Der Rekurs des Beklagten ist zulässig, weil gegen einen Beschluß, mit dem das Berufungsgericht die Berufung zurückweist, der Rekurs ohne Rücksicht auf den Streitwert erhoben werden kann (zuletzt MietSlg 46.674 mwN). Er ist auch berechtigt.
§ 521a Abs 1 Z 3 ZPO ist auf die Zurückweisung einer Berufung aus formellen Gründen gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO nicht analog anwendbar (EFSlg 57.848 mwN).Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ist auf die Zurückweisung einer Berufung aus formellen Gründen gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht analog anwendbar (EFSlg 57.848 mwN).
Die klagende Partei belangte den Beklagten wegen Zahlung von 73.202,14 S - wovon schriftlich anerkannte 33.480,59 S nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens waren - als vom Beklagten anerkanntem Kaufpreis für mehrere Obst- und Gemüselieferungen (Punkt 1) der Klagserzählung) sowie von 49.028,05 S als Kaufpreis für Warenlieferungen an Dritte, für die der Beklagte die Haftung als Bürge und Zahler übernommen habe (Punkt 2) der Klagserzählung). Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (Petrasch, Das neue Revisions- (Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff [201]; Kodek in Rechberger, § 502 Rz 1 ZPO). Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision oder des Rekurses - wie hier - sind demnach mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN stehen, weil diese Bestimmung gemäß § 55 Abs 5 JN auch für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend ist (SZ 63/188 uva; zuletzt 4 Ob 521/95). Mehrere Ansprüche stehen in tatsächlichem Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Mayr in Rechberger, § 55 JN Rz 2 mwN aus der Rechtsprechung). Ein rechtlicher Zusammenhang liegt dagegen vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (Mayr aaO; RZ 1993/31; SZ 58/134; SZ 56/186 uva). Ein solcher Zusammenhang besteht jedenfalls dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, es findet also keine Zusammenrechnung statt (SZ 65/157, SZ 63/188, SZ 56/186 uva). Ob hier ein einheitlicher Liefervertrag vorliegt und ob Kaufpreisforderungen auf Grund verschiedener Aufträge im allgemeinen zusammenzurechnen sind, kann ungeprüft bleiben:Die klagende Partei belangte den Beklagten wegen Zahlung von 73.202,14 S - wovon schriftlich anerkannte 33.480,59 S nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens waren - als vom Beklagten anerkanntem Kaufpreis für mehrere Obst- und Gemüselieferungen (Punkt 1) der Klagserzählung) sowie von 49.028,05 S als Kaufpreis für Warenlieferungen an Dritte, für die der Beklagte die Haftung als Bürge und Zahler übernommen habe (Punkt 2) der Klagserzählung). Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (Petrasch, Das neue Revisions- (Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff [201]; Kodek in Rechberger, Paragraph 502, Rz 1 ZPO). Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision oder des Rekurses - wie hier - sind demnach mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang iSd Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN stehen, weil diese Bestimmung gemäß Paragraph 55, Absatz 5, JN auch für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend ist (SZ 63/188 uva; zuletzt 4 Ob 521/95). Mehrere Ansprüche stehen in tatsächlichem Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Mayr in Rechberger, Paragraph 55, JN Rz 2 mwN aus der Rechtsprechung). Ein rechtlicher Zusammenhang liegt dagegen vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (Mayr aaO; RZ 1993/31; SZ 58/134; SZ 56/186 uva). Ein solcher Zusammenhang besteht jedenfalls dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, es findet also keine Zusammenrechnung statt (SZ 65/157, SZ 63/188, SZ 56/186 uva). Ob hier ein einheitlicher Liefervertrag vorliegt und ob Kaufpreisforderungen auf Grund verschiedener Aufträge im allgemeinen zusammenzurechnen sind, kann ungeprüft bleiben:
Die Klagebehauptung, die Klagsforderungen stünden nicht im tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang, bezog sich nämlich ausdrücklich nur auf die Klagsteilforderungen 1) und 2) (ON 1 AS 2) und nicht auf die ihnen zugrundeliegenden einzelnen Kaufpreisforderungen. Die klagende Partei hat zur Klagsteilforderung 1) vorgebracht, der Beklagte habe diese gesamte (aus Kaufpreisforderungen resultierende) Forderung anerkannt und zur Klagsteilforderung 2) behauptet, er habe sich gegenüber der klagenden Partei gegenüber als Bürge und Zahler verpflichtet, diese Rechnungsforderungen sofort zu bezahlen. Dieses Vorbringen reicht aus, um bei beiden, jeweils 15.000 S übersteigenden Klagsteilforderungen die Anwendung des § 501 ZPO auszuschließen, weil damit bei beiden ein rechtlicher Zusammenhang, nämlich ein einheitliches Rechtsgeschäft, behauptet wird. Das von der klagenden Partei behauptete Anerkenntnis impliziert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch einen Anerkentnnisvertrag und stellt einen eigenen, von den Kaufverträgen unabhängigen Rechtsgrund für die Klagsforderung gegen den Beklagten dar (7 Ob 570/85; 7 Ob 668/84). Die Befestigung eines Rechts durch Verpflichtung eines Dritten gegenüber dem Gläubiger kann ua durch Bürgschaft erfolgen (§ 1344 ABGB). Die Schuld des Bürgen hängt zwar im Zeitpunkt ihres Entstehens und in ihrem Fortbestand von der Hauptschuld ab, hier ist jedoch maßgeblich, ob die behauptete Bürgschaft für mehrere Forderungen durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte begründet wurde. Das entsprechende Vorbringen der klagenden Partei listet zwar mehrere Haftungsfälle auf, behauptet indes noch hinreichend deutlich bloß ein Rechtsgeschäft und nicht mehrere Bürgschaftsübernahmen für jeden einzelnen Kaufvertrag mit einem Dritten. Die Bestimmbarkeit der Hauptschuld genügt aber für eine wirksame Bürgschaftserklärung (Gamerith in Rummel2, § 1346 ABGB Rz 2a mwN).Die Klagebehauptung, die Klagsforderungen stünden nicht im tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang, bezog sich nämlich ausdrücklich nur auf die Klagsteilforderungen 1) und 2) (ON 1 AS 2) und nicht auf die ihnen zugrundeliegenden einzelnen Kaufpreisforderungen. Die klagende Partei hat zur Klagsteilforderung 1) vorgebracht, der Beklagte habe diese gesamte (aus Kaufpreisforderungen resultierende) Forderung anerkannt und zur Klagsteilforderung 2) behauptet, er habe sich gegenüber der klagenden Partei gegenüber als Bürge und Zahler verpflichtet, diese Rechnungsforderungen sofort zu bezahlen. Dieses Vorbringen reicht aus, um bei beiden, jeweils 15.000 S übersteigenden Klagsteilforderungen die Anwendung des Paragraph 501, ZPO auszuschließen, weil damit bei beiden ein rechtlicher Zusammenhang, nämlich ein einheitliches Rechtsgeschäft, behauptet wird. Das von der klagenden Partei behauptete Anerkenntnis impliziert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch einen Anerkentnnisvertrag und stellt einen eigenen, von den Kaufverträgen unabhängigen Rechtsgrund für die Klagsforderung gegen den Beklagten dar (7 Ob 570/85; 7 Ob 668/84). Die Befestigung eines Rechts durch Verpflichtung eines Dritten gegenüber dem Gläubiger kann ua durch Bürgschaft erfolgen (Paragraph 1344, ABGB). Die Schuld des Bürgen hängt zwar im Zeitpunkt ihres Entstehens und in ihrem Fortbestand von der Hauptschuld ab, hier ist jedoch maßgeblich, ob die behauptete Bürgschaft für mehrere Forderungen durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte begründet wurde. Das entsprechende Vorbringen der klagenden Partei listet zwar mehrere Haftungsfälle auf, behauptet indes noch hinreichend deutlich bloß ein Rechtsgeschäft und nicht mehrere Bürgschaftsübernahmen für jeden einzelnen Kaufvertrag mit einem Dritten. Die Bestimmbarkeit der Hauptschuld genügt aber für eine wirksame Bürgschaftserklärung (Gamerith in Rummel2, Paragraph 1346, ABGB Rz 2a mwN).
