Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Das Rekursgericht hatte erkennbar vom Selbsthilferecht des § 522 Abs 1 ZPO Gebrauch gemacht und den zuvor zu Unrecht als verspätet zurückgewiesenen Rekurs der Klägerin inhaltlich behandelt. Dass das Selbstabhilferecht (siehe dazu Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 522 ZPO Rz 1, 2) zu Unrecht oder auf unzulässige Weise in Anspruch genommen worden wäre, hat die Beklagte nicht geltend gemacht.1. Das Rekursgericht hatte erkennbar vom Selbsthilferecht des Paragraph 522, Absatz eins, ZPO Gebrauch gemacht und den zuvor zu Unrecht als verspätet zurückgewiesenen Rekurs der Klägerin inhaltlich behandelt. Dass das Selbstabhilferecht (siehe dazu Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 522, ZPO Rz 1, 2) zu Unrecht oder auf unzulässige Weise in Anspruch genommen worden wäre, hat die Beklagte nicht geltend gemacht.
2. Das Rekursgericht trug dem Erstgericht in Abänderung dessen Entscheidung die Verfahrensfortsetzung auf. Obgleich ein Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses unterblieb, bedarf es keiner Ergänzung der rekursgerichtlichen Entscheidung, weil der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, 20.000 EUR überstieg. Das Rechtsmittel der Beklagten ist daher gemäß § 528 Abs 3 ZPO iVm § 505 Abs 4 ZPO (von der Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage abgesehen) zumindest als außerordentliches Rechtsmittel zulässig.2. Das Rekursgericht trug dem Erstgericht in Abänderung dessen Entscheidung die Verfahrensfortsetzung auf. Obgleich ein Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses unterblieb, bedarf es keiner Ergänzung der rekursgerichtlichen Entscheidung, weil der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, 20.000 EUR überstieg. Das Rechtsmittel der Beklagten ist daher gemäß Paragraph 528, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 505, Absatz 4, ZPO (von der Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage abgesehen) zumindest als außerordentliches Rechtsmittel zulässig.
3.1. Im Revisionsrekurs der Beklagten wird eine Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung (Feststellung des Ruhens des Verfahrens seit 24. 4. 2007) angestrebt. Geltend gemacht wird, die Klägerin sei in der Tagsatzung vom 24. 4. 2007 nicht vertreten gewesen, sodass Ruhen des Verfahrens eingetreten sei. § 36 Abs 2 ZPO komme nur bei einer Kündigung der Vollmacht durch den Rechtsanwalt selbst zur Anwendung. Habe die Partei das Vollmachtsverhältnis beendet, sei der Rechtsanwalt hingegen nicht verpflichtet, deren Interessen weiter zu vertreten. Im Übrigen wird eine Ruhensvereinbarung ins Treffen geführt.3.1. Im Revisionsrekurs der Beklagten wird eine Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung (Feststellung des Ruhens des Verfahrens seit 24. 4. 2007) angestrebt. Geltend gemacht wird, die Klägerin sei in der Tagsatzung vom 24. 4. 2007 nicht vertreten gewesen, sodass Ruhen des Verfahrens eingetreten sei. Paragraph 36, Absatz 2, ZPO komme nur bei einer Kündigung der Vollmacht durch den Rechtsanwalt selbst zur Anwendung. Habe die Partei das Vollmachtsverhältnis beendet, sei der Rechtsanwalt hingegen nicht verpflichtet, deren Interessen weiter zu vertreten. Im Übrigen wird eine Ruhensvereinbarung ins Treffen geführt.
3.2. Gemäß § 36 Abs 1 ZPO erlangt die durch Widerruf (durch den Machtgeber) oder durch Kündigung (durch den Bevollmächtigten) herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zur Prozessführung dem Prozessgegner gegenüber erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn ihm das Erlöschen der Vollmacht, in Rechtssachen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, durch die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts von der Partei angezeigt wird. Die Anzeige hat durch Zustellung eines Schriftsatzes zu geschehen.3.2. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ZPO erlangt die durch Widerruf (durch den Machtgeber) oder durch Kündigung (durch den Bevollmächtigten) herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zur Prozessführung dem Prozessgegner gegenüber erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn ihm das Erlöschen der Vollmacht, in Rechtssachen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, durch die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts von der Partei angezeigt wird. Die Anzeige hat durch Zustellung eines Schriftsatzes zu geschehen.
