vollmachtswechsel den Fortlauf dieses Rechtsstreites in keiner Weise berühren soll (1 Ob 2394/96g) und insbesondere Gericht und Gegner keine weitwendigen Untersuchungen darüber anstellen müssen, wer eigentlich der bevollmächtigte Prozeßvertreter ist (Fasching II 289). Aus dieser Bestimmung geht einerseits hervor, daß die Prozeßvollmacht auch zeitlich begrenzt sein kann ("zur Vornahme einzelner Prozeßhandlungen"), andererseits aber auch, daß selbst zeitlich begrenzte Vollmachten dem Prozeßgegner gegenüber bis zur Anzeige der Bestellung eines neuen Rechtsanwalts aufrecht bleiben (JBl 1989, 51 = EvBl 1989/49 = RZ 1990/17). Es ist daher für die Frage des Erlöschens der Vollmacht unerheblich, ob sich die für den Beklagten anläßlich der Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschreitenden Rechtsanwälte von vornherein nur auf eine zeitlich befristete Vollmacht berufen haben, wovon das Rekursgericht ausgeht, oder ob, wofür die spätere Anzeige der Vollmachtsauflösung (ON 47) spricht, eine derartige Befristung ursprünglich nicht gegeben war.Nach Paragraph 36, Absatz eins, ZPO erlangt in Prozessen mit Anwaltspflicht die Aufhebung der Vollmacht zur Prozeßführung oder zur Vornahme einzelner Prozeßhandlungen dem Prozeßgegner (und dem Gericht) gegenüber erst dann Rechtswirksamkeit, wenn die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes von der Partei angezeigt wird. Zweck dieser Regelung ist es, daß der Vollmachtswechsel den Fortlauf dieses Rechtsstreites in keiner Weise berühren soll (1 Ob 2394/96g) und insbesondere Gericht und Gegner keine weitwendigen Untersuchungen darüber anstellen müssen, wer eigentlich der bevollmächtigte Prozeßvertreter ist (Fasching römisch zwei 289). Aus dieser Bestimmung geht einerseits hervor, daß die Prozeßvollmacht auch zeitlich begrenzt sein kann ("zur Vornahme einzelner Prozeßhandlungen"), andererseits aber auch, daß selbst zeitlich begrenzte Vollmachten dem Prozeßgegner gegenüber bis zur Anzeige der Bestellung eines neuen Rechtsanwalts aufrecht bleiben (JBl 1989, 51 = EvBl 1989/49 = RZ 1990/17). Es ist daher für die Frage des Erlöschens der Vollmacht unerheblich, ob sich die für den Beklagten anläßlich der Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschreitenden Rechtsanwälte von vornherein nur auf eine zeitlich befristete Vollmacht berufen haben, wovon das Rekursgericht ausgeht, oder ob, wofür die spätere Anzeige der Vollmachtsauflösung (ON 47) spricht, eine derartige Befristung ursprünglich nicht gegeben war.
Nach dem Sinn und Zweck des § 36 Abs 1 ZPO kann es nun keinen
Unterschied machen, ob die Anzeige der Bestellung eines anderen
Rechtsanwaltes vor der Vollmachtsauflösung mit dem bisherigen
Rechtsvertreter oder nach dieser angezeigt wird. In beiden Fällen ist
mit Einlangen des späteren Schriftsatzes gewährleistet, daß die
betreffende Partei einen bevollmächtigten Vertreter hat, an den die
erforderlichen Zustellungen erfolgen können. In diesem Sinn hat
bereits die von den Vorinstanzen zitierte E JBl 1989, 51
klargestellt, daß es nicht einmal einer besonderen Anzeige an den
Prozeßgegner bedarf, wenn der Partei ein Rechtsanwalt schon im Rahmen
der Verfahrenshilfe beigegeben und diese Begünstigung noch aufrecht
war. Es bedarf demnach hier auch keiner Stellungnahme zu der in der
Judikatur des Obersten Gerichtshof bisher nicht einheitlich
beantworteten Frage, ob ein Antrag auf Bewilligung der
Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts auch
als Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zum bisherigen
Prozeßbevollmächtigten gilt, wenn der Antragsteller vom Gericht über
eine allfällige Auflösung des Vollmachtsverhältnisses und dessen
Anzeige im Sinn des § 36 Abs 1 ZPO nicht belehrt wurde (so etwa 1 Ob
595/93; JBl 1991, 195 = RZ 1992/72; RZ 1987/9; SZ 48/93 = EvBl
1976/68 = RZ 1976/38; anders etwa 6 Ob 799/80 und wohl auch VR 1994,
281; offenlassend RZ 1995/80 = SSV-NF 8/68). Auch wenn in dem Antrag
auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht die Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses oder die Anzeige eines bloß befristeten Vollmachtsverhältnisses gelegen wäre, hätte jedenfalls der Schriftsatz ON 47 die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht im Sinn § 36 Abs 1 ZPO dargestellt.auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht die Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses oder die Anzeige eines bloß befristeten Vollmachtsverhältnisses gelegen wäre, hätte jedenfalls der Schriftsatz ON 47 die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht im Sinn Paragraph 36, Absatz eins, ZPO dargestellt.
