Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 135Paragraph 135
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 135.Paragraph 135,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Erstreckung einer Tagsatzung ist im Falle des §. 134, Z 1, auch dann, wenn er von beiden Parteien einverständlich gestellt wird, durch Angabe der das Erscheinen oder die Aufnahme oder Fortsetzung der Verhandlung hindernden Umstände zu rechtfertigen. Die zur Begründung des Antrages angeführten Umstände sind dem Gerichte auf Verlangen glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Erstreckung einer Tagsatzung ist im Falle des Paragraph 134,, Ziffer eins,, auch dann, wenn er von beiden Parteien einverständlich gestellt wird, durch Angabe der das Erscheinen oder die Aufnahme oder Fortsetzung der Verhandlung hindernden Umstände zu rechtfertigen. Die zur Begründung des Antrages angeführten Umstände sind dem Gerichte auf Verlangen glaubhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Mangels hinreichender Begründung ist der Antrag zu verwerfen.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021
Dokumentnummer
NOR12020268
Alte Dokumentnummer
N2189517305T