Rechtssatz RS0041399
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041399
Entscheidungsdatum
07.03.2006
Rechtssatz
Wenn ein Rechtsanwalt - wenn auch irrtümlich - abweichend von der Löschungserklärung des Pfandgläubigers die Löschung des gesamten Höchstbetragspfandrechtes erwirkte, hat er im Widerspruch zu der die Liegenschaftseigentümerin treffenden Verpflichtung (Bedachtnahme auf die Rechte des Pfandgläubigers) fahrlässig - also schuldhaft - eine Handlung gesetzt, die ihn schadenersatzpflichtig macht. Als Bevollmächtigter der Liegenschaftseigentümerin hatte er die diese treffende Verpflichtung zu beachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041399
Dokumentnummer
JJR_19950127_OGH0002_0010OB00626_9400000_002