Der Revisionsrekurs sei gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig. Der als Revisionsrekurs bezeichnete Rekurs des Beklagten ist zulässig, weil gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung aus formellen Gründen zurückweist, gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO der Rekurs ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erhoben werden kann (SZ 65/157; RZ 1997/56 uva; Kodek in Rechberger2, § 519 ZPO Rz 3 mwN).Der Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig. Der als Revisionsrekurs bezeichnete Rekurs des Beklagten ist zulässig, weil gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung aus formellen Gründen zurückweist, gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO der Rekurs ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhoben werden kann (SZ 65/157; RZ 1997/56 uva; Kodek in Rechberger2, Paragraph 519, ZPO Rz 3 mwN).
Der Oberste Gerichtshof legte schon mehrmals unter Ablehnung der Lehrmeinung Faschings (LB2 Rz 1837) dar, dass in Rechtsstreitigkeiten im Streitwertbereich des § 501 Abs 1 ZPO - wie der vorliegenden - Berufungen, in denen ausschließlich andere als die in dieser Gesetzesstelle genannte Berufungsgründe geltend gemacht werden, als unzulässig zurückzuweisen sind (SZ 65/157; 2 Ob 589/94; RZ 1997/56 ua). Der erkennende Senat schließt sich - wie schon der 6. Senat in der ebenfalls diesen Beklagten betreffenden Entscheidung 6 Ob 53/02s - dieser Auffassung an.Der Oberste Gerichtshof legte schon mehrmals unter Ablehnung der Lehrmeinung Faschings (LB2 Rz 1837) dar, dass in Rechtsstreitigkeiten im Streitwertbereich des Paragraph 501, Absatz eins, ZPO - wie der vorliegenden - Berufungen, in denen ausschließlich andere als die in dieser Gesetzesstelle genannte Berufungsgründe geltend gemacht werden, als unzulässig zurückzuweisen sind (SZ 65/157; 2 Ob 589/94; RZ 1997/56 ua). Der erkennende Senat schließt sich - wie schon der 6. Senat in der ebenfalls diesen Beklagten betreffenden Entscheidung 6 Ob 53/02s - dieser Auffassung an.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Beklagte macht - wie in dem mit der Entscheidung 6 Ob 53/02 erledigten Rechtsmittel - geltend, das Versäumungsurteil sei gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig, weil er sich vor der Tagsatzung telefonisch entschuldigt habe. Es liege nicht in seinem Einflussbereich, dass die Erstrichterin von der telefonischen Vertagungsbitte nicht verständigt worden sei. Das Berufungsgericht sei verpflichtet gewesen, diesen Nichtigkeitsgrund von Amts wegen zu prüfen. Bei Verneinung des Nichtigkeitsgrundes hätte es die Berufung inhaltlich behandeln müssen.Der Beklagte macht - wie in dem mit der Entscheidung 6 Ob 53/02 erledigten Rechtsmittel - geltend, das Versäumungsurteil sei gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nichtig, weil er sich vor der Tagsatzung telefonisch entschuldigt habe. Es liege nicht in seinem Einflussbereich, dass die Erstrichterin von der telefonischen Vertagungsbitte nicht verständigt worden sei. Das Berufungsgericht sei verpflichtet gewesen, diesen Nichtigkeitsgrund von Amts wegen zu prüfen. Bei Verneinung des Nichtigkeitsgrundes hätte es die Berufung inhaltlich behandeln müssen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Wie der 6. Senat in der erwähnten E 6 Ob 53/02 ausgeführt hat, haben vor Beginn einer Tagsatzung gestellte Vertagungsanträge, die im bezirksgerichtlichen Verfahren entweder mit Schriftsatz (§ 74 ZPO) oder - wenn die Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist - zu Protokoll (§ 434 Abs 1 ZPO) anzubringen sind, keine aufschiebende Wirkung (6 Ob 288/00x ua; Fasching II 701). Säumnis