Rechtssatz RS0114577
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114577
Entscheidungsdatum
25.11.2004
Rechtssatz
Über den Vertagungsantrag ist mit Beschluss zu entscheiden, und zwar vor Eingehen in die Sache. Der Vertagungsantrag hat keine aufschiebende Wirkung, sodass Säumnis eintritt, wenn dem Antrag nicht Folge gegeben wird und die Parteien die Tagsatzung nicht wahrgenommen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114577
Dokumentnummer
JJR_20001123_OGH0002_0060OB00288_00X0000_001