Richtig ist, dass Rechtsanwälte bzw Notare, wenn und insoweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für zwei Vertragsparteien tätig werden, die Interessen beider Teile wahrzunehmen haben, selbst wenn sie nur Bevollmächtigte eines Teils sind. Dies ist auch im Fall der Verbücherung einer Löschungserklärung zu beachten. Mit Übernahme der Löschungsquittung traf die Grundstückseigentümerin die Nebenpflicht, sie nur im Sinne ihres Inhalts zu verwenden. Diese Nebenpflicht überband sie dem Zweitbeklagten, indem sie ihm den Auftrag erteilte, die Löschung (laut Löschungserklärung) im Grundbuch zu veranlassen. Durch den irrtümlichen Antrag auf Löschung der gesamten Hypothek verstieß der Zweitbeklagte gegen diese Verpflichtung, sodass er gemäß § 1299 ABGB haftet. Das die Löschungserklärung abgebende Kreditinstitut durfte - wenngleich nicht ohne eigene, ihr zumutbare Kontrolle - darauf vertrauen, dass der von der Liegenschaftseigentümerin beauftragte zweitbeklagte Notar im besonderen Maße darauf bedacht sein werde, Nachteile zu verhindern und für rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen (1 Ob 626/94 = ecolex 1995, 403 = NZ 1996, 203). Als Bevollmächtigter der Liegenschaftseigentümerin hätte der zweitbeklagte Notar diese Verpflichtung zu beachten gehabt. Dass er über den ihm erteilten Auftrag fahrlässig - also schuldhaft - hinausging, macht ihn grundsätzlich schadenersatzpflichtig.Richtig ist, dass Rechtsanwälte bzw Notare, wenn und insoweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für zwei Vertragsparteien tätig werden, die Interessen beider Teile wahrzunehmen haben, selbst wenn sie nur Bevollmächtigte eines Teils sind. Dies ist auch im Fall der Verbücherung einer Löschungserklärung zu beachten. Mit Übernahme der Löschungsquittung traf die Grundstückseigentümerin die Nebenpflicht, sie nur im Sinne ihres Inhalts zu verwenden. Diese Nebenpflicht überband sie dem Zweitbeklagten, indem sie ihm den Auftrag erteilte, die Löschung (laut Löschungserklärung) im Grundbuch zu veranlassen. Durch den irrtümlichen Antrag auf Löschung der gesamten Hypothek verstieß der Zweitbeklagte gegen diese Verpflichtung, sodass er gemäß Paragraph 1299, ABGB haftet. Das die Löschungserklärung abgebende Kreditinstitut durfte - wenngleich nicht ohne eigene, ihr zumutbare Kontrolle - darauf vertrauen, dass der von der Liegenschaftseigentümerin beauftragte zweitbeklagte Notar im besonderen Maße darauf bedacht sein werde, Nachteile zu verhindern und für rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen (1 Ob 626/94 = ecolex 1995, 403 = NZ 1996, 203). Als Bevollmächtigter der Liegenschaftseigentümerin hätte der zweitbeklagte Notar diese Verpflichtung zu beachten gehabt. Dass er über den ihm erteilten Auftrag fahrlässig - also schuldhaft - hinausging, macht ihn grundsätzlich schadenersatzpflichtig.
Richtig ist weiters, dass ein Fall der Schadensverlagerung vorliegt. Das schadenstiftende Verhalten des Notars liegt in der Beseitigung der Pfandhaftung. Infolge des Bürgschaftsvertrags ist trotz Konkurses der Hauptschuldnerin der Schaden letztlich nicht beim Kreditinstitut, sondern im Vermögen des Bürgen eingetreten. Die Tatsache, dass der Schaden auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen nicht beim unmittelbar Angegriffenen, sondern bei einem Dritten eintritt, soll den Schädiger aber nicht entlasten (SZ 51/164; Karner in KBB, ABGB-Kommentar, § 1295 Rz 17). Der geschädigte Bürge (= Kläger) kann somit eigene Schadenersatzansprüche gegen den Zweitbeklagten geltend machen. Diese Schadenersatzansprüche leiten sich aus § 1358 ABGB ab. Denkt man sich das schadenstiftende Verhalten des Notars weg, hätte neben dem Kläger weiterhin die Realschuldnerin gehaftet. Ist der Kläger aus dem Bürgschaftsvertrag in Anspruch genommen worden, hätte seine Zahlung den Übergang des Pfandrechts auf ihn bewirkt (zumindest unter der Vorraussetzung der Reduktion des Kreditverhältnisses auf die abgetretene Forderung - siehe SZ 59/67; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 I 349). Soweit die von ihm geleistete Zahlung im