Die Revision ist berechtigt.
Aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO wendet sich der Beklagte mit Recht gegen den Vorwurf, daß er den Unfall vom 19. März 1974 durch „auffallende Sorglosigkeit“ – also grob fahrlässig im Sinne des allgemeinen Schadenersatzrechtes (SZ 45/42 = Arb 8985 = SozM I А e 945 = ZVR 1973/200; Arb 9168 = SozM I А e 1089 = ZAS 1974, 141; EvBl 1973/265 = SozM I D 899; ZAS 1977, 21; vgl auch die EB zur RV des DHG, 631 BlgNR 10 GP 4 f zu § 2) – herbeigefünrt habe: Wie auch das Berufungsgericht richtig erkannt hat, enthält eine strafgerichtliche Verurteilung noch nicht notwendig einen bindenden Ausspruch über das Vorhandensein groben Verschuldens, vielmehr muß in jedem Einzelfall unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die allgemeinen Lebensgewohnheiten geprüft werden, ob eine auffallende Sorglosigkeit anzunehmen ist oder nicht (Arb 9485; ZVR 1971/101 mit weiteren Hinweisen; EvBl 1973/265 = SozM I D 899; ZAS 1977, 21; SozM I А e 851, 1035 uva, zuletzt etwa 8 Ob 72/77). Grobe Fahrlässigkeit hat ein Dienstnehmer nach ständiger Rechtsprechung nur dann zu vertreten, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich vorauszusehen war, es sich also um ein Versehen handelt, das mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonders leichtsinnigen oder nachlässigen Menschen vorkommt und sich dabei auffallend aus der Menge der unvermeidlichen Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens heraushebt; dabei ist im Einzelfall immer auf die persönlichen Verhältnisse des Schädigers abzustellen (SZ 48/39 = Arb 9381 = EvBl 1975/295 = ZAS 1976, 53 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Judikatur; im gleichen Sinn SZ 43/80 = Arb 8762; SZ 45/42 = Arb 8985 = SozM I A e 945 = ZVR 1973/200; Arb 9485; ZVR 1971/101; ZAS 1977, 21 uva, zuletzt etwa 4 Ob 133/77, 4 Ob 146/77, 8 Ob 72/77; ebenso Dirschmied, DHG 44 § 2 Anm 6).Aus dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO wendet sich der Beklagte mit Recht gegen den Vorwurf, daß er den Unfall vom 19. März 1974 durch „auffallende Sorglosigkeit“ – also grob fahrlässig im Sinne des allgemeinen Schadenersatzrechtes (SZ 45/42 = Arb 8985 = SozM I А e 945 = ZVR 1973/200; Arb 9168 = SozM I А e 1089 = ZAS 1974, 141; EvBl 1973/265 = SozM I D 899; ZAS 1977, 21; vergleiche auch die EB zur Regierungsvorlage des DHG, 631 BlgNR 10 Gesetzgebungsperiode 4 f zu Paragraph 2,) – herbeigefünrt habe: Wie auch das Berufungsgericht richtig erkannt hat, enthält eine strafgerichtliche Verurteilung noch nicht notwendig einen bindenden Ausspruch über das Vorhandensein groben Verschuldens, vielmehr muß in jedem Einzelfall unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die allgemeinen Lebensgewohnheiten geprüft werden, ob eine auffallende Sorglosigkeit anzunehmen ist oder nicht (Arb 9485; ZVR 1971/101 mit weiteren Hinweisen; EvBl 1973/265 = SozM I D 899; ZAS 1977, 21; SozM I А e 851, 1035 uva, zuletzt etwa 8 Ob 72/77). Grobe Fahrlässigkeit hat ein Dienstnehmer nach ständiger Rechtsprechung nur dann zu vertreten, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich vorauszusehen war, es sich also um ein Versehen handelt, das mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonders leichtsinnigen oder nachlässigen Menschen vorkommt und sich dabei auffallend aus der Menge der unvermeidlichen Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens heraushebt; dabei ist im Einzelfall immer auf die persönlichen Verhältnisse des Schädigers abzustellen (SZ 48/39 = Arb 9381 = EvBl 1975/295 = ZAS 1976, 53 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Judikatur; im gleichen Sinn SZ 43/80 = Arb 8762; SZ 45/42 = Arb 8985 = SozM I A e 945 = ZVR 1973/200; Arb 9485; ZVR 1971/101; ZAS 1977, 21 uva, zuletzt etwa 4 Ob 133/77, 4 Ob 146/77, 8 Ob 72/77; ebenso Dirschmied, DHG 44 Paragraph 2, Anmerkung 6, ).
