Die Revision ist teilweise berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten geschlossene Vertrag hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften in Vertretung des Klienten zum Gegenstand und ist dann ein Bevollmächtigungsvertrag, auf den primär die Normen der RAO und subsidiär die des 22. Hauptstückes anzuwenden sind (Strasser in Rummel, ABGB, Rz 26 zu § 1002 mwN; Stanzl in Klang2 IV/1, 794; Stölzle, AnwBl 1973, 182; NZ 1973/156; RZ 1978/86; SZ 52/73 ua). Nach § 9 Abs. 1 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Nach § 11 Abs. 1 RAO ist er schuldig, das ihm anvertraute Geschäft, so lange der Auftrag besteht, zu besorgen. Rechtsanwälte haben, wenn und soweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide (alle) Vertragspartner tätig werden, die Interessen beider (aller) Teile wahrzunehmen, selbst wenn sie im übrigen nur die Bevollmächtigten eines Teiles sind. Sie treten dadurch auch zum Partner (den Partnern) ihres Klienten in ein Verpflichtungsverhältnis (SZ 28/57;Der zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten geschlossene Vertrag hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften in Vertretung des Klienten zum Gegenstand und ist dann ein Bevollmächtigungsvertrag, auf den primär die Normen der RAO und subsidiär die des 22. Hauptstückes anzuwenden sind (Strasser in Rummel, ABGB, Rz 26 zu Paragraph 1002, mwN; Stanzl in Klang2 IV/1, 794; Stölzle, AnwBl 1973, 182; NZ 1973/156; RZ 1978/86; SZ 52/73 ua). Nach Paragraph 9, Absatz eins, RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Nach Paragraph 11, Absatz eins, RAO ist er schuldig, das ihm anvertraute Geschäft, so lange der Auftrag besteht, zu besorgen. Rechtsanwälte haben, wenn und soweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide (alle) Vertragspartner tätig werden, die Interessen beider (aller) Teile wahrzunehmen, selbst wenn sie im übrigen nur die Bevollmächtigten eines Teiles sind. Sie treten dadurch auch zum Partner (den Partnern) ihres Klienten in ein Verpflichtungsverhältnis (SZ 28/57;
JBl. 1962/152; RZ 1967, 202; JBl. 1970, 621; SZ 43/221;
MietSlg. 33.118 ua). Die Treuepflicht des Rechtsanwaltes geht über die Zeit nach Beendigung des Mandates hinaus (AnwBl. 1980, 116;
SSt 5/82); er muß die Interessen der von ihm vertretenen Vertragsteile auch bei allfälligen späteren Vorgängen und Verträgen, die den von ihm während des Mandates errichteten Vertrag berühren, wahren. Es ist dem Anwalt verwehrt, Mandate zu führen, die von ihm errichtete Verträge bekämpfen oder in dort eingeräumte Rechte eingreifen. Ebenso ist es dem Rechtsanwalt verwehrt, in mehreren Verträgen mit innerem Zusammenhang widersprüchliche Rechte einzuräumen. Es handelt sich dabei nicht um bloße standesrechtliche Pflichten, deren Übertretung den Rechtsanwalt nur disziplinär verantwortlich macht, sondern um Vertragspflichten aus dem Bevollmächtigungsvertrag. Auch für diesen gilt der Grundsatz, daß sich die Vertragspartner so zu verhalten haben, daß die Erreichung des Vertragszweckes nicht vereitelt, sondern erleichtert und Schaden verhütet wird. Diese Verhaltenspflichten können auch die Verbindlichkeit umfassen, dem anderen den ihm nach dem Vertrag zukommenden Vorteil zu erhalten und dafür zu sorgen, daß ihm für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. Daraus folgt, daß der eine Vertragsteil unter Umständen auch nach der Erfüllung aller Hauptleistungen noch bestimmte Handlungen zum Vorteil des anderen Vertragsteiles vornehmen und solche Handlungen unterlassen muß, durch die dem anderen die ihm durch den Vertrag gewährten Vorteile wieder entzogen oder wesentlich geschmälert würden (SZ 54/179; JBl 1987, 102).
