1. Unter Zustellung versteht man ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das aus zwei rechtlich zu unterscheidenden Akten besteht. Dies sind einerseits die Zustellverfügung und andererseits der eigentliche Zustellvorgang, der die Zustellverfügung ausführt. Die Zustellung ist ein an eine gesetzliche Form geknüpfter, hoheitlicher Vorgang, durch den dem als Empfänger des Schriftstücks bezeichneten Adressaten Gelegenheit geboten wird, von einem im Auftrag des Gerichts an ihn gerichteten Schriftsatz Kenntnis zu nehmen; sie hat also das Ziel, dem jeweiligen Adressaten das Schriftstück zukommen zu lassen. An den rechtmäßigen oder im Falle des § 7 ZustG tatsächlichen Vollzug der Zustellung knüpfen sich die Rechtswirkungen behördlicher, schriftlich ausgefertigter Erledigungen (Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ [2006] § 87 Rz 3 mwN).1. Unter Zustellung versteht man ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das aus zwei rechtlich zu unterscheidenden Akten besteht. Dies sind einerseits die Zustellverfügung und andererseits der eigentliche Zustellvorgang, der die Zustellverfügung ausführt. Die Zustellung ist ein an eine gesetzliche Form geknüpfter, hoheitlicher Vorgang, durch den dem als Empfänger des Schriftstücks bezeichneten Adressaten Gelegenheit geboten wird, von einem im Auftrag des Gerichts an ihn gerichteten Schriftsatz Kenntnis zu nehmen; sie hat also das Ziel, dem jeweiligen Adressaten das Schriftstück zukommen zu lassen. An den rechtmäßigen oder im Falle des Paragraph 7, ZustG tatsächlichen Vollzug der Zustellung knüpfen sich die Rechtswirkungen behördlicher, schriftlich ausgefertigter Erledigungen (Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ [2006] Paragraph 87, Rz 3 mwN).
2. Nach § 22 Abs 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Diese Zustellnachweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist (vgl 1 Ob 137/05m). Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Zustellnachweis die gehörige äußere Form aufweist (VwGH ÖStZB 2003/295; Gitschthaler aaO § 87 [§ 22 ZustG] Rz 2; Stumvoll in Fasching/Konecny² ErgBd § 22 ZustG Rz 8 mwN). Fehlt daher auf dem Rückschein die Beurkundung durch das Zustellorgan, ist er also nicht vollständig und mängelfrei, liegt gar kein Zustellnachweis vor, für den die Vermutung der Richtigkeit und der Vollständigkeit sprechen würde (Gitschthaler aaO mwN). Im vorliegenden Verfahren weist der Zustellschein AS 110 weder die Parafe des Zustellers noch eine Angabe darüber auf, wer das Zustellstück konkret übernommen hat. Daraus ist für den Beklagten jedoch nichts gewonnen, weil er ja gar nicht bestreitet, eine Zusendung des Erstgerichts im vorliegenden Verfahren am 2. 4. 2009 erhalten zu haben; dies ergibt sich im Übrigen ja auch aus dem von ihm vorgelegten Auszug aus seinem Posteingangsbuch, das unter dem Datum 2. 4. 2009 (unter anderem) den Vermerk „B***** BG Lilienfeld Beschluss 27. 3. 09" enthält. Dem - sprachlich etwas unklaren - Vorbringen des Beklagten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Zusendung des Erstgerichts entgegen dem auf dem Zustellschein vermerkten Inhalt die Revision der Klägerin tatsächlich nicht enthielt.2. Nach Paragraph 22, Absatz eins, ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Diese Zustellnachweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist vergleiche 1 Ob 137/05m). Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Zustellnachweis die gehörige äußere Form aufweist (VwGH ÖStZB 2003/295; Gitschthaler aaO Paragraph 87, [§ 22 ZustG] Rz 2; Stumvoll in Fasching/Konecny² ErgBd Paragraph 22, ZustG Rz 8 mwN). Fehlt daher auf dem Rückschein die Beurkundung durch das Zustellorgan, ist er also nicht vollständig und mängelfrei, liegt gar kein Zustellnachweis vor, für den die Vermutung der Richtigkeit und der Vollständigkeit sprechen würde (Gitschthaler aaO mwN). Im vorliegenden Verfahren weist der Zustellschein AS 110 weder die Parafe des Zustellers noch eine Angabe darüber auf, wer das Zustellstück konkret übernommen hat. Daraus ist für den Beklagten jedoch nichts gewonnen, weil er ja gar nicht bestreitet, eine Zusendung des Erstgerichts im vorliegenden Verfahren am 2. 4. 2009 erhalten zu haben; dies ergibt sich im Übrigen ja auch aus dem von ihm vorgelegten Auszug aus seinem Posteingangsbuch, das unter dem Datum 2. 4. 2009 (unter anderem) den Vermerk „B***** BG Lilienfeld Beschluss 27. 3. 09" enthält. Dem - sprachlich etwas unklaren - Vorbringen des Beklagten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Zusendung des Erstgerichts entgegen dem auf dem Zustellschein vermerkten Inhalt die Revision der Klägerin tatsächlich nicht enthielt.
