Begründung:
Die klagende Partei begehrt von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Zahlung von S 669.653,03 sA mit der Begründung, für die erstbeklagte Partei Druckleistungen erbracht zu haben; der Zweitbeklagte hafte als deren persönlich haftender Gesellschafter.
Die beklagten Parteien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang R*****, bestritten in der Klagebeantwortung das Klagebegehren. Vor der für den 22. 1. 1998 anberaumten ersten mündlichen Streitverhandlung teilte der Zweitbeklagte mit Telefax vom 21. 1. 1998 dem Gericht mit, dass er namens beider beklagter Parteien die Vollmacht gegenüber Rechtsanwalt Dr. R***** aufgelöst habe. Infolge der über ihn verhängten U-Haft sei er zum persönlichen Erscheinen bei der Tagsatzung vom 22. 1. 1998 verhindert. Aus diesem Telefax ergibt sich, dass es sich beim Zweitbeklagten um einen Rechtsanwalt handelt.
Mit Urteil vom 9. 4. 1998 gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt.
Dieses Urteil wurde dem früheren Beklagtenvertreter Dr. R***** am 30. 4. 1998 zugestellt, dem Zweitbeklagten ist es spätestens am 7. 5. 1998 zugekommen.
Dem Zweitbeklagten ist im August 1997 die Ausübung der Rechtsanwaltschaft von der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorläufig untersagt worden, er ist jedoch weiterhin in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen.
Gegen das Urteil des Erstgerichtes erhob zunächst lediglich der Zweitbeklagte Berufung. Diesem Rechtsmittel wurde Folge gegeben und das ihm gegenüber vom Erstgericht gefällte Urteil aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit der am 23. 2. 1999 zur Post gegebenen Berufung bekämpft die erstbeklagte Partei, vertreten durch den Zweitbeklagten, dieses Urteil mit Berufung.
Dieses Rechtsmittel wurde vom Berufungsgericht wegen Verspätung zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht verwies auf § 36 Abs 1 ZPO, wonach die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zur Prozeßführung dem Prozeßgegner gegenüber erst dann rechtliche Wirksamkeit erlange, wenn ihm das Erlöschen der Vollmacht, in Rechtssachen mit Anwaltspflicht aber die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes von der Partei durch Zustellung eines Schriftsatzes angezeigt werde. Demnach seien Zustellungen bei Endigung der Prozeßvollmacht an den bisherigen Vertreter vorzunehmen bis die Partei dem Gericht die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes angezeigt habe. Die am 30. 4. 1998 an den bisherigen Beklagtenvertreter Dr. R***** erfolgte Zustellung des Urteils sei deshalb rechtswirksam gewesen. Die am 13. 2. 1999 zur Post gegebene Berufung der erstbeklagten Partei sei unabhängig davon, ob der Zweitbeklagte überhaupt für diese vertretungsbefugt sei, verspätet. Wäre nämlich der Zweitbeklagte im Sinne seiner Rechtsansicht auch für die erstbeklagte Partei prozessual vertretungsbefugt gewesen, dann hätte die Berufungsfrist am 5. 7. 1998 (gemeint wohl: 7. 5. 1998) zu laufen begonnen, weil ihm an diesem Tag die für die erstbeklagte Partei bestimmte Urteilsausfertigung zugekommen sei.Das Berufungsgericht verwies auf Paragraph 36, Absatz eins, ZPO, wonach die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zur Prozeßführung dem Prozeßgegner gegenüber erst dann rechtliche Wirksamkeit erlange, wenn ihm das Erlöschen der Vollmacht, in Rechtssachen mit Anwaltspflicht aber die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes von der Partei durch Zustellung eines Schriftsatzes angezeigt werde. Demnach seien Zustellungen bei Endigung der Prozeßvollmacht an den bisherigen Vertreter vorzunehmen bis die Partei dem Gericht die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes angezeigt habe. Die am 30. 4. 1998 an den bisherigen Beklagtenvertreter Dr. R***** erfolgte Zustellung des Urteils sei deshalb rechtswirksam gewesen. Die am 13. 2. 1999 zur Post gegebene Berufung der erstbeklagten Partei sei unabhängig davon, ob der Zweitbeklagte überhaupt für diese vertretungsbefugt sei, verspätet. Wäre nämlich der Zweitbeklagte im Sinne seiner Rechtsansicht auch für die erstbeklagte Partei prozessual vertretungsbefugt gewesen, dann hätte die Berufungsfrist am 5. 7. 1998 (gemeint wohl: 7. 5. 1998) zu laufen begonnen, weil ihm an diesem Tag die für die erstbeklagte Partei bestimmte Urteilsausfertigung zugekommen sei.
