Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Liegenschaftseigentümerin stand materiellrechtlich nie der Anspruch auf Löschung des Höchstbetragspfandrechtes im Betrage von S 625.000,--, sondern lediglich im Teilbetrag von S 280.000,-- zu. Weder sie noch der von ihr bevollmächtigte Beklagte machten daher von einem Recht der Grundstückseigentümerin Gebrauch, wenn die Löschung der gesamten Höchstbetragshypothek begehrt wurde. Es kommt nicht darauf an, ob die Liegenschaftseigentümerin aufgrund der oben wiedergegebenen Vorgangsweise (Antrag auf Löschung, in Rechtskraft erwachsener Grundbuchsbeschluß) Vorteile (Rechte) erlangt hat, sondern ob sie bzw der Beklagte zum Zeitpunkt der Antragstellung berechtigt waren, den Antrag auf Löschung der gesamten Höchstbetragshypothek zu begehren. § 1305 ABGB gilt nämlich nur für materiellrechtliche Ansprüche, die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Möglichkeiten ist nicht schlechthin ein Rechtfertigungsgrund (JBl 1987, 102).Der Liegenschaftseigentümerin stand materiellrechtlich nie der Anspruch auf Löschung des Höchstbetragspfandrechtes im Betrage von S 625.000,--, sondern lediglich im Teilbetrag von S 280.000,-- zu. Weder sie noch der von ihr bevollmächtigte Beklagte machten daher von einem Recht der Grundstückseigentümerin Gebrauch, wenn die Löschung der gesamten Höchstbetragshypothek begehrt wurde. Es kommt nicht darauf an, ob die Liegenschaftseigentümerin aufgrund der oben wiedergegebenen Vorgangsweise (Antrag auf Löschung, in Rechtskraft erwachsener Grundbuchsbeschluß) Vorteile (Rechte) erlangt hat, sondern ob sie bzw der Beklagte zum Zeitpunkt der Antragstellung berechtigt waren, den Antrag auf Löschung der gesamten Höchstbetragshypothek zu begehren. Paragraph 1305, ABGB gilt nämlich nur für materiellrechtliche Ansprüche, die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Möglichkeiten ist nicht schlechthin ein Rechtfertigungsgrund (JBl 1987, 102).
Richtig ist, daß der Beklagte zur klagenden Partei in keinem Vertragsverhältnis stand. § 1295 ABGB berechtigt aber jedermann, von dem Beschädiger Ersatz des Schadens zu verlangen, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, wobei es gleichgültig ist, ob der Schädiger im eigenen Namen oder im Namen und als Bevollmächtigter eines anderen gehandelt hat. Auch ein Vertreter oder Bevollmächtigter wird dann, wenn er die Widerrechtlichkeit seines Handelns einsehen konnte, dem Beschädigten unmittelbar schadenersatzpflichtig. Ob der Beklagte als Bevollmächtigter der Grundstückseigentümerin gehandelt hat, ist für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches daher ohne Bedeutung. Die Ansicht des Revisionswerbers, ein Bevollmächtigungsverhältnis schließe die Haftung des Machthabers aus seinem schuldhaft rechtswidrigen Verhalten dem geschädigten Dritten gegenüber aus, ist rechtsirrig (SZ 56/135; SZ 28/23). Rechtswidrig war das Verhalten des Beklagten deshalb, weil er in ein absolutes Recht der klagenden Partei (deren Pfandrecht an der Liegenschaft) eingegriffen hat, und ist der Schädiger, der in absolute Rechte eingreift, auch für die weiteren darauf zurückzuführenden Vermögensnachteile ersatzpflichtig (JBl 1992, 323).Richtig ist, daß der Beklagte zur klagenden Partei in keinem Vertragsverhältnis stand. Paragraph 1295, ABGB berechtigt aber jedermann, von dem Beschädiger Ersatz des Schadens zu verlangen, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, wobei es gleichgültig ist, ob der Schädiger im eigenen Namen oder im Namen und als Bevollmächtigter eines anderen gehandelt hat. Auch ein Vertreter oder Bevollmächtigter wird dann, wenn er die Widerrechtlichkeit seines Handelns einsehen konnte, dem Beschädigten unmittelbar schadenersatzpflichtig. Ob der Beklagte als Bevollmächtigter der Grundstückseigentümerin gehandelt hat, ist für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches daher ohne Bedeutung. Die Ansicht des Revisionswerbers, ein Bevollmächtigungsverhältnis schließe die Haftung des Machthabers aus seinem schuldhaft rechtswidrigen Verhalten dem geschädigten Dritten gegenüber aus, ist rechtsirrig (SZ 56/135; SZ 28/23). Rechtswidrig war das Verhalten des Beklagten deshalb, weil er in ein absolutes Recht der klagenden Partei (deren Pfandrecht an der Liegenschaft) eingegriffen hat, und ist der Schädiger, der in absolute Rechte eingreift, auch für die weiteren darauf zurückzuführenden Vermögensnachteile ersatzpflichtig (JBl 1992, 323).