3. Selbst bei unbedenklichem Zustellnachweis steht dem Empfänger nach herrschender Auffassung der „Gegenbeweis" nach § 292 ZPO offen (stRsp des Obersten Gerichtshofs, etwa 5 Ob 217/01z, und des Verwaltungsgerichtshofs, etwa VwSlg 10.687 A; Gitschthaler aaO § 87 [§ 22 ZustG] Rz 4; Stumvoll aaO § 22 ZustG Rz 7 uva). Dazu bedarf es aber konkreter Darlegungen über den Zustellmangel und eines entsprechenden Beweis(richtig: Bescheinigungs-)anbots; die Zustellmängel müssen vom Adressaten, zumindest glaubhaft gemacht werden (VwGH ZVR 1980/69; 3 Ob 48/93 EvBl 1994/10 uva).3. Selbst bei unbedenklichem Zustellnachweis steht dem Empfänger nach herrschender Auffassung der „Gegenbeweis" nach Paragraph 292, ZPO offen (stRsp des Obersten Gerichtshofs, etwa 5 Ob 217/01z, und des Verwaltungsgerichtshofs, etwa VwSlg 10.687 A; Gitschthaler aaO Paragraph 87, [§ 22 ZustG] Rz 4; Stumvoll aaO Paragraph 22, ZustG Rz 7 uva). Dazu bedarf es aber konkreter Darlegungen über den Zustellmangel und eines entsprechenden Beweis(richtig: Bescheinigungs-)anbots; die Zustellmängel müssen vom Adressaten, zumindest glaubhaft gemacht werden (VwGH ZVR 1980/69; 3 Ob 48/93 EvBl 1994/10 uva).
4.1. Ein Zustellmangel kann auch darin liegen, dass der Rückscheinsendung entgegen seiner Bezeichnung bestimmte Dokumente, Aktenstücke oder Schriftstücke nicht beilagen (5 Ob 592/77 RZ 1977/26; 3 Ob 95/95; Gitschthaler aaO § 87 Rz 8); in einem solchen Fall erfolgte die Zustellung nicht vollständig. Soweit Stumvoll (aaO § 87 Rz 9, § 22 ZustG Rz 16) insbesondere bei Zustellung mehrerer Geschäftsstücke in einem Kuvert an Rechtsanwälte die Auffassung vertritt, bei Anführung der verschiedenen Ordnungsnummern auf dem Zustellnachweis müsse der Empfänger das Fehlen einzelner Geschäftsstücke „in zeitlichem Zusammenhang mit der erfolgten Zustellung" bekannt geben, weil den Rechtsanwalt eine Inhaltskontrolle aufgrund anwaltlicher Sorgfaltspflicht und eine Mitteilungspflicht aufgrund der Nähe zum Beweis träfen, kann daraus zwar keine Zustellfiktion betreffend den Inhalt der Zustellsendung abgeleitet werden, sollte diese zeitliche Nähe nicht eingehalten werden; wohl aber könnte eine Verletzung dieser Pflichten im Hinblick auf die Beweisbarkeit des behaupteten fehlenden Inhalts von Bedeutung sein.4.1. Ein Zustellmangel kann auch darin liegen, dass der Rückscheinsendung entgegen seiner Bezeichnung bestimmte Dokumente, Aktenstücke oder Schriftstücke nicht beilagen (5 Ob 592/77 RZ 1977/26; 3 Ob 95/95; Gitschthaler aaO Paragraph 87, Rz 8); in einem solchen Fall erfolgte die Zustellung nicht vollständig. Soweit Stumvoll (aaO Paragraph 87, Rz 9, Paragraph 22, ZustG Rz 16) insbesondere bei Zustellung mehrerer Geschäftsstücke in einem Kuvert an Rechtsanwälte die Auffassung vertritt, bei Anführung der verschiedenen Ordnungsnummern auf dem Zustellnachweis müsse der Empfänger das Fehlen einzelner Geschäftsstücke „in zeitlichem Zusammenhang mit der erfolgten Zustellung" bekannt geben, weil den Rechtsanwalt eine Inhaltskontrolle aufgrund anwaltlicher Sorgfaltspflicht und eine Mitteilungspflicht aufgrund der Nähe zum Beweis träfen, kann daraus zwar keine Zustellfiktion betreffend den Inhalt der Zustellsendung abgeleitet werden, sollte diese zeitliche Nähe nicht eingehalten werden; wohl aber könnte eine Verletzung dieser Pflichten im Hinblick auf die Beweisbarkeit des behaupteten fehlenden Inhalts von Bedeutung sein.
