Bei dem vom Beklagten am 5. 1. 1984 – die Zustellung des Urteils an ihn erfolgte am 2. 1. 1984 – beim Erstgericht überreichten Schriftsatz handelt es sich um ein verbesserungsfähiges und verbesserungsbedürftiges Rechtsmittel (s dazu EvBl 1985/29, S 119, Petrasch in ÖJZ 1985, 300). Eine Verbesserung des gegen das Berufungsurteil erhobenen, also als Revision zu behandelnden Schriftsatzes war nicht durch Erklärung des Beklagten zu Gericht und nicht ohne Fertigung durch einen Rechtsanwalt möglich. Die zweimalige Ladung des Beklagten durch das Erstgericht „zwecks Verbesserung“ der Rechtsmittelschrift stellte keinen Verbesserungsauftrag dar, weshalb auch keine Verbesserungsfrist zu laufen begann. Der Verbesserungsauftrag des Erstgerichts ist erst in seinem am 6. 4. 1984 gefassten und am 2. 5. 1984 dem inzwischen bestellten Verfahrenshelfer zugestellten Beschluss zu erblicken, in welchem die Verbesserung des Rechtsmittelschriftsatzes binnen 14 Tagen aufgetragen wurde. Solange aber vom Gericht keine Frist zur Verbesserung iSd § 85 Abs 2 ZPO festgesetzt war, konnte eine solche nicht zu laufen beginnen und daher auch nicht ablaufen (SZ 23/79; EvBl 1985/29, S 119 ua). Da die vom Verfahrenshelfer gefertigte Revision, welcher der zur Verbesserung zurückgestellte Schriftsatz angeschlossen war, am 15. 5. 1984, also innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist bei Gericht überreicht wurde, gilt sie gemäß § 85 Abs 2 ZPO als am Tag des ersten Einlangens des zurückgestellten Schriftsatzes überreicht. Dies war der 5. 1. 1984, sodass sich mit Rücksicht auf die Zustellung des berufungsgerichtlichen Urteils am 2. 1. 1984 die Rechtzeitigkeit der Revision ergibt. Auf den Zeitpunkt, zu welchem der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts gestellt wurde, kommt es in einem solchen Fall nicht an.Bei dem vom Beklagten am 5. 1. 1984 – die Zustellung des Urteils an ihn erfolgte am 2. 1. 1984 – beim Erstgericht überreichten Schriftsatz handelt es sich um ein verbesserungsfähiges und verbesserungsbedürftiges Rechtsmittel (s dazu EvBl 1985/29, S 119, Petrasch in ÖJZ 1985, 300). Eine Verbesserung des gegen das Berufungsurteil erhobenen, also als Revision zu behandelnden Schriftsatzes war nicht durch Erklärung des Beklagten zu Gericht und nicht ohne Fertigung durch einen Rechtsanwalt möglich. Die zweimalige Ladung des Beklagten durch das Erstgericht „zwecks Verbesserung“ der Rechtsmittelschrift stellte keinen Verbesserungsauftrag dar, weshalb auch keine Verbesserungsfrist zu laufen begann. Der Verbesserungsauftrag des Erstgerichts ist erst in seinem am 6. 4. 1984 gefassten und am 2. 5. 1984 dem inzwischen bestellten Verfahrenshelfer zugestellten Beschluss zu erblicken, in welchem die Verbesserung des Rechtsmittelschriftsatzes binnen 14 Tagen aufgetragen wurde. Solange aber vom Gericht keine Frist zur Verbesserung iSd Paragraph 85, Absatz 2, ZPO festgesetzt war, konnte eine solche nicht zu laufen beginnen und daher auch nicht ablaufen (SZ 23/79; EvBl 1985/29, S 119 ua). Da die vom Verfahrenshelfer gefertigte Revision, welcher der zur Verbesserung zurückgestellte Schriftsatz angeschlossen war, am 15. 5. 1984, also innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist bei Gericht überreicht wurde, gilt sie gemäß Paragraph 85, Absatz 2, ZPO als am Tag des ersten Einlangens des zurückgestellten Schriftsatzes überreicht. Dies war der 5. 1. 1984, sodass sich mit Rücksicht auf die Zustellung des berufungsgerichtlichen Urteils am 2. 1. 1984 die Rechtzeitigkeit der Revision ergibt. Auf den Zeitpunkt, zu welchem der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts gestellt wurde, kommt es in einem solchen Fall nicht an.