Im konkreten Fall steht schon auf Grund des rechtskräftigen Strafurteils gemäß § 268 ZPO für den vorliegenden Rechtsstreit bindend fest, daß der Beklagte mit dem von ihm gelenkten Traktorzug auf der abfallenden Straße zu schnell in eine Rechtskurve eingefahren ist und dann unsachgemäß, weil zu abrupt, gebremst hat; außerdem wirft das Berufungsgericht dem Beklagten mit Recht vor, daß er als verantwortlicher Fahrzeuglenker den Bremser I* G* während der Rückfahrt entgegen § 104 Abs 3 KFG auf der Zugmaschine Platz nehmen ließ. Daß der Beklagte damit nicht nur gesetzliche Schutzvorschriften übertreten, sondern sich darüber hinaus ganz allgemein einer Vernachlässigung der gehörigen Aufmerksamkeit im Sinne des § 1294 ABGB schuldig gemacht hat, kann bei dieser Sachlage nicht zweifelhaft sein; diese Pflichtverletzungen wiegen aber nicht so schwer, daß der Beklagte deshalb allein schon als besonders leichtsinniger und nachlässiger Mensch angesehen und sein Verhalten als außergewöhnliche Sorglosigkeit gewertet werden müßte: Wie der Unfallshergang deutlich erkennen läßt, hatte der Beklagte ganz offensichtlich das – im angefochtenen Urteil als „mäßig“ bezeichnete – Gefälle der Straße unterschätzt und deshalb bei Annäherung an die langgezogene Rechtskurve an der Unfallsstelle eine „beträchtliche“, für das Durchfahren dieser Kurve jedenfalls zu hohe Geschwindigkeit eingehalten (nach den Feststellungen im Strafurteil betrug das Gefälle der Straße 9 % und die Geschwindigkeit des Beklagten bei Annäherung an die Kurve 28 km/h). Das darauf folgende abrupte Abbremsen des Traktors, durch welches die Zugmaschine nach rechts gezogen wurde, mit der Hubschaufel an einem Baum hängen blieb und schließlich umstürzte, war dann nur noch ein zwar unsachgemäßer und wenig erfolgversprechender, in der gegebenen Situation aber doch verständlicher Versuch, den auf Grund des vorangegangenen Fehlverhaltens drohenden Unfall noch im letzten Augenblick abzuwenden. Daß der Beklagte überdies unter Mißachtung der sich aus § 104 Abs 3 KFG ergebenden Verpflichtung dem Bremser I* G* gestattet hatte, auf der Rückfahrt den zweiten Anhänger zu verlassen und sich zu ihm auf die Zugmaschine zu setzen, begründet sicherlich eine weitere, dem Beklagten als Fahrlässigkeit anzulastende Pflichtverletzung; auch sie läßt aber nur erkennen, daß sich der Beklagte der mit dem Lenken eines Traktors mit zwei, wenngleich leeren, so doch ungebremsten Anhängern auf einer mäßig abfallenden Straße verbundenen Gefahren offenbar nicht voll bewußt war, ohne daß aber deshalb schon von einer außergewöhnlichen und auffallenden Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht gesprochen werden könnte, welche den Eintritt eines Schadens nicht bloß als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich hätte vorhersehen lassen.Im konkreten Fall steht schon auf Grund des rechtskräftigen Strafurteils gemäß Paragraph 268, ZPO für den vorliegenden Rechtsstreit bindend fest, daß der Beklagte mit dem von ihm gelenkten Traktorzug auf der abfallenden Straße zu schnell in eine Rechtskurve eingefahren ist und dann unsachgemäß, weil zu abrupt, gebremst hat; außerdem wirft das