4.2. Der Beklagte stützt sich im vorliegenden Verfahren zumindest erkennbar auf einen derartigen Zustellmangel, auch wenn seine Ausführungen etwas widersprüchlich erscheinen („... ein Konvolut von Urkunden, nämlich die ON 10 - ON 12 übermittelt wurden, nicht jedoch die ON 10"). Er hat dafür auch Bescheinigungsmittel angeboten, nämlich den bereits erwähnten Auszug aus seinem Posteingangsbuch und seine Einvernahme.
Dass sich das Verfahren bereits im Revisionsstadium befindet, schadet dem Beklagten dabei nicht (4 Ob 14/78; 6 Ob 711/78; Gitschthaler aaO § 87 [§ 22 ZustG] Rz 4); seinem Vorbringen steht auch das Neuerungsverbot nicht entgegen (7 Ob 154/01z wobl 2002/51; 3 Ob 202/03g).Dass sich das Verfahren bereits im Revisionsstadium befindet, schadet dem Beklagten dabei nicht (4 Ob 14/78; 6 Ob 711/78; Gitschthaler aaO Paragraph 87, [§ 22 ZustG] Rz 4); seinem Vorbringen steht auch das Neuerungsverbot nicht entgegen (7 Ob 154/01z wobl 2002/51; 3 Ob 202/03g).
5. Da sich der Beklagte zur Darlegung des Zustellmangels nicht nur auf Urkunden, sondern auch auf seine Einvernahme stützt, ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen, das diese Bescheinigungsmittel aufzunehmen haben wird (vgl Gitschthaler aaO § 87 [§ 22 ZustG] Rz 4); im Übrigen hat der Beklagte an das Erstgericht den ausdrücklichen Antrag auf neuerliche Zustellung der Revision der Klägerin gestellt. Das Erstgericht wird dabei auch zu erheben haben, von wem die Zustellsendung tatsächlich übernommen wurde; sollte es sich dabei (was wohl anzunehmen sein wird) nicht um den Beklagten persönlich gehandelt haben, wird das Erstgericht außerdem den tatsächlichen Übernehmer zu befragen haben, desgleichen den mit der Abfertigung der Zusendung befassten Bediensteten des Erstgerichts.5. Da sich der Beklagte zur Darlegung des Zustellmangels nicht nur auf Urkunden, sondern auch auf seine Einvernahme stützt, ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen, das diese Bescheinigungsmittel aufzunehmen haben wird vergleiche Gitschthaler aaO Paragraph 87, [§ 22 ZustG] Rz 4); im Übrigen hat der Beklagte an das Erstgericht den ausdrücklichen Antrag auf neuerliche Zustellung der Revision der Klägerin gestellt. Das Erstgericht wird dabei auch zu erheben haben, von wem die Zustellsendung tatsächlich übernommen wurde; sollte es sich dabei (was wohl anzunehmen sein wird) nicht um den Beklagten persönlich gehandelt haben, wird das Erstgericht außerdem den tatsächlichen Übernehmer zu befragen haben, desgleichen den mit der Abfertigung der Zusendung befassten Bediensteten des Erstgerichts.
Sollte die Aufnahme dieser Bescheinigungsmittel nicht mit großer Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die vom Beklagten oder einem Mitarbeiter seiner Rechtsanwaltskanzlei am 2. 4. 2009 übernommene Sendung auch eine Ausfertigung der Revision der Klägerin enthalten hat - bleiben Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Zustellung, dann geht dies zu Lasten der Behörde (Gitschthaler aaO § 87 [§ 22 ZustG] Rz 5 mwN) -, wird das Erstgericht dem Beklagten die Revision zuzustellen und ihm so die Erstattung einer Revisionsbeantwortung zu ermöglichen haben. Andernfalls wird es den Antrag auf neuerliche Zustellung der Revision abzuweisen und über den eventualiter gestellten Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden haben.Sollte die Aufnahme dieser Bescheinigungsmittel nicht mit großer Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die vom Beklagten oder einem Mitarbeiter seiner Rechtsanwaltskanzlei am 2. 4. 2009 übernommene Sendung auch eine Ausfertigung der Revision der Klägerin enthalten hat - bleiben Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Zustellung, dann geht dies zu Lasten der Behörde (Gitschthaler aaO Paragraph 87, [§ 22 ZustG] Rz 5 mwN) -, wird das Erstgericht dem Beklagten die Revision zuzustellen und ihm so die Erstattung einer Revisionsbeantwortung zu ermöglichen haben. Andernfalls wird es den Antrag auf neuerliche Zustellung der Revision abzuweisen und über den eventualiter gestellten Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden haben.