Dagegen richtet sich der Rekurs der erstbeklagten Partei, vertreten durch den Zweitbeklagten, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Berufung der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Erstgerichtes Folge gegeben, das bekämpfte Urteil aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung aufgetragen werde; hilfsweise wird beantragt, den bekämpften Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung - allenfalls unter Überbindung einer Rechtsansicht - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig und auch berechtigt.Der Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig und auch berechtigt.
Der Zweitbeklagte macht in diesem Rechtsmittel geltend, die persönliche Befreiung vom Anwaltszwang komme ihm nicht nur in eigener Sache zugute, sondern auch dann, wenn er als gesetzlicher Vertreter einschreite. Gemäß § 5 ZPO seien gesetzliche Vertreter ebenso zu behandeln, als ob sie selbst Partei wären. Er habe als gesetzlicher Vertreter die erstbeklagte Partei selbst vertreten können. Die Vollmachtsaufkündigung beider beklagter Parteien sei am 21. 1. 1998 bei Gericht eingelangt, wobei klar erkennbar gewesen sei, dass das Einschreiten des Zweitbeklagten in seiner Eigenschaft als anwaltlicher Vertreter erfolgt sei. Es habe daher für die erstbeklagte Partei keinerlei Verpflichtung bestanden, dem Gericht gegenüber einen neuen gewillkürten Vertreter namhaft zu machen, weil sie ohnedies durch den Zweitbeklagten als in eigenen Sachen vom Anwaltszwang befreiten gesetzlichen anwaltlichen Vertreter ausreichend vertreten gewesen sei. Das Urteil vom 9. 4. 1998 sei der Erstbeklagten - sofern überhaupt - frühestens am 4. 2. 1999 zugegangen, weshalb die Berufung rechtzeitig erhoben worden sei. Entweder sei die Berufung als rechtzeitig eingebracht anzusehen oder aber sei sie zurückzuweisen gewesen, weil die Rechtsmittelfrist mangels rechtswirksamer Zustellung des Urteils vom 9. 4. 1998 an die erstbeklagte Partei noch gar nicht zu laufen begonnen habe.Der Zweitbeklagte macht in diesem Rechtsmittel geltend, die persönliche Befreiung vom Anwaltszwang komme ihm nicht nur in eigener Sache zugute, sondern auch dann, wenn er als gesetzlicher Vertreter einschreite. Gemäß Paragraph 5, ZPO seien gesetzliche Vertreter ebenso zu behandeln, als ob sie selbst Partei wären. Er habe als gesetzlicher Vertreter die erstbeklagte Partei selbst vertreten können. Die Vollmachtsaufkündigung beider beklagter Parteien sei am 21. 1. 1998 bei Gericht eingelangt, wobei klar erkennbar gewesen sei, dass das Einschreiten des Zweitbeklagten in seiner Eigenschaft als anwaltlicher Vertreter erfolgt sei. Es habe daher für die erstbeklagte Partei keinerlei Verpflichtung bestanden, dem Gericht gegenüber einen neuen gewillkürten Vertreter namhaft zu machen, weil sie ohnedies durch den Zweitbeklagten als in eigenen Sachen vom Anwaltszwang befreiten gesetzlichen anwaltlichen Vertreter ausreichend vertreten gewesen sei. Das Urteil vom 9. 4. 1998 sei der Erstbeklagten - sofern überhaupt - frühestens am 4. 2. 1999 zugegangen, weshalb die Berufung rechtzeitig erhoben worden sei. Entweder sei die Berufung als rechtzeitig eingebracht anzusehen oder aber sei sie zurückzuweisen gewesen, weil die Rechtsmittelfrist mangels rechtswirksamer Zustellung des Urteils vom 9. 4. 1998 an die erstbeklagte Partei noch gar nicht zu laufen begonnen habe.