Berufungsgericht dem Beklagten mit Recht vor, daß er als verantwortlicher Fahrzeuglenker den Bremser I* G* während der Rückfahrt entgegen Paragraph 104, Absatz 3, KFG auf der Zugmaschine Platz nehmen ließ. Daß der Beklagte damit nicht nur gesetzliche Schutzvorschriften übertreten, sondern sich darüber hinaus ganz allgemein einer Vernachlässigung der gehörigen Aufmerksamkeit im Sinne des Paragraph 1294, ABGB schuldig gemacht hat, kann bei dieser Sachlage nicht zweifelhaft sein; diese Pflichtverletzungen wiegen aber nicht so schwer, daß der Beklagte deshalb allein schon als besonders leichtsinniger und nachlässiger Mensch angesehen und sein Verhalten als außergewöhnliche Sorglosigkeit gewertet werden müßte: Wie der Unfallshergang deutlich erkennen läßt, hatte der Beklagte ganz offensichtlich das – im angefochtenen Urteil als „mäßig“ bezeichnete – Gefälle der Straße unterschätzt und deshalb bei Annäherung an die langgezogene Rechtskurve an der Unfallsstelle eine „beträchtliche“, für das Durchfahren dieser Kurve jedenfalls zu hohe Geschwindigkeit eingehalten (nach den Feststellungen im Strafurteil betrug das Gefälle der Straße 9 % und die Geschwindigkeit des Beklagten bei Annäherung an die Kurve 28 km/h). Das darauf folgende abrupte Abbremsen des Traktors, durch welches die Zugmaschine nach rechts gezogen wurde, mit der Hubschaufel an einem Baum hängen blieb und schließlich umstürzte, war dann nur noch ein zwar unsachgemäßer und wenig erfolgversprechender, in der gegebenen Situation aber doch verständlicher Versuch, den auf Grund des vorangegangenen Fehlverhaltens drohenden Unfall noch im letzten Augenblick abzuwenden. Daß der Beklagte überdies unter Mißachtung der sich aus Paragraph 104, Absatz 3, KFG ergebenden Verpflichtung dem Bremser I* G* gestattet hatte, auf der Rückfahrt den zweiten Anhänger zu verlassen und sich zu ihm auf die Zugmaschine zu setzen, begründet sicherlich eine weitere, dem Beklagten als Fahrlässigkeit anzulastende Pflichtverletzung; auch sie läßt aber nur erkennen, daß sich der Beklagte der mit dem Lenken eines Traktors mit zwei, wenngleich leeren, so doch ungebremsten Anhängern auf einer mäßig abfallenden Straße verbundenen Gefahren offenbar nicht voll bewußt war, ohne daß aber deshalb schon von einer außergewöhnlichen und auffallenden Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht gesprochen werden könnte, welche den Eintritt eines Schadens nicht bloß als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich hätte vorhersehen lassen.
Auch in seiner Gesamtheit betrachtet, läßt das Verhalten des Beklagten nach Ansicht des erkennenden Senates eine Beurteilung als „auffallende Sorglosigkeit“ noch nicht zu; der Beklagte hat vielmehr den gegenständlichen Unfall nur durch einen „minderen Grad des Versehens“ im Sinne des § 2 Abs 1 DHG herbeigeführt.Auch in seiner Gesamtheit betrachtet, läßt das Verhalten des Beklagten nach Ansicht des erkennenden Senates eine Beurteilung als „auffallende Sorglosigkeit“ noch nicht zu; der Beklagte hat vielmehr den gegenständlichen Unfall nur durch einen „minderen Grad des Versehens“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, DHG herbeigeführt.