Bei Behandlung der somit rechtzeitigen Revision ist zunächst zu prüfen, ob dem angefochtenen Urteil eine Nichtigkeit anhaftet.
Der Beklagte wirft diesbezüglich die Frage auf, ob der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO dann gegeben ist, wenn das Berufungsgericht eine Verhandlung mit Parteienvernehmung abführt, obwohl trotz Anwaltszwangs der Beklagte nicht vertreten ist. Diese Frage ist zu verneinen, weil dieser Nichtigkeitsgrund – neben den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der fehlenden Prozessfähigkeit und dem Fehlen der gesetzlichen Vertretung bei Prozessunfähigkeit – etwa dann vorliegt, wenn anstelle der Partei jemand auftritt, der sich fälschlich für die Partei ausgibt oder allenfalls wenn jemand ohne Vollmacht der Partei als deren Bevollmächtigter auftritt (Fasching, IV, 131), nicht aber schon dann, wenn eine Beweisaufnahme in einem Verfahren mit Anwaltszwang durchgeführt wird, obwohl nur die Partei – also ohne Anwalt – anwesend ist. Allerdings könnte der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO vorliegen, wenn eine Partei deshalb allein erschienen ist, weil ihr Rechtsanwalt nicht geladen und der Partei dadurch die Möglichkeit genommen würde, vor Gericht zu verhandeln. Aber auch dies ist hier nicht gegeben: Der Beklagte war durch den Rechtsanwalt Dr. Karl Leutgeb vertreten, der für ihn auch in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 13. 6. 1983 einschritt, die auf den 8. 9. 1983 erstreckt wurde. Nachdem am 18. 7. 1983 beim Berufungsgericht der Schriftsatz des Beklagtenvertreters eingelangt war, in welchem dieser bekanntgab, er habe das Vollmachtsverhältnis aufgekündigt (ON 46), erschien der Beklagte zur erstreckten mündlichen Berufungsverhandlung ohne Rechtsanwalt. Die Berufungsverhandlung wurde auf unbestimmte Zeit erstreckt, weil der Beklagte einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts angekündigt hatte. Da ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, wurde eine mündliche Berufungsverhandlung auf den 7. 11. 1983 anberaumt und die Ladung des Beklagten verfügt. Eine Ladung des Beklagtenvertreters wurde nicht angeordnet und ist dem Akt auch nicht zu entnehmen. Bei der Berufungsverhandlung am 7. 11. 1983 erschien der Beklagte ohne Vertreter. In dieser Tagsatzung wurde das Berufungsverfahren geschlossen und das Urteil der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.Der Beklagte wirft diesbezüglich die Frage auf, ob der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO dann gegeben ist, wenn das Berufungsgericht eine Verhandlung mit Parteienvernehmung abführt, obwohl trotz Anwaltszwangs der Beklagte nicht vertreten ist. Diese Frage ist zu verneinen, weil dieser Nichtigkeitsgrund – neben den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der fehlenden Prozessfähigkeit und dem Fehlen der gesetzlichen Vertretung bei Prozessunfähigkeit – etwa dann vorliegt, wenn anstelle der Partei jemand auftritt, der sich fälschlich für die Partei ausgibt oder allenfalls wenn jemand ohne Vollmacht der Partei als deren Bevollmächtigter auftritt (Fasching, römisch vier, 131), nicht aber schon dann, wenn eine Beweisaufnahme in einem Verfahren mit Anwaltszwang durchgeführt wird, obwohl nur die Partei – also ohne Anwalt – anwesend ist. Allerdings könnte der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO vorliegen, wenn eine Partei deshalb allein erschienen ist, weil ihr Rechtsanwalt nicht geladen und der Partei dadurch die Möglichkeit genommen würde, vor Gericht zu verhandeln. Aber auch dies ist hier nicht gegeben: Der Beklagte war durch den Rechtsanwalt Dr. Karl Leutgeb vertreten, der für ihn auch in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 13. 