Rechtssatz RS0041397
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041397
Entscheidungsdatum
27.01.1995
Rechtssatz
Die Unterfertigung einer Grundbuchseingabe, ohne deren Inhalt zu überprüfen, begründet einen Mangel an der von einem Rechtsanwalt anzuwendenden Aufmerksamkeit, den er nach § 1299 ABGB zu vertreten hat.Die Unterfertigung einer Grundbuchseingabe, ohne deren Inhalt zu überprüfen, begründet einen Mangel an der von einem Rechtsanwalt anzuwendenden Aufmerksamkeit, den er nach Paragraph 1299, ABGB zu vertreten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041397
Dokumentnummer
JJR_19950127_OGH0002_0010OB00626_9400000_001