Aus den Entscheidungsgründen:
Im Vorprozeß hat der Erstrichter gegen die prozessualen Vorschriften dadurch verstoßen, daß er die Vollmachtskündigung des Dr. Hans Sch. vorbehaltslos zur Kenntnis genommen und weitere Zustellungen an diesen unterlassen hat, obwohl der Kläger keinen neuen Rechtsanwalt bestellte und die Vollmachtskündigung im Anwaltsprozeß daher nach § 36 ZPO. wirkungslos blieb. Die Ausschließung des Vertreters des Klägers von der Teilnahme am weiteren Verfahren bewirkte, daß dem Kläger dadurch die weitere Möglichkeit, vor Gericht ordnungsmäßig durch den nach dem Gesetz erforderlichen Rechtsanwalt zu verhandeln, entzogen und der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Z. 4 ZPO. gesetzt wurde.Im Vorprozeß hat der Erstrichter gegen die prozessualen Vorschriften dadurch verstoßen, daß er die Vollmachtskündigung des Dr. Hans Sch. vorbehaltslos zur Kenntnis genommen und weitere Zustellungen an diesen unterlassen hat, obwohl der Kläger keinen neuen Rechtsanwalt bestellte und die Vollmachtskündigung im Anwaltsprozeß daher nach Paragraph 36, ZPO. wirkungslos blieb. Die Ausschließung des Vertreters des Klägers von der Teilnahme am weiteren Verfahren bewirkte, daß dem Kläger dadurch die weitere Möglichkeit, vor Gericht ordnungsmäßig durch den nach dem Gesetz erforderlichen Rechtsanwalt zu verhandeln, entzogen und der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Ziffer 4, ZPO. gesetzt wurde.
Dieser Nichtigkeitsgrund bewirkte nicht nur die Nichtigkeit des dem Urteil im Vorprozeß vorausgegangenen Teiles des Verfahrens, sondern auch die des Urteiles vom 10. November 1951 und hatte überdies zur Folge, daß dieses nicht ordnungsgemäß dem Vertreter des Klägers Dr. Hans Sch. zugestellt wurde. Da die Zustellung nach der Aktenlage bis heute unterblieben ist, kann das Urteil im Vorprozeß noch nicht als rechtskräftig angesehen werden und darum ist die Nichtigkeitsklage nach § 529 ZPO., die sich auf eine rechtskräftige Vorentscheidung beziehen muß, von vornherein nicht zulässig.Dieser Nichtigkeitsgrund bewirkte nicht nur die Nichtigkeit des dem Urteil im Vorprozeß vorausgegangenen Teiles des Verfahrens, sondern auch die des Urteiles vom 10. November 1951 und hatte überdies zur Folge, daß dieses nicht ordnungsgemäß dem Vertreter des Klägers Dr. Hans Sch. zugestellt wurde. Da die Zustellung nach der Aktenlage bis heute unterblieben ist, kann das Urteil im Vorprozeß noch nicht als rechtskräftig angesehen werden und darum ist die Nichtigkeitsklage nach Paragraph 529, ZPO., die sich auf eine rechtskräftige Vorentscheidung beziehen muß, von vornherein nicht zulässig.
Es stand und steht auch heute noch dem Kläger frei, beim Erstgericht zu beantragen, das Urteil vom 10. November 1951 seinem Rechtsvertreter zuzustellen, damit dieser das ordentliche Rechtsmittel der Berufung einbringen könne. Solange über einen derartigen Antrag nicht entschieden und der Vorprozeß nicht abgeschlossen ist, kann das Urteil vom 10. November 1951 nicht als rechtskräftig angesehen werden, mag das Erstgericht am 27. Dezember 1951 auch die Rechtskraft irrtümlich bestätigt haben. Es kann auch nicht angenommen werden, daß der Kläger auf die ordentliche Bekämpfung des Urteils vom 10. November 1951 verzichtet und dessen Rechtskraft herbeigeführt habe, indem er die vorliegende Nichtigkeitsklage einbrachte (Kralik, Mängel des rechtlichen Gehörs, ÖJZ. 1952, S. 10). Denn der Umstand, daß der umständlichere Weg der Bekämpfung des Urteils gewählt wurde, kann seinen Grund bloß darin haben, daß der Kläger die richtige Art, zum Ziel zu kommen, nicht erkannt habe.
Bei dieser Rechtslage ist es nicht nötig, die Frage zu behandeln, ob die Klage, die sich auf § 477 Z. 4 ZPO. stützt, Aussicht auf meritorischen Erfolg gehabt hätte.Bei dieser Rechtslage ist es nicht nötig, die Frage zu behandeln, ob die Klage, die sich auf Paragraph 477, Ziffer 4, ZPO. stützt, Aussicht auf meritorischen Erfolg gehabt hätte.
Die Nichtigkeitsklage ist entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht begrundet. Der geltend gemachte Revisionsgrund liegt vor. Der Revision mußte daher Folge gegeben und das Urteil des Berufungsgerichtes in der Richtung geändert werden, daß das im Ergebnis richtige Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt wurde.