Rechtssatz RS0041967
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041967
Entscheidungsdatum
26.09.1985
Rechtssatz
Dieser Nichtigkeitsgrund liegt etwa auch dann vor, wenn anstelle der Partei jemand auftritt, der sich fälschlich für die Partei ausgibt oder allenfalls wenn jemand ohne Vollmacht der Partei als deren Bevollmächtigter auftritt, nicht aber schon dann, wenn eine Beweisaufnahme in einem Verfahren mit Anwaltszwang durchgeführt wird, obwohl nur die Partei - also ohne Anwalt - anwesend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0041967
Dokumentnummer
JJR_19850926_OGH0002_0060OB00643_8400000_003