Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter dem Anfechtungsgrund nach § 503 Abs 1 Z 1 ZPO macht der Kläger eine angebliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO) durch das Berufungsgericht geltend und führt aus, das Gericht zweiter Instanz habe die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung gebilligt, daß dem Beklagten, sollte der Rechtsanspruch des Klägers zu Recht bestehen, ohnehin Gegenansprüche zustehen würden, welche die Klagsforderung übersteigen. Diese angeblichen Gegenansprüche des Beklagten seien niemals Gegenstand des Prozesses gewesen. Wäre der Kläger mit einer solchen Ansicht im Prozeß konfrontiert worden, hätte er selbstverständlich unter Beweis gestellt, daß die Pachtzinse betreffend das Sägewerk des Beklagten von seiner Firma in Lienz aus zur Überweisung gebracht worden seien. Dem ist zu erwidern, daß der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO dann vorliegt, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde. Dieser Nichtigkeitsgrund ist nur bei völligem Ausschluß der Partei von der Verhandlung gegeben, nicht aber etwa schon dann, wenn ein Beteiligter zu einzelnen Beweisergebnissen nicht gehört wurde (vgl. EvBl 1966/14 ua). Die Pflicht des Gerichtes zur Gewährung des Gehörs besteht in der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zustellung aller wesentlichen Schriftsätze des Gegners und der gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen, in der Ladung zu Tagsatzungen und zur mündlichen Verhandlung und in der Anhörung bei der mündlichen Verhandlung (Fasching, ZPR, Rz 700).Unter dem Anfechtungsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO macht der Kläger eine angebliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO) durch das Berufungsgericht geltend und führt aus, das Gericht zweiter Instanz habe die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung gebilligt, daß dem Beklagten, sollte der Rechtsanspruch des Klägers zu Recht bestehen, ohnehin Gegenansprüche zustehen würden, welche die Klagsforderung übersteigen. Diese angeblichen Gegenansprüche des Beklagten seien niemals Gegenstand des Prozesses gewesen. Wäre der Kläger mit einer solchen Ansicht im Prozeß konfrontiert worden, hätte er selbstverständlich unter Beweis gestellt, daß die Pachtzinse betreffend das Sägewerk des Beklagten von seiner Firma in Lienz aus zur Überweisung gebracht worden seien. Dem ist zu erwidern, daß der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO dann vorliegt, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde. Dieser Nichtigkeitsgrund ist nur bei völligem Ausschluß der Partei von der Verhandlung gegeben, nicht aber etwa schon dann, wenn ein Beteiligter zu einzelnen Beweisergebnissen nicht gehört wurde vergleiche EvBl 1966/14 ua). Die Pflicht des Gerichtes zur Gewährung des Gehörs besteht in der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zustellung aller wesentlichen Schriftsätze des Gegners und der gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen, in der Ladung zu Tagsatzungen und zur mündlichen Verhandlung und in der Anhörung bei der mündlichen Verhandlung (Fasching, ZPR, Rz 700).
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht bei Erledigung der Mängelrüge der Berufung ausgeführt, daß der Kläger selbst, wenn man die ab 1. Jänner 1983 angefallenen und Gegenstand des Verfahrens 2 C 1202/83 des Bezirksgerichtes Lienz bildenden Pachtzinsraten unberücksichtigt lasse, dem Beklagten zwischen dem Beginn des Pachtverhältnisses und dem 31. Dezember 1982 Pachtzinsbeträge von zusammen S 2,496.000 schuldig geworden sei (26 Jahre a S 96.000). In Lire umgerechnet ergebe dies - selbst auf der Basis des nur für die 50er-Jahre und allenfalls die ersten 60er-Jahre realistischen Wechselkurses von 1 : 24 - bis einschließlich 1974 (dem durch die Kontoblätter in Beilage I noch erfaßten Zeitraum) bzw. 1976 (die durch die Kontoblätter in Beilage J erfaßte Zeit) einen Betrag von lit 41,472.000 (18 x 96.000 S x 24) bzw. lit 46,080.000 (20 x 96.000 S x 24). Zwischen 1957 und 1971 - dem Zeitraum, in dem der Kläger an den Beklagten insgesamt lit 43,310.222 bezahlt haben will - seien Pachtzinse in der Gesamthöhe von lit 34,560.000 (15 x 96.000 S x 24) fällig geworden. Eine an den Beklagten erfolgte Überzahlung könne somit selbst auf der Basis der Prozeßbehauptungen des Klägers und der von ihm im Verfahren erster Instanz vorgelegten Unterlagen nicht als gesichert gelten. Selbst wenn der Beklagte die in einer Gesamthöhe von lit 