Aus den Entscheidungsgründen:
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 538 Abs. 1 ZPO mit Recht bejaht. Gemäß § 534 Abs. 1 ZPO ist die Nichtigkeitsklage binnen der Notfrist eines Monats zu erheben; diese Frist beginnt gemäß Abs. 2 Z. 2 dieser Gesetzesstelle im Fall des § 529 Abs. 1 Z. 2 ZPO mit dem Tag der Zustellung der angefochtenen Entscheidung, frühestens aber mit deren Rechtskraft. Das mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage bekämpfte Urteil des Arbeitsgerichtes Voitsberg im Vorprozeß ist dem Kläger am 26. Juni 1980 durch Hinterlegung zugestellt worden und mangels Anfechtung am 10. Juli 1980 rechtskräftig geworden. Die ab 11. Juli 1980 zu berechnende einmonatige Klagefrist des § 534 Abs. 2 Z. 2 ZPO hätte infolgedessen am 11. August 1980 geendet; als verfahrensrechtliche Präklusivfrist wurde sie aber gemäß § 225 Abs. 1 ZPO um die ganze Dauer der am 15. Juli 1980 beginnenden Gerichtsferien verlängert (SZ 21/6; SZ 23/217 = JBl. 1950, 530; ebenso Fasching II, 1026 § 225 ZPO Anm. 1, IV 528 § 534 ZPO Anm. 1), so daß die am 12. September 1980 beim Erstgericht überreichte Nichtigkeitsklage rechtzeitig erhoben worden ist. Sie wird darüber hinaus - da nach ständiger Rechtsprechung (JBl. 1956, 412; EvBl. 1969/397 u. a., zuletzt etwa 7 Ob 538/77; früher gegenteilig EvBl. 1949/172; dazu Fasching IV, 130 f. § 477 ZPO Anm. 25, 491 § 529 ZPO Anm. 10; einschränkend allerdings Schima in JBl. 1956, 413) auch Verletzungen des rechtlichen Gehörs im Sinne den § 477 Abs. 1 Z. 4 ZPO eine Klage nach § 529 Abs. 1 Z. 2 ZPO rechtfertigen können und das Klagerecht nach dieser Gesetzesstelle auch durch die Unterlassung eines Rechtsmittels gegen die nunmehr angefochtene Entscheidung nicht verwirkt wird (§ 529 Abs. 3 ZPO; in diesem Sinne SZ 3/53; SZ 40/134; GlUNF 741 l; RZ 1934, 35; ebenso Fasching IV, 493 § 529 ZPO Anm. 13) - auf einen "gesetzlichen Anfechtungsgrund" (§ 538 Abs. 1 ZPO) gestützt.Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 538, Absatz eins, ZPO mit Recht bejaht. Gemäß Paragraph 534, Absatz eins, ZPO ist die Nichtigkeitsklage binnen der Notfrist eines Monats zu erheben; diese Frist beginnt gemäß Absatz 2, Ziffer 2, dieser Gesetzesstelle im Fall des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO mit dem Tag der Zustellung der angefochtenen Entscheidung, frühestens aber mit deren Rechtskraft. Das mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage bekämpfte Urteil des Arbeitsgerichtes Voitsberg im Vorprozeß ist dem Kläger am 26. Juni 1980 durch Hinterlegung zugestellt worden und mangels Anfechtung am 10. Juli 1980 rechtskräftig geworden. Die ab 11. Juli 1980 zu berechnende einmonatige Klagefrist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO hätte infolgedessen am 11. August 1980 geendet; als verfahrensrechtliche Präklusivfrist wurde sie aber gemäß Paragraph 225, Absatz eins, ZPO um die ganze Dauer der am 15. Juli 1980 beginnenden Gerichtsferien verlängert (SZ 21/6; SZ 23/217 = JBl. 1950, 530; ebenso Fasching römisch zwei, 1026 Paragraph 225, ZPO Anmerkung 1, römisch vier 528 Paragraph 534, ZPO Anmerkung 1), so daß die am 12. September 1980 beim Erstgericht überreichte Nichtigkeitsklage rechtzeitig erhoben worden ist. Sie wird darüber hinaus - da nach ständiger Rechtsprechung (JBl. 1956, 412; EvBl. 1969/397 u. a., zuletzt etwa 7 Ob 538/77; früher gegenteilig EvBl. 1949/172; dazu Fasching römisch vier, 130 f. Paragraph 477, ZPO Anmerkung 25, 491 Paragraph 529, ZPO Anmerkung 10; einschränkend allerdings Schima in JBl. 1956, 413) auch Verletzungen des rechtlichen Gehörs im Sinne den Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO eine Klage nach Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO rechtfertigen können und das Klagerecht nach dieser Gesetzesstelle auch durch die Unterlassung eines Rechtsmittels gegen die nunmehr angefochtene Entscheidung nicht verwirkt wird (Paragraph 529, Absatz 3, ZPO; in diesem Sinne SZ 3/53; SZ 40/134; GlUNF 741 l; RZ 1934, 35; ebenso Fasching römisch vier, 493 Paragraph 529, ZPO Anmerkung 13) - auf einen "gesetzlichen Anfechtungsgrund" (Paragraph 538, Absatz eins, ZPO) gestützt.
