Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.
Das Nichterscheinen der Parteien zur mündlichen Verhandlung hat das Ruhen des Verfahrens zur Folge (§ 170 ZPO). Dem Nichterscheinen gleichzuhalten ist das Erscheinen ohne Antragstellung (§ 133 Abs 2 ZPO). Zur Feststellung des Eintritts des Ruhens des Verfahrens bedarf es keines Beschlusses. Geboten ist nur ein Aktenvermerk, der den von Gesetzes wegen selbständig eingetretenen Verfahrensstillstand festhält. Außer dieser Dokumentation kommt dem Vermerk keine Bedeutung zu (7 Ob 578/95 = EFSlg 79.190 = RdW 1996, 117). Die gemeinsame Vertagungsbitte war keine Anzeige eines vereinbarten Ruhens (§ 168 ZPO), sondern ein Antrag auf Abberaumung der Tagsatzung und Verlegung auf einen anderen Termin (§ 134 ZPO). Auch eine gemeinsame Vertagungsbitte ist zu begründen. Die Verlegungsgründe sind glaubhaft zu machen. Über den Vertagungsantrag ist mit Beschluss zu entscheiden, und zwar vor Eingehen in die Sache. Der Vertagungsantrag hat aber nicht aufschiebende Wirkung, sodass Säumnis eintritt, wenn dem Antrag nicht Folge gegeben wird und die Parteien die Tagsatzung nicht wahrgenommen haben (§ 136 Abs 2 ZPO; SZ 54/105). Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass mangels einer Entscheidung des Erstgerichtes über den Fortsetzungsantrag keine Säumnisfolgen eingetreten seien und stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Entscheidung SZ 54/105. Dort wurde zwar die Fällung eines Versäumungsurteils vor der Entscheidung über einen mit Krankheit begründeten Vertagungsantrag nicht als Nichtigkeit, aber im Einklang mit der Lehrmeinung Faschings (Kommentar II 702 und IV 125) als Mangelhaftigkeit des Verfahrens qualifiziert, gleichzeitig aber auch hervorgehoben, dass ein Antragsteller bis zur Entscheidung über seinen Erstreckungsantrag davon ausgehen müsse, dass die Tagsatzung zum vorgesehenen Termin durchgeführt werde und dass er im Verhinderungsfall für eine Vertretung sorgen müsse. Diese Entscheidung bestätigt also die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht. § 136 Abs 2 erster Satz ZPO normiert, dass das Gericht vor seiner Entscheidung über den Vertagungsantrag die Verhandlung nicht aufnehmen oder fortsetzen und eine Sachentscheidung nicht treffen darf. Die Parteien treffen Säumnisfolgen aber schon dann, wenn sie sich vor der Entscheidung über den Vertagungsantrag entfernt haben (Satz 2 leg cit). Dies ist die Grundlage für die in der Lehre und Rechtsprechung unstrittige Ansicht, dass dem Vertagungsgesuch keine aufschiebende Wirkung zukommt. Mit der Aufnahme der Verhandlung vor der Entscheidung über den Vertagungsantrag verletzt das Gericht die Verfahrensvorschrift des § 136 ZPO, was die schon erwähnte Mangelhaftigkeit des Verfahrens auslöst (so schon ZBl 1929/114).Das Nichterscheinen der Parteien zur mündlichen Verhandlung hat das Ruhen des Verfahrens zur Folge (Paragraph 170, ZPO). Dem Nichterscheinen gleichzuhalten ist das Erscheinen ohne Antragstellung (Paragraph 133, Absatz 2, ZPO). Zur Feststellung des Eintritts des Ruhens des Verfahrens bedarf es keines Beschlusses. Geboten ist nur ein Aktenvermerk, der den von Gesetzes wegen selbständig eingetretenen Verfahrensstillstand festhält. Außer dieser Dokumentation kommt dem Vermerk keine Bedeutung zu (7 Ob 578/95 = EFSlg 79.190 = RdW 1996, 117). Die gemeinsame Vertagungsbitte war keine Anzeige eines vereinbarten Ruhens (Paragraph 168, ZPO), sondern ein Antrag auf Abberaumung der Tagsatzung und Verlegung auf einen anderen Termin (Paragraph 134, ZPO). Auch eine gemeinsame Vertagungsbitte ist zu begründen. Die Verlegungsgründe sind glaubhaft zu machen. Über den Vertagungsantrag ist mit Beschluss zu entscheiden, und zwar vor Eingehen in die Sache. Der Vertagungsantrag hat aber nicht aufschiebende Wirkung, sodass Säumnis eintritt, wenn dem Antrag nicht Folge gegeben wird und die Parteien die Tagsatzung nicht wahrgenommen haben (Paragraph 136, Absatz 2, ZPO; SZ 54/105). Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass mangels einer Entscheidung des Erstgerichtes über den Fortsetzungsantrag keine Säumnisfolgen eingetreten seien und stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Entscheidung SZ 54/105. Dort wurde zwar die Fällung eines Versäumungsurteils vor der Entscheidung über einen mit Krankheit begründeten Vertagungsantrag nicht als Nichtigkeit, aber im Einklang mit der Lehrmeinung Faschings (Kommentar römisch zwei 702 und römisch vier 125) als Mangelhaftigkeit des Verfahrens qualifiziert, gleichzeitig aber auch hervorgehoben, dass ein Antragsteller bis zur Entscheidung über seinen Erstreckungsantrag davon ausgehen müsse, dass die Tagsatzung zum vorgesehenen Termin