Pfandrecht Deckung gefunden hätte, hätte er aus dem Pfandrecht entsprechende Befriedigung erlangen können. Daneben wäre ihm trotz Konkurses der Hauptschuldnerin die Möglichkeit des (schuldrechtlichen) Rückgriffs gem § 896 ABGB gegen die Realschuldnerin offen gestanden (Mader in Schwimann, ABGB², § 1358 Rz 15). Infolge der irrtümlichen gänzlichen Löschung der Hypothek ist der Kläger auf die auf ihn übergegangene Forderung gegen die im Konkurs befindliche Hauptschuldnerin (§ 17 Abs 1 KO) verwiesen.Richtig ist weiters, dass ein Fall der Schadensverlagerung vorliegt. Das schadenstiftende Verhalten des Notars liegt in der Beseitigung der Pfandhaftung. Infolge des Bürgschaftsvertrags ist trotz Konkurses der Hauptschuldnerin der Schaden letztlich nicht beim Kreditinstitut, sondern im Vermögen des Bürgen eingetreten. Die Tatsache, dass der Schaden auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen nicht beim unmittelbar Angegriffenen, sondern bei einem Dritten eintritt, soll den Schädiger aber nicht entlasten (SZ 51/164; Karner in KBB, ABGB-Kommentar, Paragraph 1295, Rz 17). Der geschädigte Bürge (= Kläger) kann somit eigene Schadenersatzansprüche gegen den Zweitbeklagten geltend machen. Diese Schadenersatzansprüche leiten sich aus Paragraph 1358, ABGB ab. Denkt man sich das schadenstiftende Verhalten des Notars weg, hätte neben dem Kläger weiterhin die Realschuldnerin gehaftet. Ist der Kläger aus dem Bürgschaftsvertrag in Anspruch genommen worden, hätte seine Zahlung den Übergang des Pfandrechts auf ihn bewirkt (zumindest unter der Vorraussetzung der Reduktion des Kreditverhältnisses auf die abgetretene Forderung - siehe SZ 59/67; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 römisch eins 349). Soweit die von ihm geleistete Zahlung im Pfandrecht Deckung gefunden hätte, hätte er aus dem Pfandrecht entsprechende Befriedigung erlangen können. Daneben wäre ihm trotz Konkurses der Hauptschuldnerin die Möglichkeit des (schuldrechtlichen) Rückgriffs gem Paragraph 896, ABGB gegen die Realschuldnerin offen gestanden (Mader in Schwimann, ABGB², Paragraph 1358, Rz 15). Infolge der irrtümlichen gänzlichen Löschung der Hypothek ist der Kläger auf die auf ihn übergegangene Forderung gegen die im Konkurs befindliche Hauptschuldnerin (Paragraph 17, Absatz eins, KO) verwiesen.
Dass die offene Kreditforderung von 68.203,16 EUR sA im Pfandrecht Deckung und Befriedigung gefunden hätte, wurde nicht bestritten.
Dem Kläger ist jedoch eine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorzuwerfen, weil er es im Rechtsstreit mit dem Kreditinstitut unterließ, den ihm durch Wegfall der Pfandhaftung entstandenen Schaden mittels entsprechender Einwendungen zu verhindern. Zweck des § 1360 ABGB ist es zu vermeiden, durch eine willkürliche Vorgangsweise (zB rechtswidrige Aufgabe eines Pfands) die bestehende Regressmöglichkeit zwischen den Mithaftenden zu mindern (SZ 68/245; P. Bydlinski in KBB, aaO § 1360 Rz 2). Im Rechtsstreit mit dem Kreditinstitut unterließ der Kläger den Einwand, die Klausel im Bürgschaftsvertrag, wonach es dem Kreditinstitut gestattet sei, Sicherheiten zu Lasten des Bürgen aufzugeben, sei sittenwidrig, demnach sei die Aufgabe des Pfands - durch Unterlassen eines gebotenen Rechtsmittels - rechtswidrig, und sei also der ihm infolge Wegfalls der Pfandhaftung entstandene Schaden auch auf ein Verschulden des Kreditinstituts zurückzuführen; hätte dieses gegen den unrichtigen Grundbuchsbeschluss Rekurs erhoben, wäre die Sachhaftung erhalten geblieben. Er hat den ihm daraus entstandenen Schaden nicht kompensando gegen die dortige Klagsforderung, die gegen ihn als Bürgen durchaus erhoben werden konnte (P. Bydlinski aaO § 1360 Rz 1), geltend gemacht, obwohl eine Schadenersatzpflicht des Kreditinstituts ihm gegenüber bestand, geht doch der Kläger selbst davon aus, es sei vereinbart gewesen, die Kreditvaluta „zuerst aus dem Pfandrecht" abzudecken, und wäre eine solche Abdeckung möglich gewesen (Seite 5 der Revision). Hätte der Kläger im Rechtsstreit mit dem Kreditinstitut die Aufrechnung seiner Schadenersatzforderung gegen die