Entscheidend für die Frage, an wen das (zweite) Versäumungsurteil vom 18.10.1996 (ON 73) zuzustellen war, ist daher, ob die Bestellung des im Rahmen der Verfahrenshilfs beigegebenen Rechtsanwalts Dr.Mairhofer endgültig zum Erlöschen der Vollmacht zu den freigewählten Rechtsvertretern gegenüber Gericht und Klägerin führte.
Die Besonderheit des Falles liegt darin, daß zwar die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe erfolgte, diese aber von der Gegenseite erfolgreich bekämpft wurde. Aus einem Größenschluß aus § 68 Abs 4 ZPO, der auch für die (mit Rückwirkung ausgestattete:Die Besonderheit des Falles liegt darin, daß zwar die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe erfolgte, diese aber von der Gegenseite erfolgreich bekämpft wurde. Aus einem Größenschluß aus Paragraph 68, Absatz 4, ZPO, der auch für die (mit Rückwirkung ausgestattete:
Fasching ErgBd 36; Fucik in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 68; Rechberger/Simotta ZPR4 Rz 308) Entziehung der Verfahrenshilfe gilt, ist abzuleiten, daß die Prozeßhandlungen des Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe, dessen Bestellung durch eine abändernde Rekursentscheidung wiederum beseitigt wird, Gültigkeit behalten. Daraus ergibt sich, daß auch die seinerzeitige, erfolgreiche Berufung gegen das erste Versäumungsurteil jedenfalls wirksam blieb. Zu fragen ist aber, ob es der Schutzzweck des § 36 Abs 1 ZPO gebietet, diese Vorschrift auf einen Fall anzuwenden, in dem erst das Rekursgericht in Abänderung des Beschlusses des Prozeßgerichtes die Verfahrenshilfe versagt.Fasching ErgBd 36; Fucik in Rechberger ZPO Rz 1 zu Paragraph 68,; Rechberger/Simotta ZPR4 Rz 308) Entziehung der Verfahrenshilfe gilt, ist abzuleiten, daß die Prozeßhandlungen des Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe, dessen Bestellung durch eine abändernde Rekursentscheidung wiederum beseitigt wird, Gültigkeit behalten. Daraus ergibt sich, daß auch die seinerzeitige, erfolgreiche Berufung gegen das erste Versäumungsurteil jedenfalls wirksam blieb. Zu fragen ist aber, ob es der Schutzzweck des Paragraph 36, Absatz eins, ZPO gebietet, diese Vorschrift auf einen Fall anzuwenden, in dem erst das Rekursgericht in Abänderung des Beschlusses des Prozeßgerichtes die Verfahrenshilfe versagt.