Nach diesen Grundsätzen war der Kläger bei der Errichtung des Kauf- und Servitutenbestellungsvertrages vom 28. Juni 1974 verpflichtet, auf die in engem sachlichen Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Rechte der Kläger aus dem Kaufvertrag vom 20. Juli 1967 Rücksicht zu nehmen, auch wenn das Mandatsverhältnis zwischen den Streitteilen im Zeitpunkte des Abschlusses des zweiten Vertrages längst beendet war. Da der Beklagte von dem Recht der Kläger, aus dem von der Kongregation gemäß Punkt 6. des Kaufvertrages vom 20. Juli 1967 errichteten Brunnen unter ganz bestimmten Bedingungen mit Wasser versorgt zu werden, Kenntnis hatte, hätte er wenigstens die Erwerber der in der Folge verkauften weiteren Grundstücke (im folgenden auch: "die neuen Käufer") auf den Bestand dieser Rechte der Kläger aufmerksam machen müssen. Er hat aber im Kauf- und Servitutenbestellungsvertrag vom 28. Juni 1974 zwar das Recht der Kläger gemäß Punkt 7. des Vertrages vom 20. Juni 1967 (Recht zur Errichtung eines Seifenwasserabscheidekanals) erwähnt, aber, auf die Rechte der Kläger gemäß Punkt 6. desselben Vertrages nicht hingewiesen, sondern sogar eine Erklärung der Verkäuferin in den Vertrag aufgenommen, daß die verkauften Grundstücke bis auf die dort erwähnten Rechte frei von Lasten seien und die Verkäuferin hiefür hafte. Er hat damit nicht nur gegen die Interessen der neuen Käufer, also seiner späteren Mandanten gehandelt, die dadurch Gefahr liefen, die Rechtsstellung der Kläger unrichtig zu beurteilen, sondern auch seine fortfdauernde Treuepflicht gegenüber den Klägern verletzt, weil die in den Vertrag vom 28. Juni 1974 aufgenommene Erklärung der Lastenfreiheit die anteiligen Rechte der Kläger an der Wasserversorgungsanlage berührte und mit diesen Rechten in Widerspruch stand. Es trifft ihn der Vorwurf, in mehreren Verträgen mit innerem Zusammenhang widersprüchliche Rechte eingeräumt zu haben. Die Zustimmung der Kongregation und der neuen Käufer vorausgesetzt, wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, den neuen Käufern die in Punkt 6. des Vertrages vom 20. Juli 1967 enthaltenen Rechte der Kläger zu überbinden. Hätten sich allerdings die neuen Käufer im Einverständnis mit der Kongregation geweigert, diese Verpflichtung auf sich zu nehmen, wäre der Beklagte in eine Interessenkollision geraten; dies hätte ihn verpflichtet, die Verfolgung der Interessen beider Seiten anderen Bevollmächtigten zu überlassen. Es entlastet den Beklagten nicht, daß den Klägern schon von allem Anfang an bewußt gewesen sein muß, daß ihr Wasserbezugsrecht gemäß Punkt 6. des Vertrages vom 20. Juli 1967 nur ein Anteilsrecht war, weil die benützte Wasserversorgungsanlage in Zukunft auch für die Versorgung der noch abzuverkaufenden weiteren Grundstücke dienen sollte, und daß der Beklagte den Klägern namens der neuen Käufer ohnehin angeboten hat, Mitglied der zu gründenden Wasserversorgungsgemeinschaft zu werden; er knüpfte nämlich diesen Beitritt an Bedingungen, die den von der Kongregation den Klägern bereits eingeräumten Anteilsrechten in mehreren Punkten widersprachen. Die Kläger hatten nur ein Siebentel der Betriebs- und Reparaturkosten der bestehenden Anlage zu tragen; ihre Verpflichtung, mit dem Wasser sparsam umzugehen, war nicht an eine Konventionalstrafe gebunden. Dem Erstgericht ist daher darin zuzustimmen, daß die Kläger nicht verpflichtet waren, der Wasserversorgungsgemeinschaft zu schlechteren Bedingungen beizutreten, als sie im Vertrag vom 20. Juli 1967 vereinbart worden waren.