43,310.222 behaupteten Zahlungen im vollen Umfang erhalten hätte, bestehe die Möglichkeit, daß damit nur die vom Kläger selbst zugestandenen Forderungen des Beklagten aus Lohnschnitten und Pachtzinsen abgetragen worden seien. Dafür, daß an den Beklagten durch die Aufstellung in Beilage A = U nicht erfaßte Zahlungen erfolgt seien, fehle jeder Anhaltspunkt und dies werde vom Kläger konkret auch gar nicht behauptet. Es komme somit auch nicht darauf an, ob die im Kontoblatt in Beilage I per 31. Dezember 1961 erfolgte Buchung eines Guthabens von lit 24,139.000 aus "Sägepacht bis 31. Dezember 1957 (Lienz)" der Abrechnungslage entsprochen habe oder - aus welchen Gründen immer - fingiert gewesen sei. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Erstgericht liege somit nicht vor.Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht bei Erledigung der Mängelrüge der Berufung ausgeführt, daß der Kläger selbst, wenn man die ab 1. Jänner 1983 angefallenen und Gegenstand des Verfahrens 2 C 1202/83 des Bezirksgerichtes Lienz bildenden Pachtzinsraten unberücksichtigt lasse, dem Beklagten zwischen dem Beginn des Pachtverhältnisses und dem 31. Dezember 1982 Pachtzinsbeträge von zusammen S 2,496.000 schuldig geworden sei (26 Jahre a S 96.000). In Lire umgerechnet ergebe dies - selbst auf der Basis des nur für die 50er-Jahre und allenfalls die ersten 60er-Jahre realistischen Wechselkurses von 1 : 24 - bis einschließlich 1974 (dem durch die Kontoblätter in Beilage römisch eins noch erfaßten Zeitraum) bzw. 1976 (die durch die Kontoblätter in Beilage J erfaßte Zeit) einen Betrag von lit 41,472.000 (18 x 96.000 S x 24) bzw. lit 46,080.000 (20 x 96.000 S x 24). Zwischen 1957 und 1971 - dem Zeitraum, in dem der Kläger an den Beklagten insgesamt lit 43,310.222 bezahlt haben will - seien Pachtzinse in der Gesamthöhe von lit 34,560.000 (15 x 96.000 S x 24) fällig geworden. Eine an den Beklagten erfolgte Überzahlung könne somit selbst auf der Basis der Prozeßbehauptungen des Klägers und der von ihm im Verfahren erster Instanz vorgelegten Unterlagen nicht als gesichert gelten. Selbst wenn der Beklagte die in einer Gesamthöhe von lit 43,310.222 behaupteten Zahlungen im vollen Umfang erhalten hätte, bestehe die Möglichkeit, daß damit nur die vom Kläger selbst zugestandenen Forderungen des Beklagten aus Lohnschnitten und Pachtzinsen abgetragen worden seien. Dafür, daß an den Beklagten durch die Aufstellung in Beilage A = U nicht erfaßte Zahlungen erfolgt seien, fehle jeder Anhaltspunkt und dies werde vom Kläger konkret auch gar nicht behauptet. Es komme somit auch nicht darauf an, ob die im Kontoblatt in Beilage römisch eins per 31. Dezember 1961 erfolgte Buchung eines Guthabens von lit 24,139.000 aus "Sägepacht bis 31. Dezember 1957 (Lienz)" der Abrechnungslage entsprochen habe oder - aus welchen Gründen immer - fingiert gewesen sei. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Erstgericht liege somit nicht vor.
Von einer den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO zu unterstellenden Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers durch die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Mängelrüge der Berufung kann nach den oben dargelegten Grundsätzen keine Rede sein. Vielmehr hat das Berufungsgericht lediglich das Nichtvorliegen der in der Berufung gerügten angeblichen Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens auch damit begründet, daß eine Überzahlung zugunsten des Beklagten selbst unter Zugrundelegung der Prozeßbehauptungen des Klägers und der im Verfahren erster Instanz vorgelegten Beweismittel nicht zweifelsfrei als erwiesen gelten könne. Der Kläger vermochte somit das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nicht darzutun.Von einer den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO zu unterstellenden Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers durch die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Mängelrüge der Berufung kann nach den oben dargelegten Grundsätzen keine Rede sein. Vielmehr hat das Berufungsgericht lediglich das Nichtvorliegen der in der Berufung gerügten angeblichen Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens auch damit begründet, daß eine Überzahlung zugunsten des Beklagten selbst unter Zugrundelegung der Prozeßbehauptungen des Klägers und der im Verfahren erster Instanz vorgelegten Beweismittel nicht zweifelsfrei als erwiesen gelten könne. Der Kläger vermochte somit das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nicht darzutun.