Auf das Argument des Berufungsgerichts, die Erstrichterin habe weder ein den Betrag von 33.480,59 S übersteigendes Anerkenntnis bei der Klagsteilforderung 1) noch eine Gutstehung des Beklagten zur Klagsteilforderung 2) als erwiesen angenommen, kommt es nicht an. Maßgeblich ist, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 513/94 = RZ 1995/31 (unter Berufung auf 7 Ob 570/85; 7 Ob 668/84), darlegte, (allein) das Vorbringen der klagenden Partei. Mag auch eine Prozeßpartei durch unrichtige Behauptungen in den Genuß kommen, ein ihr nach dem wahren Sachverhalt nicht zukommendes Rechtsmittel ergreifen zu können, so können doch die Feststellungen des Ersturteils schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil § 55 Abs 1 JN nur auf die „geltend gemachten Ansprüche“ und nicht auf „festgestellte Ansprüche“ abstellt. Im übrigen müßte das Berufungsgericht sonst eine bekämpfte, für die Zusammenrechnung relevante Feststellung erst überprüfen, ehe es bei deren Billigung die Berufung aus formellen Gründen zurückweisen könnte.Auf das Argument des Berufungsgerichts, die Erstrichterin habe weder ein den Betrag von 33.480,59 S übersteigendes Anerkenntnis bei der Klagsteilforderung 1) noch eine Gutstehung des Beklagten zur Klagsteilforderung 2) als erwiesen angenommen, kommt es nicht an. Maßgeblich ist, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 513/94 = RZ 1995/31 (unter Berufung auf 7 Ob 570/85; 7 Ob 668/84), darlegte, (allein) das Vorbringen der klagenden Partei. Mag auch eine Prozeßpartei durch unrichtige Behauptungen in den Genuß kommen, ein ihr nach dem wahren Sachverhalt nicht zukommendes Rechtsmittel ergreifen zu können, so können doch die Feststellungen des Ersturteils schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil Paragraph 55, Absatz eins, JN nur auf die „geltend gemachten Ansprüche“ und nicht auf „festgestellte Ansprüche“ abstellt. Im übrigen müßte das Berufungsgericht sonst eine bekämpfte, für die Zusammenrechnung relevante Feststellung erst überprüfen, ehe es bei deren Billigung die Berufung aus formellen Gründen zurückweisen könnte.
Bei der Beurteilung der Frage, ob bei Anwendung des § 501 ZPO im Zusammenhang mit § 55 Abs 5 JN zwischen mehreren Forderungen des Klägers ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht, ist ausschließlich (arg. „geltend gemachte Ansprüche“ in § 55 Abs 1 JN) vom Vorbringen des Klägers auszugehen. Ob die entsprechenden Klagsbehauptungen zu einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang durch Feststellungen des Erstgerichts gedeckt sind oder nicht, ist daher für diese Frage unerheblich.Bei der Beurteilung der Frage, ob bei Anwendung des Paragraph 501, ZPO im Zusammenhang mit Paragraph 55, Absatz 5, JN zwischen mehreren Forderungen des Klägers ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht, ist ausschließlich (arg. „geltend gemachte Ansprüche“ in Paragraph 55, Absatz eins, JN) vom Vorbringen des Klägers auszugehen. Ob die entsprechenden Klagsbehauptungen zu einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang durch Feststellungen des Erstgerichts gedeckt sind oder nicht, ist daher für diese Frage unerheblich.
Die von der klagenden Partei unter den Punkten 1) und 2) geltend gemachten Ansprüche sind demnach zwar in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als selbständige Ansprüche anzusehen, übersteigen aber jeweils den in § 501 Abs 1 ZPO genannten Betrag von 15.000 S. Eine Anfechtung des Ersturteils durch den Beklagten ist daher nicht nur wegen Nichtigkeit oder einer dem Urteil zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache zulässig. Zu Unrecht hat demnach die zweite Instanz die Berufung des Beklagten, der in der Hauptsache den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend machte, als unzulässig verworfen.Die von der klagenden Partei unter den Punkten 1) und 2) geltend gemachten Ansprüche sind demnach zwar in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als selbständige Ansprüche anzusehen, übersteigen aber jeweils den in Paragraph 501, Absatz eins, ZPO genannten Betrag von 15.000 S. Eine Anfechtung des Ersturteils durch den Beklagten ist daher nicht nur wegen Nichtigkeit oder einer dem Urteil zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache zulässig. Zu Unrecht hat demnach die zweite Instanz die Berufung des Beklagten, der in der Hauptsache den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend machte, als unzulässig verworfen.
Dem Rekurs ist Folge zu geben. Die zweite Instanz muß sich mit dem Rechtsmittel des Beklagten sachlich auseinandersetzen.
Der Kostenvorbehalt fußt auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt fußt auf Paragraph 52, ZPO.