Damit gewinnt aber der auf § 6 DHG gestützte Verfristungseinwand des Beklagten rechtliche Bedeutung: Nach dieser Gesetzesstelle erlöschen auf einem minderen Grad des Versehens beruhende Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 2 Abs 1, § 3 Abs 2 bis 4, § 4 Abs 2 und 4), „wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden“. Lehre (Dirschmied aaO 110 f § 6 Anm 1) und Rechtsprechung (SZ 48/39 = Arb 9381 = EvBl 1975/295 = ZAS 1976, 53; Arb 9168 = SozM I А e 1089 = ZAS 1974, 141; Arb 9257 = SozM I А е 1085; 4 Ob 42/74) stimmen darin überein, daß die Frist des § 6 DHG eine von Amts wegen wahrzunehmende Ausschlußfrist ist, welche ebenso wie die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB mit der Kenntnis des Ersatzberechtigten vom Schaden und von der Person des Schädigers zu laufen beginnt. Daß diese Frist im konkreten Fall bei Überreichung der Schadenersatzklage am 2. Februar 1977 längst verstrichen war, ist offenkundig; die Klägerin will aber aus der vom Beklagten im Verfahren U 153/74 des Bezirksgerichtes Langenlois am 3. August 1976 vor dem Kreisgericht Krems а. d. Donau abgegebenen Erklärung, auf die „Einrede der Verjährung gemäß § 6 DHG“ zu verzichten, falls gegen ihn eine Schadenersatzklage aus dem Unfall vom 19. März 1974 bis 2. Februar 1977 bei Gericht eingebracht werde, die Unbeachtlichkeit des Verfristungseinwandes ableiten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden:Damit gewinnt aber der auf Paragraph 6, DHG gestützte Verfristungseinwand des Beklagten rechtliche Bedeutung: Nach dieser Gesetzesstelle erlöschen auf einem minderen Grad des Versehens beruhende Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer (Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2 bis 4, Paragraph 4, Absatz 2 und 4), „wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden“. Lehre (Dirschmied aaO 110 f Paragraph 6, Anmerkung eins, ) und Rechtsprechung (SZ 48/39 = Arb 9381 = EvBl 1975/295 = ZAS 1976, 53; Arb 9168 = SozM I А e 1089 = ZAS 1974, 141; Arb 9257 = SozM I А е 1085; 4 Ob 42/74) stimmen darin überein, daß die Frist des Paragraph 6, DHG eine von Amts wegen wahrzunehmende Ausschlußfrist ist, welche ebenso wie die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB mit der Kenntnis des Ersatzberechtigten vom Schaden und von der Person des Schädigers zu laufen beginnt. Daß diese Frist im konkreten Fall bei Überreichung der Schadenersatzklage am 2. Februar 1977 längst verstrichen war, ist offenkundig; die Klägerin will aber aus der vom Beklagten im Verfahren U 153/74 des Bezirksgerichtes Langenlois am 3. August 1976 vor dem Kreisgericht Krems а. d. Donau abgegebenen Erklärung, auf die „Einrede der Verjährung gemäß Paragraph 6, DHG“ zu verzichten, falls gegen ihn eine Schadenersatzklage aus dem Unfall vom 19. März 1974 bis 2. Februar 1977 bei Gericht eingebracht werde, die Unbeachtlichkeit des Verfristungseinwandes ableiten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden:
Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit steht es zwar den Parteien frei, auch die Ausschlußfrist des § 6 DHG während ihres Laufes durch Vereinbarung zu verlängern oder auf die Einhaltung dieser Frist gänzlich zu verzichten (SZ 48/39 = Arb 9381 = EvBl 1975/295 = ZAS 1976, 53 [zustimmend Koziol] mit weiteren Hinweisen; so wörtlich auch der Bericht des Justizausschusses zu § 6 DHG, 653 BlgNR 10. GP 3). Im konkreten Fall ist damit aber für die Klägerin nichts gewonnen, weil im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vor dem Kreisgericht Krems а. d. Donau am 3. August 1976 die sechsmonatige Frist des § 6 DHG schon abgelaufen und damit die Präklusion des Schadenersatzanspruches der Klägerin eingetreten war; der solcherart bereits erloschene Anspruch der Klägerin konnte aber auch durch einen nachträglichen „Verzicht“ des Beklagten auf die „Verjährungseinrede gemäß § 6 DHG“ nicht wieder aufleben. Die totale Vernichtung des Anspruches ist ja die charakteristische Wirkung des Ablaufes einer Ausschlußfrist (Klang2 VI 566; Koziol-Welser4 I 154; JBl 1960, 493). Daß die Klägerin bei Abschluß des Vergleiches vom 3. August 1976 offensichtlich davon ausgegangen war, auf Grund der Verzichtserklärung des Beklagten ihren Schadenersatzanspruch noch bis zum 2. Februar 1977 gerichtlich geltend machen zu können, ändert an dieser Rechtslage nichts; ob und wie weit ein derartiger Rechtsirrtum die Gültigkeit des Vergleiches in Frage stellen könnte, braucht hier schon deshalb nicht weiter erörtert zu werden, weil die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nicht etwa diesen Vergleich wegen Vorliegens von Willensmängeln (§§ 870 ff) angefochten und auf das Ersatzversprechen des Beklagten vom 2. April 1974 zurückgegriffen, sondern ihr Ersatzbegehren ausschließlich aus dem Unfall vom 19. März 1974 selbst abgeleitet hat.Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit steht es zwar den Parteien frei, auch die Ausschlußfrist des Paragraph 6, DHG während ihres Laufes durch Vereinbarung zu verlängern oder auf die Einhaltung dieser Frist gänzlich zu verzichten (SZ 48/39 = Arb 9381 = EvBl 1975/295 = ZAS 1976, 53 [zustimmend Koziol] mit weiteren Hinweisen; so wörtlich auch der Bericht des Justizausschusses zu Paragraph 6, DHG, 653 BlgNR 10. Gesetzgebungsperiode 3, ). Im konkreten Fall ist damit aber für die Klägerin nichts gewonnen, weil im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vor dem Kreisgericht Krems а. d. Donau am 3. August 1976 die sechsmonatige Frist des Paragraph 6, DHG schon abgelaufen und damit die Präklusion des Schadenersatzanspruches der Klägerin eingetreten war; der solcherart bereits erloschene Anspruch der Klägerin konnte aber auch durch einen nachträglichen „Verzicht“ des Beklagten auf die „Verjährungseinrede gemäß Paragraph 6, DHG“ nicht wieder aufleben. Die totale Vernichtung des Anspruches ist ja die charakteristische Wirkung des Ablaufes einer Ausschlußfrist (Klang2 VI 566; Koziol-Welser4 I 154; JBl 1960, 493). Daß die Klägerin bei Abschluß des Vergleiches vom 3. August 1976 offensichtlich davon ausgegangen war, auf Grund der Verzichtserklärung des Beklagten ihren Schadenersatzanspruch noch bis zum 2. Februar 1977 gerichtlich geltend machen zu können, ändert an dieser Rechtslage nichts; ob und wie weit ein derartiger Rechtsirrtum die Gültigkeit des Vergleiches in Frage stellen könnte, braucht hier schon deshalb nicht weiter erörtert zu werden, weil die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nicht etwa diesen Vergleich wegen Vorliegens von Willensmängeln (Paragraphen 870, ff) angefochten und auf das Ersatzversprechen des Beklagten vom 2. April 1974 zurückgegriffen, sondern ihr Ersatzbegehren ausschließlich aus dem Unfall vom 19. März 1974 selbst abgeleitet hat.