In der Sache selbst erweist sich die Abweisung der Nichtigkeitsklage durch die Vorinstanzen als berechtigt. Der vom Kläger hier geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z. 4 ZPO setzt voraus, daß einer Partei "die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung, entzogen wurde". Ein solches "ungesetzliches Vorgehen" des Arbeitsgerichtes Voitsberg im Vorprozeß könnte aber hier selbst dann nicht angenommen werden, wenn die Vertagungsbitte des Klägers dem Vorsitzenden des arbeitsgerichtlichen Senates noch vor Beginn der Verhandlungstagsatzung am 22. Mai 1980 oder doch wenigstens vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung bekanntgeworden wäre. Aus § 136 Abs. 2 ZPO ist zwar abzuleiten, daß vor der Beschlußfassung über einen solchen Erstreckungsantrag nicht rechtswirksam in die Verhandlung über die Sache selbst eingegangen werden darf; die Fällung eines Versäumungsurteils ohne vorherige Erledigung des Erstreckungsantrages begrundet dann, wenn die ordnungsgemäße Ladung der Partei ausgewiesen ist und demgemäß ein gesetzlicher Versäumnistatbestand vorliegt, keine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs. 1 Z. 4 ZPO, sondern nur einen wesentlichen Verfahrensmangel nach § 496 Abs. 1 Z. 2 ZPO (in diesem Sinne schon ZBl. 1929/114; ebenso Fasching II, 702 § 136 ZPO Anm. 3, IV, 125 § 477 ZPO Anm. 19). Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich schon daraus, daß gemäß § 136 Abs. 2 ZPO bei Ablehnung des Erstreckungsantrages die Verhandlung "ohne weitere Unterbrechung aufzunehmen oder fortzusetzen" ist, einem allfälligen Rechtsmittel gegen diesen Verwerfungsbeschluß demnach grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt (so auch Fasching II, 701 f. § 136 ZPO Anm. 2). Darf aber der Antragsteller demzufolge so lange nicht mit der Abberaumung des Verhandlungstermins rechnen, als seine Vertagungsbitte nicht positiv beschieden worden ist, dann wird ihm durch die Nichterledigung eines Erstreckungsantrages das Recht, "vor Gericht zu verhandeln" (§ 477 Abs. 1 Z. 4 ZPO), ebensowenig genommen wie durch die ausdrückliche Ablehnung eines - vielleicht berechtigten - Erstreckungsbegehrens (so schon 5 Ob 162/75); er muß vielmehr bis zur Entscheidung über den Erstreckungsantrag davon ausgehen, daß die Tagsatzung zum vorgesehenen Termin durchgeführt wird, und hat im Fall seiner Verhinderung am persönlichen Erscheinen nur die Möglichkeit, gemäß § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 1 ZPO einen Rechtsanwalt oder sonst eine eigenberechtigte Person mit seiner Vertretung zu betrauen. Auch der Kläger - welcher darüber anläßlich der Zusteilung der Klage durch das ZP-Formular Nr. 34 ausdrücklich belehrt worden war - hätte hier von diesem Recht Gebrauch machen müssen, dies um so mehr, als er seine Vertagungsbitte erst am 21. Mai 1980 und damit so kurz vor der für den folgenden Tag anberaumten Verhandlungstagsatzung eingebracht hatte, daß eine (positive) Erledigung noch vor dieser Tagsatzung kaum erwartet werden konnte.In der Sache selbst erweist sich die Abweisung der Nichtigkeitsklage durch die Vorinstanzen als berechtigt. Der vom Kläger hier geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO setzt voraus, daß einer Partei "die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung, entzogen wurde". Ein solches "ungesetzliches Vorgehen" des Arbeitsgerichtes Voitsberg im Vorprozeß könnte aber hier selbst dann nicht angenommen werden, wenn die Vertagungsbitte des Klägers dem Vorsitzenden des arbeitsgerichtlichen Senates noch vor Beginn der Verhandlungstagsatzung am 22. Mai 1980 oder doch wenigstens vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung bekanntgeworden wäre. Aus Paragraph 136, Absatz 2, ZPO ist zwar abzuleiten, daß vor der Beschlußfassung über einen solchen Erstreckungsantrag nicht rechtswirksam in die Verhandlung über die Sache selbst eingegangen werden darf; die Fällung eines Versäumungsurteils ohne vorherige Erledigung des Erstreckungsantrages begrundet dann, wenn die ordnungsgemäße Ladung der Partei ausgewiesen ist und demgemäß ein gesetzlicher Versäumnistatbestand vorliegt, keine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, sondern nur einen wesentlichen Verfahrensmangel nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO (in diesem Sinne schon ZBl. 1929/114; ebenso Fasching römisch zwei, 702 Paragraph 136, ZPO Anmerkung 3, römisch vier, 125 Paragraph 477, ZPO Anmerkung 19). Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich schon daraus, daß gemäß Paragraph 136, Absatz 2, ZPO bei Ablehnung des Erstreckungsantrages die Verhandlung "ohne weitere Unterbrechung aufzunehmen oder fortzusetzen" ist, einem allfälligen Rechtsmittel gegen diesen Verwerfungsbeschluß demnach grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt (so auch Fasching römisch zwei, 701 f. Paragraph 136, ZPO Anmerkung 2). Darf aber der Antragsteller demzufolge so lange nicht mit der Abberaumung des Verhandlungstermins rechnen, als seine Vertagungsbitte nicht positiv beschieden worden ist, dann wird ihm durch die Nichterledigung eines Erstreckungsantrages das Recht, "vor Gericht zu verhandeln" (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO), ebensowenig genommen wie durch die ausdrückliche Ablehnung eines - vielleicht berechtigten - Erstreckungsbegehrens (so schon 5 Ob 162/75); er muß vielmehr bis zur Entscheidung über den Erstreckungsantrag davon ausgehen, daß die Tagsatzung zum vorgesehenen Termin durchgeführt wird, und hat im Fall seiner Verhinderung am persönlichen Erscheinen nur die Möglichkeit, gemäß Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins, ZPO einen Rechtsanwalt oder sonst eine eigenberechtigte Person mit seiner Vertretung zu betrauen. Auch der Kläger - welcher darüber anläßlich der Zusteilung der Klage durch das ZP-Formular Nr. 34 ausdrücklich belehrt worden war - hätte hier von diesem Recht Gebrauch machen müssen, dies um so mehr, als er seine Vertagungsbitte erst am 21. Mai 1980 und damit so kurz vor der für den folgenden Tag anberaumten Verhandlungstagsatzung eingebracht hatte, daß eine (positive) Erledigung noch vor dieser Tagsatzung kaum erwartet werden konnte.
Auch die Revisionsausführungen des Klägers können diese Auffassung nicht widerlegen. Ob die verspätete Vorlage des Erstreckungsantrages an den Vorsitzenden des arbeitsgerichtlichen Senates auf einem Fehler eines Gerichtsbediensteten beruht, ist nach dem oben Gesagten ohne entscheidungswesentliche Bedeutung. Soweit der Kläger aber meint, daß der Antrag der Beklagten auf Fällung eines Versäumungsurteils schon deshalb zurückzuweisen gewesen wäre, weil seine krankheitsbedingte Verhinderung durch das der Vertagungsbitte beigelegte ärztliche Zeugnis im Sinne des § 402 Abs. 1 Z. 2 ZPO "bei Gericht offenkundig" gewesen sei, ist er darauf zu verweisen, daß diese Bestimmung lediglich Naturereignisse oder andere offenkundige (§ 269 ZPO), die Allgemeinheit betreffende Ereignisse im Auge hat; rein subjektive, nur die Person des Säumigen oder dessen engsten Lebenskreis berührende Hinderungsgrunde wie etwa eine plötzliche Erkrankung können hingegen die Verweigerung eines Versäumungsurteils nicht rechtfertigen (SZ 21/21; ebenso auch schon OLG Wien in EvBl. 1947/70; im gleichen Sinne Fasching II, 640 § 402 ZPO Anm. 4).Auch die Revisionsausführungen des Klägers können diese Auffassung nicht widerlegen. Ob die verspätete Vorlage des Erstreckungsantrages an den Vorsitzenden des arbeitsgerichtlichen Senates auf einem Fehler eines Gerichtsbediensteten beruht, ist nach dem oben Gesagten ohne entscheidungswesentliche Bedeutung. Soweit der Kläger aber meint, daß der Antrag der Beklagten auf Fällung eines Versäumungsurteils schon deshalb zurückzuweisen gewesen wäre, weil seine krankheitsbedingte Verhinderung durch das der Vertagungsbitte beigelegte ärztliche Zeugnis im Sinne des Paragraph 402, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO "bei Gericht offenkundig" gewesen sei, ist er darauf zu verweisen, daß diese Bestimmung lediglich Naturereignisse oder andere offenkundige (Paragraph 269, ZPO), die Allgemeinheit betreffende Ereignisse im Auge hat; rein subjektive, nur die Person des Säumigen oder dessen engsten Lebenskreis berührende Hinderungsgrunde wie etwa eine plötzliche Erkrankung können hingegen die Verweigerung eines Versäumungsurteils nicht rechtfertigen (SZ 21/21; ebenso auch schon OLG Wien in EvBl. 1947/70; im gleichen Sinne Fasching römisch zwei, 640 Paragraph 402, ZPO Anmerkung 4).