Eine weitere Nichtigkeit erblickt der Kläger darin, daß der Beklagte im Verfahren keineswegs vorgebracht habe, daß die Zahlungen laut Beilagen U bzw. A dazu gedient hätten, seine Pachtzinsforderungen aus dem Titel des Vertrages lt. Beilage Q abzudecken. Der Beklagte stehe vielmehr auf dem Standpunkt, daß die Schecks laut Beilage A als Entgelt für geleistete Schnittholzarbeiten in seinem Sägewerk zu verstehen seien. Das Berufungsgericht trete daher der vom Kläger behaupteten Rechtsgrundlosigkeit des Empfanges der Zahlungen laut Beilagen A bzw. U durch den Beklagten dadurch entgegen, daß es einen anderen Empfangstitel für diese Zahlungen fingiere, als vom Beklagten selbst behauptet werde. Solches Vorgehen habe nichts mehr zu tun mit dem Recht des Gerichtes, das Bestehen oder den Untergang eines klagsweise geltend gemachten Anspruches nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern greife eindeutig in das Dispositionsrecht der Parteien ein und unterstelle somit das Bestehen eines Rechtsanspruches des Beklagten, den dieser in der vom Berufungsgericht angenommenen Form niemals behauptet habe. In analoger Anwendung des § 405 ZPO sei daher eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzunehmen, welche Nichtigkeit der Entscheidung bewirke. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß selbst ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO nach ständiger Rechtsprechung (vgl. SZ 42/138, EvBl 1958/258 uva) keine Nichtigkeit, sondern nur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen könnte. Der Kläger vermochte somit auch in dieser Richtung das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes nicht aufzuzeigen.Eine weitere Nichtigkeit erblickt der Kläger darin, daß der Beklagte im Verfahren keineswegs vorgebracht habe, daß die Zahlungen laut Beilagen U bzw. A dazu gedient hätten, seine Pachtzinsforderungen aus dem Titel des Vertrages lt. Beilage Q abzudecken. Der Beklagte stehe vielmehr auf dem Standpunkt, daß die Schecks laut Beilage A als Entgelt für geleistete Schnittholzarbeiten in seinem Sägewerk zu verstehen seien. Das Berufungsgericht trete daher der vom Kläger behaupteten Rechtsgrundlosigkeit des Empfanges der Zahlungen laut Beilagen A bzw. U durch den Beklagten dadurch entgegen, daß es einen anderen Empfangstitel für diese Zahlungen fingiere, als vom Beklagten selbst behauptet werde. Solches Vorgehen habe nichts mehr zu tun mit dem Recht des Gerichtes, das Bestehen oder den Untergang eines klagsweise geltend gemachten Anspruches nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern greife eindeutig in das Dispositionsrecht der Parteien ein und unterstelle somit das Bestehen eines Rechtsanspruches des Beklagten, den dieser in der vom Berufungsgericht angenommenen Form niemals behauptet habe. In analoger Anwendung des Paragraph 405, ZPO sei daher eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzunehmen, welche Nichtigkeit der Entscheidung bewirke. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß selbst ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO nach ständiger Rechtsprechung vergleiche SZ 42/138, EvBl 1958/258 uva) keine Nichtigkeit, sondern nur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen könnte. Der Kläger vermochte somit auch in dieser Richtung das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes nicht aufzuzeigen.