Der Zweck der Vorschrift des § 36 Abs 1 ZPO liegt darin, daß für Gericht und Gegenpartei der Fortgang des Verfahrens ohne Schwierigkeiten möglich bleibt; dies gebieten Prozeßökonomie und Rechtssicherheit. Diese leitenden Verfahrensgrundsätze führen dann aber zu einer Anwendung des § 36 Abs 1 ZPO, wenn über Rekurs der Gegenpartei vom Rekursgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe und damit die Beigebung eines Rechtsanwaltes versagt wird. Ebenso wie im Fall der Entziehung oder des Erlöschens der Verfahrenshilfe entfiel mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes die Pflicht und das Recht des Rechtsanwaltes zur Vertretung seiner Partei (vgl Fasching, ZPR2 Rz 504). Der Fall stellt sich aber für den gekündigten frei gewählten Rechtsanwalt aber so dar, als wäre der von ihm vertretenen Partei Verfahrenshilfe von vornherein nicht gewährt worden. Der erste Senat des Obersten Gerichtshofes hat daher in seiner Entscheidung 1 Ob 2394/96g = JBl 1997, 465 = EvBl 1997/112 ausgesprochen, daß die Partei, die die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolglos begehrte, im weiteren Verfahren so zu behandeln ist, als hätte sie keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Diese temporäre Verdrängung des § 36 Abs 1 ZPO findet dann aber auch dann statt, wenn in 1. Instanz ein Rechtsanwalt beigegeben wurde, das Rekursgericht aber endgültig den Antrag auf Verfahrenshilfe abwies.Der Zweck der Vorschrift des Paragraph 36, Absatz eins, ZPO liegt darin, daß für Gericht und Gegenpartei der Fortgang des Verfahrens ohne Schwierigkeiten möglich bleibt; dies gebieten Prozeßökonomie und Rechtssicherheit. Diese leitenden Verfahrensgrundsätze führen dann aber zu einer Anwendung des Paragraph 36, Absatz eins, ZPO, wenn über Rekurs der Gegenpartei vom Rekursgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe und damit die Beigebung eines Rechtsanwaltes versagt wird. Ebenso wie im Fall der Entziehung oder des Erlöschens der Verfahrenshilfe entfiel mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes die Pflicht und das Recht des Rechtsanwaltes zur Vertretung seiner Partei vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 504). Der Fall stellt sich aber für den gekündigten frei gewählten Rechtsanwalt aber so dar, als wäre der von ihm vertretenen Partei Verfahrenshilfe von vornherein nicht gewährt worden. Der erste Senat des Obersten Gerichtshofes hat daher in seiner Entscheidung 1 Ob 2394/96g = JBl 1997, 465 = EvBl 1997/112 ausgesprochen, daß die Partei, die die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolglos begehrte, im weiteren Verfahren so zu behandeln ist, als hätte sie keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Diese temporäre Verdrängung des Paragraph 36, Absatz eins, ZPO findet dann aber auch dann statt, wenn in 1. Instanz ein Rechtsanwalt beigegeben wurde, das Rekursgericht aber endgültig den Antrag auf Verfahrenshilfe abwies.
Daraus folgt für das vorliegende Verfahren, daß das Erstgericht zu Recht das (zweite) Versäumungsurteil vom 18.10.1996 an den bisherigen bevollmächtigten Vertreter des Beklagten zustellen ließ. Diese Zustellung erfolgte am 23.10.1996. Demnach hat das Erstgericht die erst am 23.12.1996 durch den neuen freigewählten Vertreter überreichte Berufung zu Recht als verspätet zurückgewiesen und auch richtigerweise bereits die Rechtskraft des Versäumungsurteils beurkundet.
Demnach war dem Revisionsrekurs der klagenden Partei Folge zu geben, soweit damit nicht auch die Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung bekämpft wird. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen E klar gestellt hat, ist die Zurückweisung der Berufung durch das Berufungsgericht kein Fall des § 521 a ZPO (EF 57.848; RZ 1994, 140 uva; zuletzt 1 Ob 2295/96y; jetzt auch Fasching LB2 RZ 1980). Nichts anderes kann aber für das Rekursverfahren gelten, wenn bereits das Erstgericht die Berufung als verspätet zurückgewiesen hat. Demnach erfolgt die Zurückweisung der Rekursbeantwortung zu Recht.Demnach war dem Revisionsrekurs der klagenden Partei Folge zu geben, soweit damit nicht auch die Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung bekämpft wird. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen E klar gestellt hat, ist die Zurückweisung der Berufung durch das Berufungsgericht kein Fall des Paragraph 521, a ZPO (EF 57.848; RZ 1994, 140 uva; zuletzt 1 Ob 2295/96y; jetzt auch Fasching LB2 RZ 1980). Nichts anderes kann aber für das Rekursverfahren gelten, wenn bereits das Erstgericht die Berufung als verspätet zurückgewiesen hat. Demnach erfolgt die Zurückweisung der Rekursbeantwortung zu Recht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 43 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 43, Absatz 2, ZPO.