Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 136Paragraph 136
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 136.Paragraph 136,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Erstreckung einer Tagsatzung kann bei dieser Tagsatzung selbst oder vor Beginn derselben gestellt werden.
(2)Absatz 2,Im ersteren Falle ist über den Antrag, nach Anhörung des anwesenden Gegners, ohne Aufschub durch Beschluss zu entscheiden und, wenn die Erstreckung verweigert wird, ohne weitere Unterbrechung die Verhandlung aufzunehmen oder fortzusetzen. Gegen die Partei, welche sich vor der Entscheidung entfernt hat oder nach Zurückweisung des Antrages sich weigert, zur Sache zu verhandeln, treten die Rechtsfolgen der Versäumung der Tagsatzung ein.
(3)Absatz 3,Auf Erstreckungsanträge, welche vor der Tagsatzung einlangen, finden die Bestimmungen des §. 128 Absatz 3, entsprechende Anwendung.Auf Erstreckungsanträge, welche vor der Tagsatzung einlangen, finden die Bestimmungen des Paragraph 128, Absatz 3, entsprechende Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020269
alte Dokumentnummer
N2189517306T