dortige Klagsforderung begehrt, hätte dies abgewiesen werden müssen. Die zuvor zitierte Klausel im Bürgschaftsvertrag war nämlich für den Kläger gröblich benachteiligend und damit sittenwidrig, das Kreditinstitut durfte sich des Pfandes nicht (rechtswidrig) begeben. Damit wurde dem Kläger ein Rückgriff auf die Pfandschuldnerin unmöglich gemacht; diesen Schaden hat (auch) das Kreditinstitut zu vertreten, das - wie schon ausgeführt - zur Pfanderhaltung das gebotene und gewiss erfolgreiche Rechtsmittel hätte erheben müssen (vgl 1 Ob 626/94). Da der Kläger den Eintritt des Schadens (vergleichsweise Zahlung von 35.000 EUR an das Kreditinstitut nach rechtskräftiger Verurteilung im Vorverfahren) hätte abwenden können, kann er den Ersatz dieses Schadens nicht vom Zweitbeklagten fordern. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist zu verneinen; auch eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Dem Kläger ist jedoch eine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorzuwerfen, weil er es im Rechtsstreit mit dem Kreditinstitut unterließ, den ihm durch Wegfall der Pfandhaftung entstandenen Schaden mittels entsprechender Einwendungen zu verhindern. Zweck des Paragraph 1360, ABGB ist es zu vermeiden, durch eine willkürliche Vorgangsweise (zB rechtswidrige Aufgabe eines Pfands) die bestehende Regressmöglichkeit zwischen den Mithaftenden zu mindern (SZ 68/245; P. Bydlinski in KBB, aaO Paragraph 1360, Rz 2). Im Rechtsstreit mit dem Kreditinstitut unterließ der Kläger den Einwand, die Klausel im Bürgschaftsvertrag, wonach es dem Kreditinstitut gestattet sei, Sicherheiten zu Lasten des Bürgen aufzugeben, sei sittenwidrig, demnach sei die Aufgabe des Pfands - durch Unterlassen eines gebotenen Rechtsmittels - rechtswidrig, und sei also der ihm infolge Wegfalls der Pfandhaftung entstandene Schaden auch auf ein Verschulden des Kreditinstituts zurückzuführen; hätte dieses gegen den unrichtigen Grundbuchsbeschluss Rekurs erhoben, wäre die Sachhaftung erhalten geblieben. Er hat den ihm daraus entstandenen Schaden nicht kompensando gegen die dortige Klagsforderung, die gegen ihn als Bürgen durchaus erhoben werden konnte (P. Bydlinski aaO Paragraph 1360, Rz 1), geltend gemacht, obwohl eine Schadenersatzpflicht des Kreditinstituts ihm gegenüber bestand, geht doch der Kläger selbst davon aus, es sei vereinbart gewesen, die Kreditvaluta „zuerst aus dem Pfandrecht" abzudecken, und wäre eine solche Abdeckung möglich gewesen (Seite 5 der Revision). Hätte der Kläger im Rechtsstreit mit dem Kreditinstitut die Aufrechnung seiner Schadenersatzforderung gegen die dortige Klagsforderung begehrt, hätte dies abgewiesen werden müssen. Die zuvor zitierte Klausel im Bürgschaftsvertrag war nämlich für den Kläger gröblich benachteiligend und damit sittenwidrig, das Kreditinstitut durfte sich des Pfandes nicht (rechtswidrig) begeben. Damit wurde dem Kläger ein Rückgriff auf die Pfandschuldnerin unmöglich gemacht; diesen Schaden hat (auch) das Kreditinstitut zu vertreten, das - wie schon ausgeführt - zur Pfanderhaltung das gebotene und gewiss erfolgreiche Rechtsmittel hätte erheben müssen vergleiche eins, Ob 626/94). Da der Kläger den Eintritt des Schadens (vergleichsweise Zahlung von 35.000 EUR an das Kreditinstitut nach rechtskräftiger Verurteilung im Vorverfahren) hätte abwenden können, kann er den Ersatz dieses Schadens nicht vom Zweitbeklagten fordern. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist zu verneinen; auch eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von EUR 35.000 durch das Berufungsgericht stellt somit im Ergebnis keine Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste. Auf die Abweisung der weiters eingeklagten EUR 1.000 an Kosten des Vorprozesses kommt die außerordentliche Revision nicht zurück.
Im Hinblick auf die Klagsabweisung muss auf die Frage der Verjährung nicht mehr eingegangen werden.
Dies führt zur Zurückweisung der Revision, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war.Dies führt zur Zurückweisung der Revision, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen war.