tritt daher ein, wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird, die Partei aber die Tagsatzung nicht wahrgenommen hat (§ 136 Abs 2 zweiter Satz ZPO analog; SZ 54/105; 6 Ob 288/00x ua). Das Gericht hat über den Antrag vor Eingehen in die Sache zu entscheiden (§ 136 Abs 2 erster Satz analog; SZ 54/105; 6 Ob 288/00x). Unterlässt es dies, so begründet die Fällung eines Versäumungsurteils, wenn die ordnungsgemäße Ladung ausgewiesen ist und demgemäß ein gesetzlicher Versäumungstatbestand (hier nach § 442 Abs 1 iVm § 452 Abs 2 ZPO) vorliegt, keine Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, sondern einen wesentlichen Verfahrensmangel (ZBl 1929/114; SZ 54/105; Fasching IV 125; vgl auch 6 Ob 288/00x).Wie der 6. Senat in der erwähnten E 6 Ob 53/02 ausgeführt hat, haben vor Beginn einer Tagsatzung gestellte Vertagungsanträge, die im bezirksgerichtlichen Verfahren entweder mit Schriftsatz (Paragraph 74, ZPO) oder - wenn die Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist - zu Protokoll (Paragraph 434, Absatz eins, ZPO) anzubringen sind, keine aufschiebende Wirkung (6 Ob 288/00x ua; Fasching römisch zwei 701). Säumnis tritt daher ein, wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird, die Partei aber die Tagsatzung nicht wahrgenommen hat (Paragraph 136, Absatz 2, zweiter Satz ZPO analog; SZ 54/105; 6 Ob 288/00x ua). Das Gericht hat über den Antrag vor Eingehen in die Sache zu entscheiden (Paragraph 136, Absatz 2, erster Satz analog; SZ 54/105; 6 Ob 288/00x). Unterlässt es dies, so begründet die Fällung eines Versäumungsurteils, wenn die ordnungsgemäße Ladung ausgewiesen ist und demgemäß ein gesetzlicher Versäumungstatbestand (hier nach Paragraph 442, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 452, Absatz 2, ZPO) vorliegt, keine Nichtigkeit iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, sondern einen wesentlichen Verfahrensmangel (ZBl 1929/114; SZ 54/105; Fasching römisch vier 125; vergleiche auch 6 Ob 288/00x).
Da das Erstgericht mit Versäumungsurteil über einen Streitgegenstand entschied, der an Geld die Grenze des § 501 Abs 1 ZPO nicht überstieg, war der Beklagte auf die Berufungsgründe der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beschränkt, die er aber weder seiner Erklärung noch dem Inhalt seines Rechtsmittels nach geltend gemacht. War der vom Beklagten geltend gemachte Berufungsgrund unzulässig, so hatte das Berufungsgericht mangels Bedeutung für seine Entscheidung die Richtigkeit der Behauptungen des Beklagten auch nicht zu prüfen.Da das Erstgericht mit Versäumungsurteil über einen Streitgegenstand entschied, der an Geld die Grenze des Paragraph 501, Absatz eins, ZPO nicht überstieg, war der Beklagte auf die Berufungsgründe der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beschränkt, die er aber weder seiner Erklärung noch dem Inhalt seines Rechtsmittels nach geltend gemacht. War der vom Beklagten geltend gemachte Berufungsgrund unzulässig, so hatte das Berufungsgericht mangels Bedeutung für seine Entscheidung die Richtigkeit der Behauptungen des Beklagten auch nicht zu prüfen.
Dem Rechtsmittel kann daher kein Erfolg beschieden sein. Der Beklagte hat für sein Rechtsmittel keine Kosten verzeichnet. Die von der klagenden Partei eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen, weil kein Fall eines zweiseitigen Rekurses iSd § 521a ZPO vorliegt.Dem Rechtsmittel kann daher kein Erfolg beschieden sein. Der Beklagte hat für sein Rechtsmittel keine Kosten verzeichnet. Die von der klagenden Partei eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen, weil kein Fall eines zweiseitigen Rekurses iSd Paragraph 521 a, ZPO vorliegt.