Der Beklagte hat es nicht nur unterlassen, diese Rechte der Kläger wahrzunehmen, sondern auch noch dadurch gröblich gegen ihre Interessen gehandelt, daß er im Namen und im Auftrag von Dipl.Ing.DDr. K*** am 21. Oktober 1974 den Antrag auf Bewilligung des Abbruchs des Kongregationshauses stellte, obwohl er wissen mußte, daß der Vollzug des bewilligten Abbruchs die Unterbrechung der Wasserversorgung der Kläger zur Folge haben mußte. Nach der Auseinandersetzung mit dem Erstkläger am 17. Oktober 1974 konnte der Beklagte nicht mehr damit rechnen, daß die Kläger zu den von ihm genannten Bedingungen der Wasserversorgungsgemeinschaft beitreten würden.
Der Beklagte hat somit dadurch, daß er weder anläßlich der Errichtung des Vertrages vom 28. Juni 1974 noch bei der Antragstellung auf Bewilligung des Abbruchs des Kongregationshauses die neuen Käufer (insbes. Dipl.Ing.DDr. K***) auf die Rechte der Kläger hinwies, die spätere Unterbrechung der Wasserversorgungsanlage der Kläger durch Dipl.Ing.DDr. K*** schuldhaft mitverursacht; daß Dipl.Ing.DDr. K*** genauso gehandelt hätte, wenn ihm die Rechte der Kläger bekanntgegeben oder sogar vertraglich überbunden worden wären, hat der Beklagte nicht einmal behauptet. Er haftet daher für den Schaden, den die Kläger in der Folge durch die Unterbrechung der Wasserversorgung ihres Neubaus samt Swimming-Pool erlitten haben.
Der Großteil des von den Klägern geltend gemachten Schadenersatzes ist jedoch verjährt. Gemäß § 1489 Satz 1 ABGB ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Schädigers dem Beschädigten bekannt wurde, mag der Schaden durch die Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1489; SZ 18/171; SZ 30/40; SZ 40/40; ZVR 1979/22). Die Kenntnis muß dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt erfassen, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (Schubert aaO; MietSlg. 29.217; 3 Ob 560/86 uva). Ob, wie die herrschende Lehre und Rechtsprechung (siehe dazu Schubert in Rummel aaO) annehmen, die Verjährungsfrist mit der Kenntnis des Geschädigten von der schädigenden Handlung beginnt, ohne daß tatsächlich schon ein Schaden eingetreten sein muß, sofern er nur in diesem Zeitpunkt schon vorhersehbar ist (aM Schubert aaO und Koziol, Haftpflichtrecht2 I 317 f) kann hier dahingestellt bleiben. Ist nämlich, wie im vorliegenden Fall, ein, wenn auch der Höhe nach nicht zur Gänze feststehender (nicht abgeschlossener) Schaden eingetreten, sind alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und dieser dem Grunde nach entstanden. In diesem Fall muß der Geschädigte der Verjährung künftiger vorhersehbarer Schäden mit Feststellungsklage begegnen (Koziol aaO 317 f; JBl 1968, 519, SZ 47/104; EvBl 1974/110; ZVR 1979/22 ua).Der Großteil des von den Klägern geltend gemachten Schadenersatzes ist jedoch verjährt. Gemäß Paragraph 1489, Satz 1 ABGB ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Schädigers dem Beschädigten bekannt wurde, mag der Schaden durch die Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1489,; SZ 18/171; SZ 30/40; SZ 40/40; ZVR 1979/22). Die Kenntnis muß dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt erfassen, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (Schubert aaO; MietSlg. 29.217; 3 Ob 560/86 uva). Ob, wie die herrschende Lehre und Rechtsprechung (siehe dazu Schubert in Rummel aaO) annehmen, die Verjährungsfrist mit der Kenntnis des Geschädigten von der schädigenden Handlung beginnt, ohne daß tatsächlich schon ein Schaden eingetreten sein muß, sofern er nur in diesem Zeitpunkt schon vorhersehbar ist (aM Schubert aaO und Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 317 f) kann hier dahingestellt bleiben. Ist nämlich, wie im vorliegenden Fall, ein, wenn auch der Höhe nach nicht zur Gänze feststehender (nicht abgeschlossener) Schaden eingetreten, sind alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und dieser dem Grunde nach entstanden. In diesem Fall muß der Geschädigte der Verjährung künftiger vorhersehbarer Schäden mit Feststellungsklage begegnen (Koziol aaO 317 f; JBl 1968, 519, SZ 47/104; EvBl 1974/110; ZVR 1979/22 ua).