Der Revisionswerber ist darauf zu verweisen, daß Rechtsanwälte dann, wenn und insoweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für zwei Vertragsparteien tätig werden (dem ist der Fall der Verbücherung einer Löschungserklärung gleichzuhalten), auch die Interessen beider Teile wahrzunehmen haben, selbst wenn sie nur Bevollmächtigte eines Teiles sind. Die Haftung gründet sich dabei auf § 1299 ABGB. Auch der die Löschungserklärung abgebende Teil muß darauf vertrauen können, daß der von seinem Vertragspartner beauftragte Rechtsanwalt im besonderen Maße darauf bedacht sein werde, ihn vor Nachteilen zu schützen und für seine rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen. Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Unterfertigung einer Grundbuchseingabe, ohne deren Inhalt zu überprüfen, einen Mangel an der von einem Rechtsanwalt anzuwendenden Aufmerksamkeit darstellt, den der Beklagte nach § 1299 ABGB zu vertreten hat (SZ 43/221; JBl 1970, 621; AnwBl 1973, 35; 4 Ob 543/87; 3 Ob 595/79; AnwBl 1990, 455; vgl RZ 1992/52). Die Übergabe der Löschungserklärung an die Liegenschaftseigentümerin enthielt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Nebenverpflichtung, die klagende Partei bei der Löschung des Pfandrechtes vor jedem Schaden zu bewahren (SZ 51/97), begründet doch jedes Schuldverhältnis neben den Hauptleistungspflichten auch Pflichten zur wechselseitigen Rücksichtnahme, kurz die Verpflichtung zu einem Verhalten, wie es unter redlich und loyal denkenden Geschäftspartnern erwartet werden kann (JBl 1987, 102). Demgemäß hatte die Liegenschaftseigentümerin zweifelsohne die Verpflichtung, die Löschung des Höchstbetragspfandrechtes nur im Sinne der Löschungserklärung der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei vorzunehmen bzw vornehmen zu lassen. Sie selbst hat den Feststellungen nach dem Beklagten auch keinen darüber hinausgehenden Auftrag erteilt. Wenn nun der Beklagte - wenn auch irrtümlich - die Löschung des gesamten Höchstbetragspfandrechtes erwirkte, hat er im Widerspruch zu der die Liegenschaftseigentümerin treffenden Verpflichtung (Bedachtnahme auf die Rechte der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei) fahrlässig - also schuldhaft - eine Handlung gesetzt, die ihn schadenersatzpflichtig macht. Als Bevollmächtigter der Liegenschaftseigentümerin hatte er die diese treffende Verpflichtung zu beachten; schließlich ist er auch über den ihn erteilten Auftrag hinausgegangen.Der Revisionswerber ist darauf zu verweisen, daß Rechtsanwälte dann, wenn und insoweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für zwei Vertragsparteien tätig werden (dem ist der Fall der Verbücherung einer Löschungserklärung gleichzuhalten), auch die Interessen beider Teile wahrzunehmen haben, selbst wenn sie nur Bevollmächtigte eines Teiles sind. Die Haftung gründet sich dabei auf Paragraph 1299, ABGB. Auch der die Löschungserklärung abgebende Teil muß darauf vertrauen können, daß der von seinem Vertragspartner beauftragte Rechtsanwalt im besonderen Maße darauf bedacht sein werde, ihn vor Nachteilen zu schützen und für seine rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen. Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Unterfertigung einer Grundbuchseingabe, ohne deren Inhalt zu überprüfen, einen Mangel an der von einem Rechtsanwalt anzuwendenden Aufmerksamkeit darstellt, den der Beklagte nach Paragraph 1299, ABGB zu vertreten hat (SZ 43/221; JBl 1970, 621; AnwBl 1973, 35; 4 Ob 543/87; 3 Ob 595/79; AnwBl 1990, 455; vergleiche RZ 1992/52). Die Übergabe der Löschungserklärung an die Liegenschaftseigentümerin enthielt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Nebenverpflichtung, die klagende Partei bei der Löschung des Pfandrechtes vor jedem Schaden zu bewahren (SZ 51/97), begründet doch jedes Schuldverhältnis neben den Hauptleistungspflichten auch Pflichten zur wechselseitigen Rücksichtnahme, kurz die Verpflichtung zu einem Verhalten, wie es unter redlich und loyal denkenden Geschäftspartnern erwartet werden kann (JBl 1987, 102). Demgemäß hatte die Liegenschaftseigentümerin zweifelsohne die Verpflichtung, die Löschung des Höchstbetragspfandrechtes nur im Sinne der Löschungserklärung der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei vorzunehmen bzw vornehmen zu lassen. Sie selbst hat den Feststellungen nach dem Beklagten auch keinen darüber hinausgehenden Auftrag erteilt. Wenn nun der Beklagte - wenn auch irrtümlich - die Löschung des gesamten Höchstbetragspfandrechtes erwirkte, hat er im Widerspruch zu der die Liegenschaftseigentümerin treffenden Verpflichtung (Bedachtnahme auf die Rechte der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei) fahrlässig - also schuldhaft - eine Handlung gesetzt, die ihn schadenersatzpflichtig macht. Als Bevollmächtigter der Liegenschaftseigentümerin hatte er die diese treffende Verpflichtung zu beachten; schließlich ist er auch über den ihn erteilten Auftrag hinausgegangen.
Mit dem Verlust der der klagenden Partei ursprünglich zugestandenen pfandrechtlichen Sicherheit ist ihr ein von den Vorinstanzen der Höhe nach festgestellter Schaden entstanden (vgl. JBl 1994, 753). Dieser Schaden wurde vom Beklagten rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt. Die von den Vorinstanzen vorgenommene Verschuldensaufteilung ist unbedenklich, weil das den Schaden einleitende Verhalten des Beklagten keineswegs geringer wiegt als der Umstand, daß die klagende Partei aus Unachtsamkeit die Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluß, mit dem die Löschung ihres Höchstbetragspfandrechtes zur Gänze verfügt wurde, unterlassen hat.Mit dem Verlust der der klagenden Partei ursprünglich zugestandenen pfandrechtlichen Sicherheit ist ihr ein von den Vorinstanzen der Höhe nach festgestellter Schaden entstanden vergleiche JBl 1994, 753). Dieser Schaden wurde vom Beklagten rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt. Die von den Vorinstanzen vorgenommene Verschuldensaufteilung ist unbedenklich, weil das den Schaden einleitende Verhalten des Beklagten keineswegs geringer wiegt als der Umstand, daß die klagende Partei aus Unachtsamkeit die Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluß, mit dem die Löschung ihres Höchstbetragspfandrechtes zur Gänze verfügt wurde, unterlassen hat.
Der Revision ist nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.