Rechtssatz RS0106442
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106442
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Zustellung ist der an eine gesetzliche Form geknüpfte Vorgang, durch den dem als Empfänger des Schriftstückes bezeichneten Adressaten Gelegenheit geboten wird, von einem im Auftrag des Gerichtes an ihn gerichteten Schriftstück Kenntnis zu nehmen. Eine Heilung einer unrichtig verfügten und dann fehlerhaft durchgeführten Zustellung (hier: das an die natürliche Person adressierte Schriftstück ist ohnehin dem empfangsbefugten Vertreter der Gesellschaft und damit der Gesellschaft selbst zugekommen sei) kann nur eintreten, wenn sowohl in der Zustellverfügung als auch auf dem Zustellstück der nach dem jeweiligen Verfahrensrecht richtige Empfänger (als solcher) genannt ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2396/96f
Entscheidungstext OGH 10.12.1996 5 Ob 2396/96f
- 5 Ob 2393/96i
Entscheidungstext OGH 10.12.1996 5 Ob 2393/96i
- 5 Ob 2394/96m
Entscheidungstext OGH 10.12.1996 5 Ob 2394/96m
- 5 Ob 2395/96h
Entscheidungstext OGH 10.12.1996 5 Ob 2395/96h
- 3 Ob 106/97b
Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 106/97b
nur: Eine Heilung einer unrichtig verfügten und dann fehlerhaft durchgeführten Zustellung kann nur eintreten, wenn sowohl in der Zustellverfügung als auch auf dem Zustellstück der nach dem jeweiligen Verfahrensrecht richtige Empfänger (als solcher) genannt ist. (T1)
- 2 Ob 305/99p
Entscheidungstext OGH 04.11.1999 2 Ob 305/99p
nur T1
- 6 Ob 124/05m
Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 124/05m
Vgl aber; Beisatz: Ausgehend von der erläuterten Offenlegungspflicht der Gesellschaft ist die Zustellung des in ihrem Zwangsstrafenverfahren ergangenen Strafbeschlusses an die Gesellschaft durch die Zustellung an den Geschäftsführer bewirkt. Hier: Die zuzustellende Entscheidung des Firmenbuchgerichts erfasste wie bei einheitlichen Streitgenossen nach der ZPO (§ 14 ZPO) sowohl die Gesellschaft als auch das Organ. (T2)
- 8 Ob 96/06k
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 Ob 96/06k
Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch für im Geltungsbereich des § 7 ZustG idF BGBl I Nr. 10/2004 bewirkte Zustellungen. (T3) Beisatz: Hier: Zustellung eines Wechselzahlungsauftrages an die besachwaltete Beklagte heilt nicht durch Übergabe an die Sachwalterin, wenn die Beklagte in der Zustellverfügung und im Schreiben als Empfängerin bezeichnet ist. (T4)
- 3 Ob 272/06f
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 272/06f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unter dem unrichtigen Familiennamen der Antragsgegnerin konnte eine wirksame Zustellung nicht erfolgen. (T5)
- 6 Ob 93/09h
Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 93/09h
Vgl; Beisatz: Unter Zustellung versteht man ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das aus zwei rechtlich zu unterscheidenden Akten besteht. Dies sind einerseits die Zustellverfügung und andererseits der eigentliche Zustellvorgang, der die Zustellverfügung ausführt. (T6)
Beisatz: Die Zustellung ist ein an eine gesetzliche Form geknüpfter, hoheitlicher Vorgang, durch den dem als Empfänger des Schriftstücks bezeichneten Adressaten Gelegenheit geboten wird, von einem im Auftrag des Gerichts an ihn gerichteten Schriftsatz Kenntnis zu nehmen. Sie hat also das Ziel, dem jeweiligen Adressaten das Schriftstück zukommen zu lassen. (T7)
Beisatz: An den rechtmäßigen oder im Falle des § 7 ZustG tatsächlichen Vollzug der Zustellung knüpfen sich die Rechtswirkungen behördlicher, schriftlich ausgefertigter Erledigungen. (T8)
- 13 Os 90/10z
Entscheidungstext OGH 30.09.2010 13 Os 90/10z
Auch
- 8 Ob 50/12d
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 50/12d
Auch
- 12 Os 24/13s
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 12 Os 24/13s
Auch
- 8 ObA 4/14t
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 ObA 4/14t
- 3 Ob 75/15y
Entscheidungstext OGH 14.10.2015 3 Ob 75/15y
Auch
- 6 Ob 40/17a
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 40/17a
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Daran hat sich durch die so genannte „Privatisierung“ der Post nichts geändert. (T9)
- 3 Ob 128/18x
Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 128/18x
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der neue Vertreter als mittlerweiliger Stellvertreter der früheren Parteienvertreterin Zugang zu deren Kanzlei hatte, reicht es für die Heilung des Zustellmangels, dass ihm das dort elektronisch zugestellte Dokument zukam. (T10)
- 2 Ob 16/26f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.05.2026 2 Ob 16/26f
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106442
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19961210_OGH0002_0050OB02396_96F0000_001