Die Kläger hatten ab Jänner 1975 für ihren Neubau und den Swimming-Pool kein Wasser und konnten daher das Haus an den abschlußwilligen Interessenten, der es damals über das Jahr 1978 hinaus gemietet hätte, nicht vermieten. Der erste Schaden der Kläger ist daher bereits im Jänner 1975 eingetreten; es war auch ohne weiteres vorherzusehen, daß sich dieser Schaden laufend erhöhen
Auch von dem schuldhaften Verhalten des Beklagten hatten die Kläger zu dieser Zeit bereits ausreichend Kenntnis, wie sich aus den Feststellungen über die Auseinandersetzungen des Erstklägers mit dem Beklagten am 17. Oktober 1974 und über die Korrespondenz ergibt, die den Beitritt der Kläger zur Wasserversorgungsgemeinschaft betraf. Dennoch haben die Kläger mit der am 12. Jänner 1978 eingebrachten Klage zunächst nur die von Jänner bis Oktober 1975 entgangenen Mieteinnahmen mit einem Pauschalbetrag von 80.000 S geltend gemacht, obwohl im Zeitpunkt der Klage schon ein wesentlich höherer Schaden, nämlich ein laufender Mietzinsentgang bis Jänner 1978 entstanden gewesen sein mußte. Erst am 7. Februar 1979 haben die Kläger das Klagebegehren um den weiteren von Februar bis Juni 1976 entgangenen Mietzins (5 x 12.000 S = 60.000 S) ausgedehnt.
Die Revisionswerber behaupten, daß die durch Ausdehnung des Klagebegehrens geltend gemachten Beträge nicht verjährt seien, weil der Schaden auf einer fortgesetzten Schädigung durch Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes beruhe. In einem solchen Fall beginnt zwar die Verjährung für den Ersatz des zuerst entstandenen Schadens mit Kenntnis des Beschädigten von ihm, für jede weitere Schädigung beginnt eine neue Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem dem Beschädigten die Schädigung zur Kenntnis gelangt (Schubert in Rummel aaO, ZVR 1957/125, JBl. 1966, 371; JBl. 1967, 32; SZ 47/61; Klang in seinem Komm2 VI 635; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 318).Die Revisionswerber behaupten, daß die durch Ausdehnung des Klagebegehrens geltend gemachten Beträge nicht verjährt seien, weil der Schaden auf einer fortgesetzten Schädigung durch Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes beruhe. In einem solchen Fall beginnt zwar die Verjährung für den Ersatz des zuerst entstandenen Schadens mit Kenntnis des Beschädigten von ihm, für jede weitere Schädigung beginnt eine neue Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem dem Beschädigten die Schädigung zur Kenntnis gelangt (Schubert in Rummel aaO, ZVR 1957/125, JBl. 1966, 371; JBl. 1967, 32; SZ 47/61; Klang in seinem Komm2 römisch sechs 635; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 318).
Eine derartige fortgesetzte Schädigung liegt aber nicht vor, weil das Verhalten des Beklagten, das darin bestand, daß er bei Abschluß des Vertrages vom 28. Juni 1974 die Rechte der Kläger nicht berücksichtigte und sich an der Erwirkung eines mit diesen Rechten in Widerspruch stehenden Abbruchbescheides beteiligte, im Zeitpunkt der Unterbrechung der Wasserversorgung der Kläger bereits abgeschlossen war und weil der auch in Zukunft zu erwartende Schaden bereits vorhersehbar war (JBl. 1986, 304).
