Rechtssatz RS0036664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036664
Entscheidungsdatum
23.11.2000
Rechtssatz
Vor der Erledigung eines Vertagungsantrages darf mit der beantragten Verlegung der Tagsatzung nicht gerechnet werden. Bleibt der Antrag unerledigt und findet die Tagsatzung zum ursprünglich anberaumten Termin in Abwesenheit des Antragstellers statt, so liegt hierin keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO und auch kein einfacher Verfahrensmangel.Vor der Erledigung eines Vertagungsantrages darf mit der beantragten Verlegung der Tagsatzung nicht gerechnet werden. Bleibt der Antrag unerledigt und findet die Tagsatzung zum ursprünglich anberaumten Termin in Abwesenheit des Antragstellers statt, so liegt hierin keine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO und auch kein einfacher Verfahrensmangel.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 162/75
Entscheidungstext OGH 21.10.1975 5 Ob 162/75
- 4 Ob 71/81
Entscheidungstext OGH 14.07.1981 4 Ob 71/81
Veröff: SZ 54/105
- 6 Ob 288/00x
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 288/00x
Vgl auch; Beisatz: Wenn die geladenen Parteien zur Tagsatzung nicht erscheinen, ist das Ruhen des Verfahrens die unvermeidbare gesetzliche Folge, unabhängig davon, ob über einen Vertagungsantrag schon entschieden wurde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0036664
Dokumentnummer
JJR_19751021_OGH0002_0050OB00162_7500000_001