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Rechtssatz RS0035670×

Rechtssatz RS0035670

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035670

Geschäftszahl

1Ob967/52; 6Ob643/84

Entscheidungsdatum

26.09.1985

Rechtssatz

Wenn der Richter im Anwaltsprozeß die Kündigung einer Prozeßvollmacht ohne Namhaftmachung eines anderen Vertreters zur Kenntnis nimmt und weitere Zustellungen (insbesondere auch des Urteils) an den gekündigten Bevollmächtigten unterläßt, steht einer Nichtigkeitsklage der Partei, die die Vollmacht gekündigt hat, der Umstand entgegen, daß sie nach ordnungsgemäßer Zustellung an ihren Bevollmächtigten die Möglichkeit einer Bekämpfung des Urteils durch Berufung hat; ein Verzicht darauf ist in der Einbringung der Nichtigkeitsklage nicht zu erblicken.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 967/52
    Entscheidungstext OGH 03.12.1952 1 Ob 967/52
    Veröff: SZ 25/319
  • 6 Ob 643/84
    Entscheidungstext OGH 26.09.1985 6 Ob 643/84
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0035670

Dokumentnummer

JJR_19521203_OGH0002_0010OB00967_5200000_001