6. 1983 einschritt, die auf den 8. 9. 1983 erstreckt wurde. Nachdem am 18. 7. 1983 beim Berufungsgericht der Schriftsatz des Beklagtenvertreters eingelangt war, in welchem dieser bekanntgab, er habe das Vollmachtsverhältnis aufgekündigt (ON 46), erschien der Beklagte zur erstreckten mündlichen Berufungsverhandlung ohne Rechtsanwalt. Die Berufungsverhandlung wurde auf unbestimmte Zeit erstreckt, weil der Beklagte einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts angekündigt hatte. Da ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, wurde eine mündliche Berufungsverhandlung auf den 7. 11. 1983 anberaumt und die Ladung des Beklagten verfügt. Eine Ladung des Beklagtenvertreters wurde nicht angeordnet und ist dem Akt auch nicht zu entnehmen. Bei der Berufungsverhandlung am 7. 11. 1983 erschien der Beklagte ohne Vertreter. In dieser Tagsatzung wurde das Berufungsverfahren geschlossen und das Urteil der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.
Gemäß § 36 Abs 1 ZPO erlangt die durch Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zur Prozessführung gegenüber dem Prozessgegner in Rechtssachen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn ihm das Erlöschen der Vollmacht und die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts von der Partei angezeigt wird. In dem dem Anwaltszwang unterliegenden Berufungsverfahren traten daher die Wirkungen der Kündigung der Vollmacht nicht schon mit deren Mitteilung an den Gegner und das Gericht ein, sondern erst mit der Benennung des neu bestellten Vertreters. Solange eine Neubestellung nicht erfolgt, hat das Gericht alle Zustellungen an den bisherigen Bevollmächtigten vorzunehmen (Fasching II, 289; RZ 1978/26, 1 Ob 595/84 ua). Das Berufungsgericht hätte daher den Beklagtenvertreter Dr. Leutgeb auch zur mündlichen Berufungsverhandlung laden müssen. Die Unterlassung dieser Ladung stellt daher einen ungesetzlichen Vorgang dar. Zur Verwirklichung des allenfalls in Frage kommenden Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist aber nicht nur ein ungesetzlicher Vorgang notwendig, sondern auch, dass dadurch einer Partei die Möglichkeit genommen wurde, vor Gericht zu verhandeln. Solange diese Voraussetzung fehlt, ist der Nichtigkeitsgrund nicht verwirklicht (Fasching IV 123). Der Oberste Gerichtshof hat in einem Fall der Vollmachtskündigung, in dem weitere Zustellungen an den nach außen noch wirksam bestellten Rechtsanwalt unterlassen worden waren, ausgesprochen, die Ausschließung des Vertreters von der Teilnahme am weiteren Verfahren habe bewirkt, dass der Partei die Möglichkeit zur Verhandlung entzogen worden sei und dies eine Nichtigkeit darstelle (SZ 25/319). Im vorliegenden Fall kann aufgrund der Besonderheit des zu beurteilenden Sachverhalts aber nicht gesagt werden, dass durch den Zustellungsmangel dem Beklagten die Möglichkeit genommen worden sei, vor Gericht ordnungsgemäß durch einen nach dem Gesetz erforderlichen Rechtsanwalt zu verhandeln (vgl Fasching IV 129). Da dem Beklagten zumindest durch Aushändigung des Schriftsatzes ON 46 am 8. 