Der Rekurs der Klägerin ist zwar zulässig, er ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Rechtslage stellt sich zusammenfassend wie folgt dar:
Vor den Bezirksgerichten besteht in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert EUR 4.000 übersteigt, absolute Anwaltspflicht, dh die Parteien müssen sich durch Rechtsanwälte vertreten lassen (§ 27 Abs 1 ZPO). Dies gilt jedoch nicht für die Erhebung des Einspruchs im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren (§ 448 Z 1 ZPO) bzw bei Handlungen in Bezug auf die Verfahrenshilfe (§ 72 Abs 3 ZPO); insoweit bedarf es nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Bleibt eine der Parteien von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach § 396 ZPO zu fällen (§ 442 ZPO). Die Tagsatzung ist von einer Partei versäumt, wenn die Partei zu der für die Tagsatzung anberaumten Zeit nicht erscheint (§ 133 Abs 2 ZPO). Als versäumt gilt die Tagsatzung auch dann, wenn die Partei bei denjenigen Prozesshandlungen, für welche die Beiziehung eines Rechtsanwalts im Gesetz vorgeschrieben ist, ohne Rechtsanwalt erscheint (§ 133 Abs 3 ZPO).Vor den Bezirksgerichten besteht in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert EUR 4.000 übersteigt, absolute Anwaltspflicht, dh die Parteien müssen sich durch Rechtsanwälte vertreten lassen (Paragraph 27, Absatz eins, ZPO). Dies gilt jedoch nicht für die Erhebung des Einspruchs im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren (Paragraph 448, Ziffer eins, ZPO) bzw bei Handlungen in Bezug auf die Verfahrenshilfe (Paragraph 72, Absatz 3, ZPO); insoweit bedarf es nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Bleibt eine der Parteien von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach Paragraph 396, ZPO zu fällen (Paragraph 442, ZPO). Die Tagsatzung ist von einer Partei versäumt, wenn die Partei zu der für die Tagsatzung anberaumten Zeit nicht erscheint (Paragraph 133, Absatz 2, ZPO). Als versäumt gilt die Tagsatzung auch dann, wenn die Partei bei denjenigen Prozesshandlungen, für welche die Beiziehung eines Rechtsanwalts im Gesetz vorgeschrieben ist, ohne Rechtsanwalt erscheint (Paragraph 133, Absatz 3, ZPO).
Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 63 Abs 1 ZPO). Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit auch die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts umfassen, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder sie nach der Lage des Falls erforderlich erscheint (§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO). Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat stets das Prozessgericht erster Instanz zu entscheiden (§ 65 Abs 2 ZPO). Der Beschluss ist ohne mündliche Verhandlung zu fassen, sofern das Prozessgericht eine solche nicht zur Erörterung ihm erheblich scheinender Tatsachen für erforderlich hält (§ 72 Abs 1 ZPO).Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (Paragraph 63, Absatz eins, ZPO). Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit auch die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts umfassen, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder sie nach der Lage des Falls erforderlich erscheint (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO). Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat stets das Prozessgericht erster Instanz zu entscheiden (Paragraph 65, Absatz 2, ZPO). Der Beschluss ist ohne mündliche Verhandlung zu fassen, sofern das Prozessgericht eine solche nicht zur Erörterung ihm erheblich scheinender Tatsachen für erforderlich hält (Paragraph 72, Absatz eins, ZPO).
Der vom Berufungsgericht (gestützt auf LG Krems/Donau in RIS-Justiz RKR0000013) angenommene Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO setzt voraus, dass einer Partei „die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung, entzogen wurde". Derartiges kann hier jedoch nicht angenommen werden. Wenn die ordnungsgemäße Ladung der Partei ausgewiesen ist, liegt bei ihrem Fernbleiben ein gesetzlicher Versäumnistatbestand vor (§§ 133, 442 ZPO), der der Annahme einer Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO entgegensteht (vgl 4 Ob 71/81, SZ 54/105 ua). Durch die bloße Nichterledigung des Verfahrenshilfeantrags wird dem Antragsteller ebenso wenig „die Möglichkeit" genommen, vor Gericht zu verhandeln (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO), wie durch die ausdrückliche Ablehnung eines - vielleicht berechtigten - Antrags (vgl 4 Ob 71/81, SZ 54/105 ua). Fehlt aber nur eine der Voraussetzungen des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, dann ist dieser Nichtigkeitsgrund nicht gegeben (RIS-Justiz RS0042202 ua). Das Verfahren über die Erteilung der Verfahrenshilfe ist ein Zwischenverfahren, das den Gang des Hauptverfahrens nicht verzögern darf (1 Ob 680/90 ua). Auch wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Parteien