Die Revisionsgründe nach § 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revisionsgründe nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In der Rechtsrüge bringt der Kläger vor, das Berufungsgericht habe das abweisende Urteil des Erstgerichtes mit der Begründung bestätigt, daß auch dann, wenn die Beträge laut den Aufstellungen in Beilage A bzw. U tatsächlich an den Beklagten bezahlt worden wären, es nicht darauf ankäme, ob die Eintragung in Beilage I per 31. Dezember 1961 betreffend das Guthaben aus Sägepacht bis 31. Dezember 1957 fingiert sei oder nicht, da dem Beklagten ohnehin solche Forderungen auf Grund der Pachtung des Sägebetriebes durch den Kläger in den Jahren 1957 bis 1971 entstanden wären. Wenn somit der Kläger irrtümlich und rechtsgrundlos Pachtzinse bezahlt habe, welche per 31. Dezember 1957 zugunsten des Beklagten niemals in der ausgewiesenen Höhe bestanden haben könnten, so könnten dem Anspruch des Klägers auf Rückforderung, Forderungen des Beklagten nur dann entgegengehalten werden, wenn der Beklagte die Aufrechnungslage zumindest geltend gemacht hätte. Weder in den Prozeßbehauptungen des Beklagten noch in seiner Aussage als Partei sei jedoch eine solche Erklärung auch nur andeutungsweise enthalten.In der Rechtsrüge bringt der Kläger vor, das Berufungsgericht habe das abweisende Urteil des Erstgerichtes mit der Begründung bestätigt, daß auch dann, wenn die Beträge laut den Aufstellungen in Beilage A bzw. U tatsächlich an den Beklagten bezahlt worden wären, es nicht darauf ankäme, ob die Eintragung in Beilage römisch eins per 31. Dezember 1961 betreffend das Guthaben aus Sägepacht bis 31. Dezember 1957 fingiert sei oder nicht, da dem Beklagten ohnehin solche Forderungen auf Grund der Pachtung des Sägebetriebes durch den Kläger in den Jahren 1957 bis 1971 entstanden wären. Wenn somit der Kläger irrtümlich und rechtsgrundlos Pachtzinse bezahlt habe, welche per 31. Dezember 1957 zugunsten des Beklagten niemals in der ausgewiesenen Höhe bestanden haben könnten, so könnten dem Anspruch des Klägers auf Rückforderung, Forderungen des Beklagten nur dann entgegengehalten werden, wenn der Beklagte die Aufrechnungslage zumindest geltend gemacht hätte. Weder in den Prozeßbehauptungen des Beklagten noch in seiner Aussage als Partei sei jedoch eine solche Erklärung auch nur andeutungsweise enthalten.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß, wie schon bei Erledigung der wegen Nichtigkeit erhobenen Revision dargelegt, das Berufungsgericht lediglich das Nichtvorliegen der in der Berufung gerügten angeblichen Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens auch damit begründete, daß eine Überzahlung zugunsten des Beklagten selbst unter Zugrundelegung der Prozeßbehauptungen des Klägers und der von ihm im Verfahren erster Instanz vorgelegten Beweismittel nicht zweifelsfrei als erwiesen gelten könne. Hingegen gründete das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung, daß die Klagsabweisung durch das Erstgericht frei von rechtlicher Fehlbeurteilung erfolgte, darauf, daß der geltend gemachte Anspruch des Klägers an der Tatsache scheitern müsse, daß er eine dem Beklagten ohne Rechtsgrund zugegangene Zahlung nicht zu erweisen vermocht habe. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hatte der Beklagte weder den Betrag von lit 34,000.000, noch den entsprechenden Schillinggegenwert (nach dem damaligen Wechselkurs ca. S 1,417.000) vom Kläger bzw. im Zusammenwirken mit Rosa M*** über diese erhalten. Das Erstgericht hat vielmehr den Beweis der irrtümlichen Zahlung einer Nichtschuld durch den Kläger an den Beklagten als Folge von Manipulationen der Rosa M*** im Zusammenwirken mit dem Beklagten ganz allgemein nicht als erwiesen angenommen, somit nicht nur bezüglich des Betrages von lit 34,000.000 als Schnittlohn für das Holz von der Staller Alpe, sondern auch bezüglich sonstiger behaupteter Zahlungen des Klägers an den Beklagten auf Grund von angeblichen Manipulationen der Rosa M***, damit auch hinsichtlich des "Guthabens Sägepacht bis 31. Dezember 1957" in der Höhe von lit 24,139.000 auf dem Kontoblatt 16 - 12, Theobald O***, Lienz. Soweit die Rechtsrüge eine "offensichtlich fingierte" Forderung des Beklagten in der Höhe von lit 24,139.000 als weitere angeblich ungerechtfertigte Zahlung des Klägers an den Beklagten darzustellen versucht, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab und ist in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt, sodaß darauf nicht einzugehen war. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt kann aber in der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß mangels Beweises einer dem Beklagten ohne Rechtsgrund zugekommenen Zahlung des Klägers des Klagebegehren nicht berechtigt ist, keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.
Die Anwendbarkeit des österreichischen Rechtes auf den geltend gemachten Klagsanspruch hat schon das Erstgericht - von den Parteien unbekämpft - mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, bejaht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.