9. 1983 (ON 47) die Vollmachtskündigung bekannt geworden war, bestand unabhängig von der Unwirksamkeit der Kündigung gegenüber dem Prozessgegner und dem Gericht für den Beklagtenvertreter gemäß § 36 Abs 2 ZPO keine Verpflichtung mehr, für den Beklagten tätig zu werden. Dass der Beklagte mit einer solchen Tätigkeit auch nicht gerechnet hat – solches behauptet der Beklagte auch nicht – zeigt der Umstand, dass er nach Rechtsbelehrung durch das Berufungsgericht einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Verfahrenshelfers angekündigt (ON 47) und in der Berufungsverhandlung vom 7. 11. 1983 lediglich erklärt hat, er habe für einen solchen Antrag keine Zeit gehabt (ON 49). Rechnete der Beklagte aber nicht mit einer Vertretungshandlung Dris. Leutgeb am 7. 11. 1983, dann ist auch die Nichtladung desselben nicht dafür kausal, dass der Beklagte in der Berufungsverhandlung am 7. 11. 1983 nicht verhandeln, dh Vorbringen erstatten, Anträge stellen und zu Vorbringen und Anträgen der Klägerin Stellung nehmen konnte. Dies hat seine einzige Ursache im Unterlassen einer Tätigkeit des Beklagten zur Erreichung einer anwaltlichen Vertretung. Mangels Kausalität des Unterbleibens der Ladung Dris. Leutgeb zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 7. 11. 1983 kann in diesem ungesetzlichen Vorgang auch nicht der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO erblickt werden.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ZPO erlangt die durch Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zur Prozessführung gegenüber dem Prozessgegner in Rechtssachen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn ihm das Erlöschen der Vollmacht und die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts von der Partei angezeigt wird. In dem dem Anwaltszwang unterliegenden Berufungsverfahren traten daher die Wirkungen der Kündigung der Vollmacht nicht schon mit deren Mitteilung an den Gegner und das Gericht ein, sondern erst mit der Benennung des neu bestellten Vertreters. Solange eine Neubestellung nicht erfolgt, hat das Gericht alle Zustellungen an den bisherigen Bevollmächtigten vorzunehmen (Fasching römisch zwei, 289; RZ 1978/26, 1 Ob 595/84 ua). Das Berufungsgericht hätte daher den Beklagtenvertreter Dr. Leutgeb auch zur mündlichen Berufungsverhandlung laden müssen. Die Unterlassung dieser Ladung stellt daher einen ungesetzlichen Vorgang dar. Zur Verwirklichung des allenfalls in Frage kommenden Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO ist aber nicht nur ein ungesetzlicher Vorgang notwendig, sondern auch, dass dadurch einer Partei die Möglichkeit genommen wurde, vor Gericht zu verhandeln. Solange diese Voraussetzung fehlt, ist der Nichtigkeitsgrund nicht verwirklicht (Fasching römisch vier 123). Der Oberste Gerichtshof hat in einem Fall der Vollmachtskündigung, in dem weitere Zustellungen an den nach außen noch wirksam bestellten Rechtsanwalt unterlassen worden waren, ausgesprochen, die Ausschließung des Vertreters von der Teilnahme am weiteren Verfahren habe bewirkt, dass der Partei die Möglichkeit zur Verhandlung entzogen worden sei und dies eine Nichtigkeit darstelle (SZ 25/319). Im vorliegenden Fall kann aufgrund der Besonderheit des zu beurteilenden Sachverhalts aber nicht gesagt werden, dass durch den Zustellungsmangel dem Beklagten die Möglichkeit genommen worden sei, vor Gericht ordnungsgemäß durch einen nach dem Gesetz erforderlichen Rechtsanwalt zu verhandeln vergleiche Fasching römisch vier 129). Da dem Beklagten zumindest durch Aushändigung des Schriftsatzes ON 46 am 8. 