Rechtssatz RS0087235
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087235
Entscheidungsdatum
25.04.2018
Rechtssatz
Ein Gläubiger handelt rechtswidrig, wenn er etwa durch Verzicht auf eine dingliche Haftung - in die Rückgriffshaftung oder Weitergriffshaftung Mithaftender eingreift. Verletzt er diese verschuldensunabgängige Unterlassungspflicht, so wird er in analoger Anwendung des § 1360 ABGB schadenersatzpflichtig. Verzichtet ein Simultanpfandgläubiger auf die Pfandhaftung des persönlich haftenden Schuldners, so tritt beim dritten mithaftenden Realschuldner für den Fall, dass dieser hinsichtlich des Verzichtes gutgläubig ist, ein Schaden erst mit der Löschung der Hypothek auf der Liegenschaft des persönlich haftenden Schuldners ein (Ablehnung von EvBl 1979/77).Ein Gläubiger handelt rechtswidrig, wenn er etwa durch Verzicht auf eine dingliche Haftung - in die Rückgriffshaftung oder Weitergriffshaftung Mithaftender eingreift. Verletzt er diese verschuldensunabgängige Unterlassungspflicht, so wird er in analoger Anwendung des Paragraph 1360, ABGB schadenersatzpflichtig. Verzichtet ein Simultanpfandgläubiger auf die Pfandhaftung des persönlich haftenden Schuldners, so tritt beim dritten mithaftenden Realschuldner für den Fall, dass dieser hinsichtlich des Verzichtes gutgläubig ist, ein Schaden erst mit der Löschung der Hypothek auf der Liegenschaft des persönlich haftenden Schuldners ein (Ablehnung von EvBl 1979/77).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 568/94
Entscheidungstext OGH 21.12.1995 3 Ob 568/94
Veröff: SZ 68/245
- 6 Ob 15/97t
Entscheidungstext OGH 30.01.1997 6 Ob 15/97t
nur: Ein Gläubiger handelt rechtswidrig, wenn er etwa durch Verzicht auf eine dingliche Haftung - in die Rückgriffshaftung oder Weitergriffshaftung Mithaftender eingreift. (T1)
- 1 Ob 247/05p
Entscheidungstext OGH 07.03.2006 1 Ob 247/05p
Vgl auch; Beisatz: Zweck des § 1360 ABGB ist es zu vermeiden, durch eine willkürliche Vorgangsweise (zum Beispiel rechtswidrige Aufgabe eines Pfands) die bestehende Regressmöglichkeit zwischen den Mithaftenden zu mindern. (T2)
- 4 Ob 108/06w
Entscheidungstext OGH 09.08.2006 4 Ob 108/06w
Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zu einem Schadenersatzanspruch, mit dem der Bürge gegen den Zahlungsanspruch des Gläubigers aufrechnen kann. (T3); Veröff: SZ 2006/116
- 6 Ob 93/09h
Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 93/09h
Auch
- 8 Ob 109/11d
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 Ob 109/11d
Auch; nur T1; Beisatz: Die Frage, ob ein Gläubiger alle Vorkehrungen getroffen hat, um den Rückgriffanspruch des Bürgen zu sichern, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T4)
- 7 Ob 59/12w
Entscheidungstext OGH 25.04.2012 7 Ob 59/12w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
- 3 Ob 76/18z
Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 76/18z
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087235
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19951221_OGH0002_0030OB00568_9400000_001