Rechtssatz RS0035736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035736
Entscheidungsdatum
11.12.2024
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 36 ZPO soll gerade verhindern, daß das Gericht Untersuchungen darüber anzustellen hat, wer nun eigentlich der bevollmächtigte Prozeßvertreter ist (Fasching II 289). Solange eine Neubestellung des Vertreters unter gleichzeitigem Nachweis seiner Vollmacht nicht erfolgt ist, ändert sich an der Vertretungsbefugnis des ausgewiesenen Vertreters nichts und es sind auch alle Zustellungen an den bisherigen Bevollmächtigten zu bewirken.Die Bestimmung des Paragraph 36, ZPO soll gerade verhindern, daß das Gericht Untersuchungen darüber anzustellen hat, wer nun eigentlich der bevollmächtigte Prozeßvertreter ist (Fasching römisch zwei 289). Solange eine Neubestellung des Vertreters unter gleichzeitigem Nachweis seiner Vollmacht nicht erfolgt ist, ändert sich an der Vertretungsbefugnis des ausgewiesenen Vertreters nichts und es sind auch alle Zustellungen an den bisherigen Bevollmächtigten zu bewirken.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 546/77
Entscheidungstext OGH 13.04.1977 1 Ob 546/77
Veröff: RZ 1978/26 S 59
- 3 Ob 618/77
Entscheidungstext OGH 08.11.1977 3 Ob 618/77
- 7 Ob 540/78
Entscheidungstext OGH 06.04.1978 7 Ob 540/78
Ähnlich
- 6 Ob 643/84
Entscheidungstext OGH 26.09.1985 6 Ob 643/84
Auch; nur: Solange eine Neubestellung des Vertreters unter gleichzeitigem Nachweis seiner Vollmacht nicht erfolgt ist, ändert sich an der Vertretungsbefugnis des ausgewiesenen Vertreters nichts und es sind auch alle Zustellungen an den bisherigen Bevollmächtigten zu bewirken. (T1)
- 9 ObS 45/87
Entscheidungstext OGH 10.02.1988 9 ObS 45/87
Vgl auch; Beisatz: Solange muß auch die vertretene Partei selbst alle Prozeßhandlungen des Vertreters für und gegen sich gelten lassen. (T2)
- 9 ObA 89/93
Entscheidungstext OGH 28.04.1993 9 ObA 89/93
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zustellung des Berufungsurteiles. (T3)
- 3 Ob 211/97v
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 211/97v
nur: Die Bestimmung des § 36 ZPO soll gerade verhindern, daß das Gericht Untersuchungen darüber anzustellen hat, wer nun eigentlich der bevollmächtigte Prozeßvertreter ist. (T4)
- 10 ObS 85/98t
Entscheidungstext OGH 10.03.1998 10 ObS 85/98t
Beis wie T3
- 2 Ob 305/99p
Entscheidungstext OGH 04.11.1999 2 Ob 305/99p
- 1 Ob 335/99t
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 335/99t
Veröff: SZ 73/56
- 4 Ob 109/07i
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 109/07i
nur T1
- 4 Ob 179/08i
Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 179/08i
Vgl; Beisatz: In einem Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht bedarf die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner der Anzeige, dass ein anderer Rechtsanwalt zur Vertretung bestellt wurde. Mangels einer derartigen Anzeige ist die bloße Mitteilung über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im Außenverhältnis wirkungslos. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht auf andere Weise Kenntnis des Vollmachtswiderrufs erlangte. (T5)
- 4 Ob 42/11x
Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 42/11x
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
- 10 Ob 7/12w
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 7/12w
Vgl; Beis wie T5
- 7 Ob 178/11v
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 178/11v
Vgl auch; Beis wie T5
- 5 Ob 85/20s
Entscheidungstext OGH 23.06.2020 5 Ob 85/20s
Beis wie T5
- 6 Ob 99/20g
Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 99/20g
nur T1
- 6 Ob 46/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 11.12.2024 6 Ob 46/24v
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035736
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19770413_OGH0002_0010OB00546_7700000_002