9. 1983 (ON 47) die Vollmachtskündigung bekannt geworden war, bestand unabhängig von der Unwirksamkeit der Kündigung gegenüber dem Prozessgegner und dem Gericht für den Beklagtenvertreter gemäß Paragraph 36, Absatz 2, ZPO keine Verpflichtung mehr, für den Beklagten tätig zu werden. Dass der Beklagte mit einer solchen Tätigkeit auch nicht gerechnet hat – solches behauptet der Beklagte auch nicht – zeigt der Umstand, dass er nach Rechtsbelehrung durch das Berufungsgericht einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Verfahrenshelfers angekündigt (ON 47) und in der Berufungsverhandlung vom 7. 11. 1983 lediglich erklärt hat, er habe für einen solchen Antrag keine Zeit gehabt (ON 49). Rechnete der Beklagte aber nicht mit einer Vertretungshandlung Dris. Leutgeb am 7. 11. 1983, dann ist auch die Nichtladung desselben nicht dafür kausal, dass der Beklagte in der Berufungsverhandlung am 7. 11. 1983 nicht verhandeln, dh Vorbringen erstatten, Anträge stellen und zu Vorbringen und Anträgen der Klägerin Stellung nehmen konnte. Dies hat seine einzige Ursache im Unterlassen einer Tätigkeit des Beklagten zur Erreichung einer anwaltlichen Vertretung. Mangels Kausalität des Unterbleibens der Ladung Dris. Leutgeb zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 7. 11. 1983 kann in diesem ungesetzlichen Vorgang auch nicht der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO erblickt werden.
Den Ausführungen des Beklagten bezüglich Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens braucht nur entgegnet werden, dass, wie die Prüfung durch den Obersten Gerichtshof ergeben hat, Aktenwidrigkeiten iSd § 503 Abs 1 Z 3 ZPO und Mangelhaftigkeiten iSd § 503 Abs 1 Z 2 ZPO nicht vorliegen (§ 510 Abs 3 ZPO).Den Ausführungen des Beklagten bezüglich Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens braucht nur entgegnet werden, dass, wie die Prüfung durch den Obersten Gerichtshof ergeben hat, Aktenwidrigkeiten iSd Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO und Mangelhaftigkeiten iSd Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht vorliegen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Auch die Rechtsrüge des Beklagten ist nicht berechtigt.
Zu den vom Beklagten der Rechtsrüge zugeordneten Ausführungen bezüglich einer Änderung des Rechtsgrundes im Berufungsverfahren braucht nicht Stellung genommen werden, weil sich die Revision auch dann als unberechtigt erweist, wenn man auf den nach Auffassung des Beklagten in erster Instanz allein geltend gemachten Rechtsgrund, nämlich die mündliche Vereinbarung vom Jahre 1979 abstellt.
Der Beklagte hält diesen Rechtsgrund nur deshalb nicht für tragfähig, weil nach seiner Meinung die genannte Vereinbarung mangels Notariatsakts wirkungslos sei. Schuldbekenntnisse zwischen Ehegatten seien formgebunden, wenn der ihnen zugrundeliegende Rechtsgrund formgebunden sei. Wenn die Klägerin dem Beklagten das Geld nicht geschenkt habe, habe sie es ihm zur Einrichtung des Antiquitätengeschäfts zur Verfügung gestellt. Die Auflösung des Darlehens bzw eine Vereinbarung über dessen Rückzahlung hätte aber zur Wirksamkeit des Notariatsakts bedurft.
