Rechtssatz RS0042202
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042202
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Rechtssatz
Damit dieser Nichtigkeitsgrund gegeben ist, müssen folgende Voraussetzungen zutreffen: a) Ein ungesetzlicher Vorgang, der b) einer Partei c) der Möglichkeit nimmt, d) vor Gericht zu verhandeln. So lange auch nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt der Nichtigkeitsgrund nicht vor (Fasching IV 123). (Hier wurde dieser Nichtigkeitsgrund, der in der Zustellung einer einstweiligen Verfügung an die gefertigte Partei anstatt an deren Vertreter erblickt wurde, verneint).Damit dieser Nichtigkeitsgrund gegeben ist, müssen folgende Voraussetzungen zutreffen: a) Ein ungesetzlicher Vorgang, der b) einer Partei c) der Möglichkeit nimmt, d) vor Gericht zu verhandeln. So lange auch nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt der Nichtigkeitsgrund nicht vor (Fasching römisch vier 123). (Hier wurde dieser Nichtigkeitsgrund, der in der Zustellung einer einstweiligen Verfügung an die gefertigte Partei anstatt an deren Vertreter erblickt wurde, verneint).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 230/71
Entscheidungstext OGH 02.09.1971 1 Ob 230/71
- 6 Ob 643/84
Entscheidungstext OGH 26.09.1985 6 Ob 643/84
Vgl
- 2 Ob 501/87
Entscheidungstext OGH 28.10.1987 2 Ob 501/87
nur: Damit dieser Nichtigkeitsgrund gegeben ist, müssen folgende Voraussetzungen zutreffen: a) Ein ungesetzlicher Vorgang, der b) einer Partei c) der Möglichkeit nimmt, d) vor Gericht zu verhandeln. (T1); Beisatz: Gewährung des Gehörs besteht in der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zustellung aller wesentlichen Schriftsätze des Gegners, gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen, in der Ladung zu Tagsatzungen und zur mündlichen Verhandlung und in der Anhörung bei der mündlichen Verhandlung. (T2)
- 9 Ob 53/06v
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 Ob 53/06v
Veröff: SZ 2006/106
- 5 Ob 226/06f
Entscheidungstext OGH 14.12.2006 5 Ob 226/06f
nur T1; Beisatz: Hier: Ein Versäumungsurteil nach § 396 Abs 2 ZPO nach Ladung zu einer Erörterung und Entscheidung einer Prozesseinrede ist nichtig. (T3)
- 2 Ob 25/11g
Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 25/11g
nur T1
- 2 Ob 174/12w
Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 174/12w
Vgl
- 5 Ob 220/18s
Entscheidungstext OGH 17.01.2019 5 Ob 220/18s
Vgl; nur T1
- 9 Ob 41/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 9 Ob 41/25g
- 7 Ob 194/25t
Entscheidungstext OGH 17.12.2025 7 Ob 194/25t
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0042202
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19710902_OGH0002_0010OB00230_7100000_002