Nach 30 Jahren erlischt das Klagerecht u.a. dann, wenn der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Vorsätzliches Verhalten allein reicht dazu nicht aus. Selbst wenn sich jemand einer Arglist schuldig gemacht hat, diese aber keine strafbare Handlung iS des § 1489 ABGB (früher: Verbrechen) begründet, ist der Schadenersatzanspruch daraus der dreijährigen Verjährung des § 1489 ABGB nicht entzogen (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 151; auch Klang in Klang2 VI 629; Schubert in Rummel ABGB Rz 7 zu § 1487). Für die Kläger ist daher nichts gewonnen, daß das Berufungsgericht aktenwidrig annahm, sie hätten ein vorsätzliches Handeln des Beklagten gar nicht behauptet (Band I, S 313, 416, 431). Die Ersatzforderungen, die die Kläger mit der Klagsausdehnung vom 7. Februar 1979 und mit späteren Klagsausdehnungen geltend machten, sind daher verjährt. Da die Kläger nur die Wiederherstellung des Zwischenurteils des Erstgerichtes beantragt haben, kann über die Höhe der nicht verjährten Ersatzforderung für die Zeit von Jänner bis Oktober 1975 (ursprüngliches Klagebegehren) nicht sofort entschieden werden, obwohl eine Anwendung des § 273 ZPO insoweit in Betracht käme.Nach 30 Jahren erlischt das Klagerecht u.a. dann, wenn der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Vorsätzliches Verhalten allein reicht dazu nicht aus. Selbst wenn sich jemand einer Arglist schuldig gemacht hat, diese aber keine strafbare Handlung iS des Paragraph 1489, ABGB (früher: Verbrechen) begründet, ist der Schadenersatzanspruch daraus der dreijährigen Verjährung des Paragraph 1489, ABGB nicht entzogen (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 151; auch Klang in Klang2 römisch sechs 629; Schubert in Rummel ABGB Rz 7 zu Paragraph 1487,). Für die Kläger ist daher nichts gewonnen, daß das Berufungsgericht aktenwidrig annahm, sie hätten ein vorsätzliches Handeln des Beklagten gar nicht behauptet (Band römisch eins, S 313, 416, 431). Die Ersatzforderungen, die die Kläger mit der Klagsausdehnung vom 7. Februar 1979 und mit späteren Klagsausdehnungen geltend machten, sind daher verjährt. Da die Kläger nur die Wiederherstellung des Zwischenurteils des Erstgerichtes beantragt haben, kann über die Höhe der nicht verjährten Ersatzforderung für die Zeit von Jänner bis Oktober 1975 (ursprüngliches Klagebegehren) nicht sofort entschieden werden, obwohl eine Anwendung des Paragraph 273, ZPO insoweit in Betracht käme.
Dem Erstgericht bleibt es überlassen, diese Bestimmung anzuwenden oder zur Angemessenheit der Höhe des entgangenen Mietzinses weitere Beweise aufzunehmen. Auf die Frage, ab wann die Kläger nach dem Obsiegen im Besitzstörungsstreit (gegen Dipl.Ing.DDr. K***) wieder die Möglichkeit zur Vermietung der Liegenschaft gehabt hätten, ist infolge Verjährung der weiteren Schadenersatzforderungen (Miete ab Feber 1976) nicht einzugehen. Nur in diesem Umfang ist der Revision Folge zu geben. Der Vorbehalt der Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 52 Abs. 2, 393 Abs. 4 ZPO.Dem Erstgericht bleibt es überlassen, diese Bestimmung anzuwenden oder zur Angemessenheit der Höhe des entgangenen Mietzinses weitere Beweise aufzunehmen. Auf die Frage, ab wann die Kläger nach dem Obsiegen im Besitzstörungsstreit (gegen Dipl.Ing.DDr. K***) wieder die Möglichkeit zur Vermietung der Liegenschaft gehabt hätten, ist infolge Verjährung der weiteren Schadenersatzforderungen (Miete ab Feber 1976) nicht einzugehen. Nur in diesem Umfang ist der Revision Folge zu geben. Der Vorbehalt der Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 52, Absatz 2, 393, Absatz 4, ZPO.