Rechtssatz RS0121021
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121021
Entscheidungsdatum
12.07.2006
Rechtssatz
Wird bei absolutem Anwaltszwang in angemessener Frist (hier: rund zwei Monate) vor der vorbereitenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom Beklagten ein Verfahrenshilfeantrag eingebracht und ist das Gericht aus in seiner Sphäre liegenden Gründen außerstande, den Antrag zu behandeln, hat es die bevorstehende Tagsatzung gemäß § 134 Abs 1 Z 1 ZPO von Amts wegen zu verlegen. Ein dennoch erlassenes Versäumungsurteil leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO.Wird bei absolutem Anwaltszwang in angemessener Frist (hier: rund zwei Monate) vor der vorbereitenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom Beklagten ein Verfahrenshilfeantrag eingebracht und ist das Gericht aus in seiner Sphäre liegenden Gründen außerstande, den Antrag zu behandeln, hat es die bevorstehende Tagsatzung gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO von Amts wegen zu verlegen. Ein dennoch erlassenes Versäumungsurteil leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121021
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20060712_OGH0002_0090OB00053_06V0000_001