nicht berechtigt, die Einlassung in den Rechtsstreit oder die Fortsetzung der Verhandlung zu verweigern oder die Erstreckung von Fristen oder die Verlegung von Tagsatzungen zu begehren (§ 73 Abs 1 ZPO), so heißt dies nicht, dass die Behandlung eines Verfahrenshilfeantrags im Belieben des Gerichts steht. Nach der Rechtsprechung begründet die Fällung eines Versäumungsurteils ohne vorherige Erledigung eines allfälligen Erstreckungsantrags zwar keine Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, wohl aber einen wesentlichen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO (Pimmer in Fasching/Konecny IV/1² § 477 Rz 49 mwN; 4 Ob 71/81, SZ 54/105; RIS-Justiz RS0036610 ua). Ähnliche Überlegungen können auch hier angestellt werden. Die Partei soll durch die notwendig gewordene Bewilligung der Verfahrenshilfe keine Säumnisfolgen und Rechtsnachteile in Ansehung befristeter Prozesshandlungen erleiden (Schutzprinzip; Fasching, Ergänzungsband § 73 ZPO Anm 4). Wie der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 680/90 klargestellt hat, dürfen vom Gericht zu vertretende Verzögerungen in der Beschlussfassung über den Verfahrenshilfeantrag dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen. Es gilt bereits allgemein, dass der Richter die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen hat (§ 57 Abs 1 RDG). Die eingelaufenen Stücke und die bei Gericht aufgenommenen Protokolle sind, wenn sie dringende Angelegenheiten (zB Haftsachen) betreffen, sogleich, sonst so rasch als es die Geschäftslage gestattet, zu erledigen. Gleich aber, ob nun Verfahrenshilfeanträge zu den "dringenden Angelegenheiten" iSd § 110 Abs 1 Geo zählen, die sogleich zu erledigen sind (Danzl, Geo § 110 Anm 3), oder ob sie jedenfalls so rasch zu erledigen sind, als es die Geschäftslage gestattet (M. Bydlinski in Fasching II/1² § 73 Rz 2), kann hier kein Zweifel bestehen, dass zwischen der ersten Antragstellung der Beklagten vom 1. 9. 2005 und der vorbereitenden Tagsatzung vom 9. 11. 2005, die schließlich zum Versäumungsurteil gegen die Beklagte führte, für das Erstgericht hinreichend Zeit lag, den Verfahrenshilfeantrag der Beklagten in Behandlung zu ziehen. Auch das Verbesserungsverfahren hinsichtlich des Antrags, das nach dem 9. 11. 2005 stattfand, wäre in diesem Zeitraum unterzubringen gewesen. Ist das Gericht aber wie im vorliegenden Fall aus Gründen, die ausschließlich in seiner Sphäre liegen, außerstande, einen Verfahrenshilfeantrag zu behandeln, dann hat es die bevorstehende Tagsatzung gemäß § 134 Abs 1 Z 1 ZPO von Amts wegen zu verlegen, wenn sich dem rechtzeitigen Erscheinen der Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts) beantragenden Partei ein zumindest sehr erhebliches Hindernis entgegenstellt und die Partei ohne Verlegung einen nicht wieder gut zu machenden Schaden erleiden würde (vgl M. Bydlinski aaO § 73 Rz 2).Der vom Berufungsgericht (gestützt auf LG Krems/Donau in RIS-Justiz RKR0000013) angenommene Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO setzt voraus, dass einer Partei „die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung, entzogen wurde". Derartiges kann hier jedoch nicht angenommen werden. Wenn die ordnungsgemäße Ladung der Partei ausgewiesen ist, liegt bei ihrem Fernbleiben ein gesetzlicher Versäumnistatbestand vor (Paragraphen 133, 442, ZPO), der der Annahme einer Nichtigkeit iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO entgegensteht vergleiche 4 Ob 71/81, SZ 54/105 ua). Durch die bloße Nichterledigung des Verfahrenshilfeantrags wird dem Antragsteller ebenso wenig „die Möglichkeit" genommen, vor Gericht zu verhandeln (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO), wie durch die ausdrückliche Ablehnung eines - vielleicht berechtigten - Antrags vergleiche 4 Ob 71/81, SZ 54/105 ua). Fehlt aber nur eine der Voraussetzungen des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, dann ist dieser Nichtigkeitsgrund nicht gegeben (RIS-Justiz RS0042202 ua). Das Verfahren über die Erteilung der Verfahrenshilfe ist ein Zwischenverfahren, das den Gang des Hauptverfahrens nicht verzögern darf (1 Ob 680/90 ua). Auch wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Parteien nicht berechtigt, die Einlassung in den Rechtsstreit oder die Fortsetzung der Verhandlung zu verweigern oder die Erstreckung von Fristen oder die Verlegung von Tagsatzungen zu begehren (Paragraph 73, Absatz eins, ZPO), so heißt dies nicht, dass die Behandlung eines Verfahrenshilfeantrags im Belieben des Gerichts steht. Nach der Rechtsprechung begründet die Fällung eines Versäumungsurteils ohne vorherige Erledigung eines allfälligen Erstreckungsantrags zwar keine Nichtigkeit iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, wohl aber einen wesentlichen Verfahrensmangel nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO (Pimmer in Fasching/Konecny