Diesen Ausführungen ist Folgendes zu entgegnen: Auch wenn man die Revisionsausführung über das Vorliegen eines Schenkungs- oder Darlehensvertrags zwischen den Parteien wegen des in diesen Begriffen enthaltenen tatsächlichen Elements nicht schon als Abweichung von den Feststellungen des Berufungsgerichts ansieht und die Rechtsrüge daher insoweit gar nicht als gesetzmäßig ausgeführt erachtet, sondern als Ausführung zur rechtlichen Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter einen Vertragstypus auffasst, können sie dem Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen. Die urteilsmäßigen Feststellungen bezüglich der Übergabe des Sparbuchs der Klägerin an den Beklagten und der damit zusammenhängenden Erklärungen lassen nämlich keinesfalls zu, das Vorliegen eines Schenkungsvertrags iSd § 938 ABGB oder eines Darlehensvertrags iSd § 986 ABGB zu bejahen. Welchem Vertragstypus die festgestellten Erklärungen der Parteien im Zusammenhang mit dem der Klägerin aus der Erbschaft zugekommenen und dem Beklagten übergebenen Sparbuch zuzuordnen sind, braucht hier nicht erörtert werden. Es genügt festzuhalten, dass es sich jedenfalls um keines der im § 1 Abs 1 lit a bis d NotZwG genannten Rechtsgeschäfte gehandelt hat. Es kann daher auch die Rückzahlungsvereinbarung vom Jahre 1979 nicht wegen eines Zusammenhangs mit einem solchen Rechtsgeschäft als formbedürftig angesehen werden.Diesen Ausführungen ist Folgendes zu entgegnen: Auch wenn man die Revisionsausführung über das Vorliegen eines Schenkungs- oder Darlehensvertrags zwischen den Parteien wegen des in diesen Begriffen enthaltenen tatsächlichen Elements nicht schon als Abweichung von den Feststellungen des Berufungsgerichts ansieht und die Rechtsrüge daher insoweit gar nicht als gesetzmäßig ausgeführt erachtet, sondern als Ausführung zur rechtlichen Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter einen Vertragstypus auffasst, können sie dem Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen. Die urteilsmäßigen Feststellungen bezüglich der Übergabe des Sparbuchs der Klägerin an den Beklagten und der damit zusammenhängenden Erklärungen lassen nämlich keinesfalls zu, das Vorliegen eines Schenkungsvertrags iSd Paragraph 938, ABGB oder eines Darlehensvertrags iSd Paragraph 986, ABGB zu bejahen. Welchem Vertragstypus die festgestellten Erklärungen der Parteien im Zusammenhang mit dem der Klägerin aus der Erbschaft zugekommenen und dem Beklagten übergebenen Sparbuch zuzuordnen sind, braucht hier nicht erörtert werden. Es genügt festzuhalten, dass es sich jedenfalls um keines der im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a bis d NotZwG genannten Rechtsgeschäfte gehandelt hat. Es kann daher auch die Rückzahlungsvereinbarung vom Jahre 1979 nicht wegen eines Zusammenhangs mit einem solchen Rechtsgeschäft als formbedürftig angesehen werden.
Da der Beklagte gegen die Auffassung des Berufungsgerichts über die Nichtanwendbarkeit des § 97 Abs 1 EheG nichts vorbringt und seine Revisionsausführungen, die „Feststellung“ zu bekämpfen, dass die schriftliche Vereinbarung vom 22. 1. 1980 zufolge Zwangs eine Wirksamkeit nicht entfalte, keinerlei sachliches Argument enthält, genügt der Hinweis, dass gegen die diesbezüglichen Beurteilungen des Berufungsgerichts keine Bedenken bestehen.Da der Beklagte gegen die Auffassung des Berufungsgerichts über die Nichtanwendbarkeit des Paragraph 97, Absatz eins, EheG nichts vorbringt und seine Revisionsausführungen, die „Feststellung“ zu bekämpfen, dass die schriftliche Vereinbarung vom 22. 1. 1980 zufolge Zwangs eine Wirksamkeit nicht entfalte, keinerlei sachliches Argument enthält, genügt der Hinweis, dass gegen die diesbezüglichen Beurteilungen des Berufungsgerichts keine Bedenken bestehen.
Geht man aber davon aus, dass die festgestellte Vereinbarung vom Jahre 1979 wirksam war und durch keine spätere Vereinbarung abgeändert wurde, dann erweist sich der Anspruch der Klägerin als berechtigt.
Der Revision des Beklagten war daher der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.