§ 36 Abs 1 ZPO gilt in gleicher Weise gegenüber dem Gericht (RIS-Justiz RS0035744). In einem Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht - wie hier - bedarf die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner demnach der Anzeige, dass ein anderer Rechtsanwalt zur Vertretung bestellt wurde. Mangels einer derartigen Anzeige ist die bloße Mitteilung über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im Außenverhältnis wirkungslos. Solange die Partei nicht die Bestellung eines anderen Rechtsvertreters bekannt gibt, hat das Gericht den bisher ausgewiesenen Prozessbevollmächtigten weiterhin als solchen zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht auf andere Weise Kenntnis des Vollmachtswiderrufs erlangte (1 Ob 4/99s = SZ 72/31; 1 Ob 335/99t = SZ 73/56; RIS-Justiz RS0109541 und RS0035736; Zib in Fasching/Konecny² II/1 § 36 ZPO Rz 20; Fucik in Rechberger³ § 36 Rz 2).Paragraph 36, Absatz eins, ZPO gilt in gleicher Weise gegenüber dem Gericht (RIS-Justiz RS0035744). In einem Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht - wie hier - bedarf die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner demnach der Anzeige, dass ein anderer Rechtsanwalt zur Vertretung bestellt wurde. Mangels einer derartigen Anzeige ist die bloße Mitteilung über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im Außenverhältnis wirkungslos. Solange die Partei nicht die Bestellung eines anderen Rechtsvertreters bekannt gibt, hat das Gericht den bisher ausgewiesenen Prozessbevollmächtigten weiterhin als solchen zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht auf andere Weise Kenntnis des Vollmachtswiderrufs erlangte (1 Ob 4/99s = SZ 72/31; 1 Ob 335/99t = SZ 73/56; RIS-Justiz RS0109541 und RS0035736; Zib in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 36, ZPO Rz 20; Fucik in Rechberger³ Paragraph 36, Rz 2).
3.3. Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, so war der Rechtsvertreter der Klägerin Dr. H***** ungeachtet einer allenfalls vorangegangenen Vollmachtskündigung noch berechtigt, in der Tagsatzung vom 24. 4. 2007 für die Klägerin einzuschreiten und sich dort durch einen Substituten vertreten zu lassen. Ob ihn die Klägerin zur Vertretung in dieser Tagsatzung neuerlich bevollmächtigte, ist nicht entscheidend.
4. Die Beklagte beruft sich erneut auf eine mit der Klägerin außergerichtlich getroffene Ruhensvereinbarung.
Für den Eintritt der Ruhenswirkung genügt es nicht, dass eine außergerichtlich getroffene Ruhensvereinbarung dem Gericht zur Kenntnis gelangt (stRsp RIS-Justiz RS0036764, RS0036676 und RS0036770). Unter „außergerichtlich" werden auch Ruhensvereinbarungen verstanden, die nicht vor dem Prozessgericht geschlossen wurden (6 Ob 1540/95). Die Ruhenswirkung für das Verfahren setzt voraus, dass die Vereinbarung dem Gericht entweder durch gemeinsame Erklärung zu Protokoll oder durch einen gemeinsamen Schriftsatz, zumindest aber in übereinstimmenden Schriftsätzen, angezeigt wird. Im Anwaltsprozess müssen diese Schriftsätze durch die Rechtsvertreter der Parteien unterfertigt sein (Fink in Fasching/Konecny² II/2 § 168 ZPO Rz 3 mwN).Für den Eintritt der Ruhenswirkung genügt es nicht, dass eine außergerichtlich getroffene Ruhensvereinbarung dem Gericht zur Kenntnis gelangt (stRsp RIS-Justiz RS0036764, RS0036676 und RS0036770). Unter „außergerichtlich" werden auch Ruhensvereinbarungen verstanden, die nicht vor dem Prozessgericht geschlossen wurden (6 Ob 1540/95). Die Ruhenswirkung für das Verfahren setzt voraus, dass die Vereinbarung dem Gericht entweder durch gemeinsame Erklärung zu Protokoll oder durch einen gemeinsamen Schriftsatz, zumindest aber in übereinstimmenden Schriftsätzen, angezeigt wird. Im Anwaltsprozess müssen diese Schriftsätze durch die Rechtsvertreter der Parteien unterfertigt sein (Fink in Fasching/Konecny² II/2 Paragraph 168, ZPO Rz 3 mwN).
Im vorliegenden Fall kam es weder zu einer übereinstimmenden Ruhensanzeige, noch blieb die Verhandlung vom 24. 4. 2007 durch beide Parteien unbesucht. Die Beklagte hat sich in dieser Tagsatzung wohl auf eine außergerichtliche - nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen aber nicht wirksame - Ruhensvereinbarung berufen, die Klägerin, vertreten durch ihren bisherigen Anwalt, hat einem Ruhen in der Tagsatzung weder zugestimmt noch die Verhandlung unbesucht gelassen. Ein Ruhen des Verfahrens ist somit nicht eingetreten.
5. Das Rekursgericht hat somit - im Ergebnis zutreffend - dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
6. Die Kostenentscheidung im hier maßgebenden selbständigen Zwischenstreit beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Von der Zweiseitigkeit des Revisionsrekursverfahrens analog § 521a ZPO ist auszugehen, weil das Rechtsmittel einen prozessualen Rechtsschutzanspruch zum Gegenstand hat (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Vor §§ 514 ff ZPO Rz 124 ff, Rz 132 ff mwN; § 521a ZPO Rz 3 mwN; Kodek in Rechberger³ § 521a Rz 5).6. Die Kostenentscheidung im hier maßgebenden selbständigen Zwischenstreit beruht auf Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO. Von der Zweiseitigkeit des Revisionsrekursverfahrens analog Paragraph 521 a, ZPO ist auszugehen, weil das Rechtsmittel einen prozessualen Rechtsschutzanspruch zum Gegenstand hat (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Vor Paragraphen 514, ff ZPO Rz 124 ff, Rz 132 ff mwN; Paragraph 521 a, ZPO Rz 3 mwN; Kodek in Rechberger³ Paragraph 521 a, Rz 5).