Die Revision ist nicht berechtigt.
Als Nichtigkeitsgrund – in eventu auch als Mangelhaftigkeit des Verfahrens –wird vom Revisionswerber geltend gemacht, daß die Beweisaufnahme durch den beauftragten Richter des Berufungssenates bei dem für den 17. Juni 1975 anberaumt gewesenen Termin zur Vornahme eines Lokalaugenscheines in Abwesenheit seines Rechtsvertreters durchgeführt worden sei, obwohl dieser wegen Terminkollision vorher einen Vertagungsantrag gestellt habe, über den aber nicht entschieden worden sei.
Es kann jedoch nicht von einer Verletzung des Rechtes des Beklagten auf Teilnahme an einer gerichtlichen Verhandlung (§ 477 Abs. 1 Z. 4 ZPO) gesprochen werden, weil sein Rechtsvertreter vor Erledigung des angeblichen Vertagungsantrages nicht mit der Abberaumung des Verhandlungstermines rechnen durfte und jedenfalls nicht einmal behaupten kann, daß ihm die Möglichkeit zu einer Substitution genommen war. In der Durchführung der Beweistagsatzung in Abwesenheit des Beklagtenvertreters vor dem beauftragten Richter des Berufungssenates kann deshalb weder ein einfacher noch ein durch Nichtigkeit qualifizierter Verfahrensmangel liegen.Es kann jedoch nicht von einer Verletzung des Rechtes des Beklagten auf Teilnahme an einer gerichtlichen Verhandlung (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO) gesprochen werden, weil sein Rechtsvertreter vor Erledigung des angeblichen Vertagungsantrages nicht mit der Abberaumung des Verhandlungstermines rechnen durfte und jedenfalls nicht einmal behaupten kann, daß ihm die Möglichkeit zu einer Substitution genommen war. In der Durchführung der Beweistagsatzung in Abwesenheit des Beklagtenvertreters vor dem beauftragten Richter des Berufungssenates kann deshalb weder ein einfacher noch ein durch Nichtigkeit qualifizierter Verfahrensmangel liegen.
Die Ablehnung der nachträglichen Beeidigung des vom Berufungsgericht vorläufig unbeeidet vernommenen Zeugen A* erfolgte gemäß § 338 Abs. 2 ZPO infolge der auch im Urteil des Berufungsgerichtes begründeten Überzeugung von seiner mangelnden Glaubwürdigkeit. Von einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens kann deshalb keine Rede sein.Die Ablehnung der nachträglichen Beeidigung des vom Berufungsgericht vorläufig unbeeidet vernommenen Zeugen A* erfolgte gemäß Paragraph 338, Absatz 2, ZPO infolge der auch im Urteil des Berufungsgerichtes begründeten Überzeugung von seiner mangelnden Glaubwürdigkeit. Von einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens kann deshalb keine Rede sein.
Schließlich stellt die Unterlassung der mündlichen Erörterung der schriftlichen Gutachten keinen Verfahrensmangel dar, denn es ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, allein ins pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gelegt, ob es die schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnet (§ 357 ZPO; Fasching III, 491; 4 Ob 601/72). Im übrigen handelt es sich bei der Beurteilung eines Gutachtens um eine Frage der Beweiswürdigung, die dem Obersten Gerichtshof entzogen ist. Hat daher das Gericht zweiter Instanz den beiden Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Maresch – der allerdings nicht alle als beweiskräftig anerkannten Faktoren (dazu Herbich, RZ 1975, 127 ff) in die serologische Untersuchung einbezogen hat – zureichende Schlüssigkeit zuerkannt, dann kann darüber der Oberste Gerichtshof nicht mehr befinden (in diesem Sinne 7 Ob 318/64).Schließlich stellt die Unterlassung der mündlichen Erörterung der schriftlichen Gutachten keinen Verfahrensmangel dar, denn es ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, allein ins pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gelegt, ob es die schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnet (Paragraph 357, ZPO; Fasching römisch drei, 491; 4 Ob 601/72). Im übrigen handelt es sich bei der Beurteilung eines Gutachtens um eine Frage der Beweiswürdigung, die dem Obersten Gerichtshof entzogen ist. Hat daher das Gericht zweiter Instanz den beiden Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Maresch – der allerdings nicht alle als beweiskräftig anerkannten Faktoren (dazu Herbich, RZ 1975, 127 ff) in die serologische Untersuchung einbezogen hat – zureichende Schlüssigkeit zuerkannt, dann kann darüber der Oberste Gerichtshof nicht mehr befinden (in diesem Sinne 7 Ob 318/64).
Im übrigen erschöpfen sich die Ausführungen des Revisionswerbers in einer unzulässigen Bekämpfung der einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogenen Sachverhaltsfeststellungen der Unterinstanzen bezüglich der Beiwohnung des Beklagten an der Mutter des Klägers in der kritischen Zeugungszeit, sodaß darauf nicht näher einzugehen ist.
Geht man jedoch von der Feststellung der Unterinstanzen aus, daß der Beklagte der Mutter des Klägers am 3. April 1972 beigewohnt hat, dann ist mangels Ausschlusses der Zeugungsunmöglichkeit durch den Beklagten von dessen vom Gesetz vermuteter Vaterschaft zum Kläger auszugehen (§ 163 ABGB).Geht man jedoch von der Feststellung der Unterinstanzen aus, daß der Beklagte der Mutter des Klägers am 3. April 1972 beigewohnt hat, dann ist mangels Ausschlusses der Zeugungsunmöglichkeit durch den Beklagten von dessen vom Gesetz vermuteter Vaterschaft zum Kläger auszugehen (Paragraph 163, ABGB).
Der Revision des Beklagten war aus diesen Erwägungen der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.