Schließlich kann auch der Umstand, daß sich H* O* schon am 21. Juni 1974 dem zu U 135/74 des Bezirksgerichtes Langenlois gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahrens als Privatbeteiligter angeschlossen hatte, zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis führen: Auch wenn man daran festhält, daß § 1497 ABGB auf die Ausschlußfristen des Arbeitsrechtes analog anzuwenden ist (Arb 9514 = EvBl 1977/70) und eine Anschlußerklärung als Privatbeteiligter im Strafverfahren ebenso wie die Einbringung einer Klage als „Belangen im Sinne des § 1497 ABGB“ aufzufassen ist, durch welches der Ablauf der (Verjährungs- bzw Ausschluß-)Frist unterbrochen wird (SZ 43/23 mit weiteren Hinweisen), darf dennoch nicht übersehen werden, daß die unterbrochene Frist für den Privatbeteiligten mit der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens keineswegs neu zu laufen beginnt. Die Erklärung, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiliger anzuschließen, unterbricht vielmehr den Fristenlauf nur unter der weiteren Voraussetzung, daß der Privatbeteiligte seinen Schadenersatzanspruch innerhalb angemessener Frist nach der Beendigung des Strafverfahrens vor dem Zivilgericht geltend macht; unterläßt er dies, dann trifft ihn der Vorwurf einer ungewöhnlichen Untätigkeit, welche die Annahme der „gehörigen Fortsetzung“ des Verfahrens im Sinne des § 1497 ABGB ausschließt (ZVR 1972/201; ZVR 1974/79; EvBl 1974/63; ebenso Dirschmied aaO). Im konkreten Fall ist der Privatbeteiligte H* O* vom rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens U 135/74 des Bezirksgerichtes Langenlois spätestens am 15. Mai 1975 durch Zustellung einer Urteilsausfertigung verständigt worden. Da er die vorliegende Schadenersatzklage erst am 2. Februar 1977, also mehr als 20 Monate später, eingebracht hat, kann von einer Klageführung innerhalb „angemessener Frist“ nach der Beendigung des Strafverfahrens keine Rede sein. Welche Bedeutung dabei dem Umstand zukommt, daß sich nicht die klagende GmbH, sondern H* O* selbst dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hatte, kann bei dieser Sachlage auf sich beruhen.Schließlich kann auch der Umstand, daß sich H* O* schon am 21. Juni 1974 dem zu U 135/74 des Bezirksgerichtes Langenlois gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahrens als Privatbeteiligter angeschlossen hatte, zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis führen: Auch wenn man daran festhält, daß Paragraph 1497, ABGB auf die Ausschlußfristen des Arbeitsrechtes analog anzuwenden ist (Arb 9514 = EvBl 1977/70) und eine Anschlußerklärung als Privatbeteiligter im Strafverfahren ebenso wie die Einbringung einer Klage als „Belangen im Sinne des Paragraph 1497, ABGB“ aufzufassen ist, durch welches der Ablauf der (Verjährungs- bzw Ausschluß-)Frist unterbrochen wird (SZ 43/23 mit weiteren Hinweisen), darf dennoch nicht übersehen werden, daß die unterbrochene Frist für den Privatbeteiligten mit der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens keineswegs neu zu laufen beginnt. Die Erklärung, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiliger anzuschließen, unterbricht vielmehr den Fristenlauf nur unter der weiteren Voraussetzung, daß der Privatbeteiligte seinen Schadenersatzanspruch innerhalb angemessener Frist nach der Beendigung des Strafverfahrens vor dem Zivilgericht geltend macht; unterläßt er dies, dann trifft ihn der Vorwurf einer ungewöhnlichen Untätigkeit, welche die Annahme der „gehörigen Fortsetzung“ des Verfahrens im Sinne des Paragraph 1497, ABGB ausschließt (ZVR 1972/201; ZVR 1974/79; EvBl 1974/63; ebenso Dirschmied aaO). Im konkreten Fall ist der Privatbeteiligte H* O* vom rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens U 135/74 des Bezirksgerichtes Langenlois spätestens am 15. Mai 1975 durch Zustellung einer Urteilsausfertigung verständigt worden. Da er die vorliegende Schadenersatzklage erst am 2. Februar 1977, also mehr als 20 Monate später, eingebracht hat, kann von einer Klageführung innerhalb „angemessener Frist“ nach der Beendigung des Strafverfahrens keine Rede sein. Welche Bedeutung dabei dem Umstand zukommt, daß sich nicht die klagende GmbH, sondern H* O* selbst dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hatte, kann bei dieser Sachlage auf sich beruhen.
War aber der Ersatzanspruch der Klägerin aus dem Unfall vom 19. März 1974 schon im Zeitpunkt der Klageеinbringung am 2. Februar 1977 gemäß § 6 DHG erloschen, dann fehlt damit dem vorliegenden Zahlungsbegehren die rechtliche Grundlage. Der Revision des Beklagten mußte daher Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Urteils die abweisende Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werden.War aber der Ersatzanspruch der Klägerin aus dem Unfall vom 19. März 1974 schon im Zeitpunkt der Klageеinbringung am 2. Februar 1977 gemäß Paragraph 6, DHG erloschen, dann fehlt damit dem vorliegenden Zahlungsbegehren die rechtliche Grundlage. Der Revision des Beklagten mußte daher Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Urteils die abweisende Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werden.
Die Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.