IV/1² Paragraph 477, Rz 49 mwN; 4 Ob 71/81, SZ 54/105; RIS-Justiz RS0036610 ua). Ähnliche Überlegungen können auch hier angestellt werden. Die Partei soll durch die notwendig gewordene Bewilligung der Verfahrenshilfe keine Säumnisfolgen und Rechtsnachteile in Ansehung befristeter Prozesshandlungen erleiden (Schutzprinzip; Fasching, Ergänzungsband Paragraph 73, ZPO Anmerkung 4). Wie der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 680/90 klargestellt hat, dürfen vom Gericht zu vertretende Verzögerungen in der Beschlussfassung über den Verfahrenshilfeantrag dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen. Es gilt bereits allgemein, dass der Richter die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen hat (Paragraph 57, Absatz eins, RDG). Die eingelaufenen Stücke und die bei Gericht aufgenommenen Protokolle sind, wenn sie dringende Angelegenheiten (zB Haftsachen) betreffen, sogleich, sonst so rasch als es die Geschäftslage gestattet, zu erledigen. Gleich aber, ob nun Verfahrenshilfeanträge zu den "dringenden Angelegenheiten" iSd Paragraph 110, Absatz eins, Geo zählen, die sogleich zu erledigen sind (Danzl, Geo Paragraph 110, Anmerkung 3), oder ob sie jedenfalls so rasch zu erledigen sind, als es die Geschäftslage gestattet (M. Bydlinski in Fasching II/1² Paragraph 73, Rz 2), kann hier kein Zweifel bestehen, dass zwischen der ersten Antragstellung der Beklagten vom 1. 9. 2005 und der vorbereitenden Tagsatzung vom 9. 11. 2005, die schließlich zum Versäumungsurteil gegen die Beklagte führte, für das Erstgericht hinreichend Zeit lag, den Verfahrenshilfeantrag der Beklagten in Behandlung zu ziehen. Auch das Verbesserungsverfahren hinsichtlich des Antrags, das nach dem 9. 11. 2005 stattfand, wäre in diesem Zeitraum unterzubringen gewesen. Ist das Gericht aber wie im vorliegenden Fall aus Gründen, die ausschließlich in seiner Sphäre liegen, außerstande, einen Verfahrenshilfeantrag zu behandeln, dann hat es die bevorstehende Tagsatzung gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO von Amts wegen zu verlegen, wenn sich dem rechtzeitigen Erscheinen der Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts) beantragenden Partei ein zumindest sehr erhebliches Hindernis entgegenstellt und die Partei ohne Verlegung einen nicht wieder gut zu machenden Schaden erleiden würde vergleiche M. Bydlinski aaO Paragraph 73, Rz 2).
Die Überlegungen der Rekurswerberin, die Beklagte hätte zur Tagsatzung erscheinen und selbst eine Erstreckung der Tagsatzung beantragen müssen, übergehen sowohl § 73 Abs 1 ZPO als auch die absolute Anwaltspflicht nach § 27 Abs 1 ZPO. Es bedarf entgegen ihrer Auffassung auch nicht der "nachhaltigen Fortbetreibung" eines einmal gestellten Verfahrenshilfeantrags. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Tagsatzung stellt für die von der Untätigkeit des Gerichts betroffene Partei schon in Anbetracht der Kostenfolgen (§ 154 ZPO) eine nur unvollkommene Alternative dar. Hat die Partei alles getan, was vernünftigerweise von ihr verlangt werden kann, führt aber das Gericht trotz eigener Säumnis bei der Behandlung des Verfahrenshilfeantrags die Tagsatzung durch, ohne sie von Amts wegen zu verlegen, dann leidet das erlassene Versäumungsurteil an einem wesentlichen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO. Der Berufungsentscheidung, die dieses Versäumungsurteil aufhob und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung und neuerliche Entscheidung auftrug, ist daher im Ergebnis beizupflichten. Dem unbegründeten Rekurs der Klägerin muss ein Erfolg versagt bleiben.Die Überlegungen der Rekurswerberin, die Beklagte hätte zur Tagsatzung erscheinen und selbst eine Erstreckung der Tagsatzung beantragen müssen, übergehen sowohl Paragraph 73, Absatz eins, ZPO als auch die absolute Anwaltspflicht nach Paragraph 27, Absatz eins, ZPO. Es bedarf entgegen ihrer Auffassung auch nicht der "nachhaltigen Fortbetreibung" eines einmal gestellten Verfahrenshilfeantrags. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Tagsatzung stellt für die von der Untätigkeit des Gerichts betroffene Partei schon in Anbetracht der Kostenfolgen (Paragraph 154, ZPO) eine nur unvollkommene Alternative dar. Hat die Partei alles getan, was vernünftigerweise von ihr verlangt werden kann, führt aber das Gericht trotz eigener Säumnis bei der Behandlung des Verfahrenshilfeantrags die Tagsatzung durch, ohne sie von Amts wegen zu verlegen, dann leidet das erlassene Versäumungsurteil an einem wesentlichen Verfahrensmangel nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. Der Berufungsentscheidung, die dieses Versäumungsurteil aufhob und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung und neuerliche Entscheidung auftrug, ist daher im Ergebnis beizupflichten. Dem unbegründeten Rekurs der Klägerin muss ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.