durchgeführt werde und dass er im Verhinderungsfall für eine Vertretung sorgen müsse. Diese Entscheidung bestätigt also die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht. Paragraph 136, Absatz 2, erster Satz ZPO normiert, dass das Gericht vor seiner Entscheidung über den Vertagungsantrag die Verhandlung nicht aufnehmen oder fortsetzen und eine Sachentscheidung nicht treffen darf. Die Parteien treffen Säumnisfolgen aber schon dann, wenn sie sich vor der Entscheidung über den Vertagungsantrag entfernt haben (Satz 2 leg cit). Dies ist die Grundlage für die in der Lehre und Rechtsprechung unstrittige Ansicht, dass dem Vertagungsgesuch keine aufschiebende Wirkung zukommt. Mit der Aufnahme der Verhandlung vor der Entscheidung über den Vertagungsantrag verletzt das Gericht die Verfahrensvorschrift des Paragraph 136, ZPO, was die schon erwähnte Mangelhaftigkeit des Verfahrens auslöst (so schon ZBl 1929/114).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht mit seinem Aktenvermerk über das Ruhen des Verfahrens weder die Verhandlung aufgenommen noch eine Entscheidung gefällt. Unter der Aufnahme der Verhandlung kann schon nach dem Wortsinn nur das Eingehen in die Sache mit den Parteien oder zumindest mit der allein erschienenen Partei gemeint sein. Der Aktenvermerk ist - wie schon ausgeführt - keine Entscheidung des Gerichtes, aber auch keine Aufnahme der Verhandlung. Das Ruhen des Verfahrens ist die gesetzliche Folge des Sachverhalts, dass die Parteien zum Termin nicht erschienen sind. Der Aufruf der Sache ist noch kein Eingehen in die Sache im Sinne einer Verhandlung, sondern nur der Beginn der Tagsatzung (§ 133 Abs 1 ZPO). Wenn zu dieser die geladenen Parteien nicht erscheinen, ist das Ruhen des Verfahrens die unvermeidbare gesetzliche Folge, unabhängig davon, ob über einen Vertagungsantrag schon entschieden wurde. Der Kläger hätte daher nach der dargelegten Rechtslage nicht mit einer den Ruhenseintritt beseitigenden, dem Vertagungsantrag stattgebenden Entscheidung des Erstgerichtes rechnen dürfen. Dass der Termin nicht abgesetzt worden war, musste ihm auf Grund des Aufrufs der Sache klar sein.Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht mit seinem Aktenvermerk über das Ruhen des Verfahrens weder die Verhandlung aufgenommen noch eine Entscheidung gefällt. Unter der Aufnahme der Verhandlung kann schon nach dem Wortsinn nur das Eingehen in die Sache mit den Parteien oder zumindest mit der allein erschienenen Partei gemeint sein. Der Aktenvermerk ist - wie schon ausgeführt - keine Entscheidung des Gerichtes, aber auch keine Aufnahme der Verhandlung. Das Ruhen des Verfahrens ist die gesetzliche Folge des Sachverhalts, dass die Parteien zum Termin nicht erschienen sind. Der Aufruf der Sache ist noch kein Eingehen in die Sache im Sinne einer Verhandlung, sondern nur der Beginn der Tagsatzung (Paragraph 133, Absatz eins, ZPO). Wenn zu dieser die geladenen Parteien nicht erscheinen, ist das Ruhen des Verfahrens die unvermeidbare gesetzliche Folge, unabhängig davon, ob über einen Vertagungsantrag schon entschieden wurde. Der Kläger hätte daher nach der dargelegten Rechtslage nicht mit einer den Ruhenseintritt beseitigenden, dem Vertagungsantrag stattgebenden Entscheidung des Erstgerichtes rechnen dürfen. Dass der Termin nicht abgesetzt worden war, musste ihm auf Grund des Aufrufs der Sache klar sein.
Dass der erst viereinhalb Monate nach dem Ablauf der Ruhensfrist gestellte Fortsetzungsantrag keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens darstellt und die Verjährungsfolge auslöst, entspricht der oberstgerichtlichen Judikatur (vgl zur Zulässigkeit der Dauer des Zuwartens Mader in Schwimann ABGB2 Rz 27 zu § 1497 mwN aus der Rechtsprechung). Der Kläger führte dagegen nur die nicht zu teilende Ansicht ins Treffen, dass kein Ruhen und demgemäß auch keine Säumnisfolgen eingetreten seien. Die Sache ist daher spruchreif im Sinne einer Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichtes (§ 519 Abs 2 ZPO).Dass der erst viereinhalb Monate nach dem Ablauf der Ruhensfrist gestellte Fortsetzungsantrag keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens darstellt und die Verjährungsfolge auslöst, entspricht der oberstgerichtlichen Judikatur vergleiche zur Zulässigkeit der Dauer des Zuwartens Mader in Schwimann ABGB2 Rz 27 zu Paragraph 1497, mwN aus der Rechtsprechung). Der Kläger führte dagegen nur die nicht zu teilende Ansicht ins Treffen, dass kein Ruhen und demgemäß auch keine Säumnisfolgen eingetreten seien. Die Sache ist daher spruchreif im Sinne einer Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichtes (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.