Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 137Paragraph 137
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 137.Paragraph 137,
(1)Absatz eins,Wird eine Tagsatzung erstreckt, so ist vom Gerichte Tag und Stunde der neuerlichen Tagsatzung den Parteien, wenn thunlich, sofort mündlich bekanntzugeben. Andernfalls hat die Verständigung mittels Rubrik zu geschehen.
(2)Absatz 2,Diese Bestimmung hat insbesondere auch Anwendung zu finden, wenn die Erstreckung einer Tagsatzung zum Zwecke einer Beweisaufnahme erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020270
alte Dokumentnummer
N2189517307T