Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht - wie im folgenden gezeigt werden wird - bei Beurteilung der Wirksamkeit der Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses die Rechtslage verkannte.
b) Zum Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes:
Gemäß § 119 Z 1 GBG hätte das Erstgericht den die Pfandrechtseinverleibung bewilligenden Beschluß dem Liegenschaftseigentümer, also der offenen Handelsgesellschaft O***** (im folgenden "Gesellschaft" genannt), zuzustellen gehabt. Offenbar ausgehend von der dem Grundbuchsstand widersprechenden Annahme, daß die natürliche Person O*****, geb. am 27.4.1959, mit dem auch der Pfandbestellungsvertrag abgeschlossen worden war, in dem diese natürliche Person ebenso wie im Grundbuchsantrag als Liegenschaftseigentümer bezeichnet worden war, Liegenschaftseigentümerin sei, verfügte das Erstgericht die Zustellung an die bereits mehrfach genannte natürliche Person.Gemäß Paragraph 119, Ziffer eins, GBG hätte das Erstgericht den die Pfandrechtseinverleibung bewilligenden Beschluß dem Liegenschaftseigentümer, also der offenen Handelsgesellschaft O***** (im folgenden "Gesellschaft" genannt), zuzustellen gehabt. Offenbar ausgehend von der dem Grundbuchsstand widersprechenden Annahme, daß die natürliche Person O*****, geb. am 27.4.1959, mit dem auch der Pfandbestellungsvertrag abgeschlossen worden war, in dem diese natürliche Person ebenso wie im Grundbuchsantrag als Liegenschaftseigentümer bezeichnet worden war, Liegenschaftseigentümerin sei, verfügte das Erstgericht die Zustellung an die bereits mehrfach genannte natürliche Person.
Nun ist es zwar richtig, wie das Rekursgericht ausführte, daß bei Vorhandensein mehrerer vertretungsbefugter Gesellschafter - wie hier bei der Liegenschaftseigentümerin - jeder von ihnen an die Gesellschaft gerichtete Willenserklärungen gemäß § 125 Abs 2 HGB wirksam entgegennehmen kann (SZ 59/138, HS 4133). Darüberhinaus ist davon auszugehen, daß das - wie immer erlangte - Tatsachenwissen eines vertretungsbefugten Gesellschafters Wissen der Gesellschaft darstellt, weil die Gesellschaft als solche gar nichts anderes als ihre sie im Rechtsverkehr repräsentierenden Gesellschafter wissen kann. Ihr Wissensstand ist demnach - von weitergehenden, hier nicht interessierenden Zurechnungsbereichen abgesehen - auf das Wissen der genannten Gesellschafter abzustellen.Nun ist es zwar richtig, wie das Rekursgericht ausführte, daß bei Vorhandensein mehrerer vertretungsbefugter Gesellschafter - wie hier bei der Liegenschaftseigentümerin - jeder von ihnen an die Gesellschaft gerichtete Willenserklärungen gemäß Paragraph 125, Absatz 2, HGB wirksam entgegennehmen kann (SZ 59/138, HS 4133). Darüberhinaus ist davon auszugehen, daß das - wie immer erlangte - Tatsachenwissen eines vertretungsbefugten Gesellschafters Wissen der Gesellschaft darstellt, weil die Gesellschaft als solche gar nichts anderes als ihre sie im Rechtsverkehr repräsentierenden Gesellschafter wissen kann. Ihr Wissensstand ist demnach - von weitergehenden, hier nicht interessierenden Zurechnungsbereichen abgesehen - auf das Wissen der genannten Gesellschafter abzustellen.
Die Anwendung der aufgezeigten Grundsätze auf die vom Erstgericht ursprünglich angeordnete und anordnungsgemäß bewirkte Zustellung des Pfandrechtseinverleibungsbeschlusses an O***** als natürliche Person in dieser Eigenschaft und nicht als Vertreter der Gesellschaft schließt es aus, diese Zustellung gemäß § 125 Abs 2 HGB der Gesellschaft zuzurechnen, weil die Sendung gerade nicht an die Gesellschaft (zu Handen ihres Vertreters) gerichtet war. Zustellung ist nämlich der an eine gesetzliche Form geknüpfte Vorgang, durch den dem als Empfänger des Schriftstückes bezeichneten Adressaten Gelegenheit geboten wird, von einem im Auftrag des Gerichtes an ihn (hier: die natürliche Person O*****) gerichteten Schriftstück (hier: Beschlußausfertigung) Kenntnis zu nehmen (s Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 87). Adressat war aber nicht die Gesellschaft und auch nicht O***** in seiner Eigenschaft als Organ der Gesellschaft, wie sich aus der Zustellverfügung eindeutig ergibt. Eine Heilung der vom Erstgericht fehlerhaft verfügten und demnach zwar verfügungsgemäß, aber fehlerhaft, nämlich an den fälschlich als Liegenschaftseigentümer angesehenen O***** durchgeführten Zustellung dadurch, daß das Schriftstück ohnedies der wirklichen Liegenschaftseigentümerin, vertreten durch ihren vertretungsbefugten Gesellschafter, zugekommen wäre, konnte nicht eintreten, weil hiefür die hier nicht gegebene Voraussetzung erfüllt sein müßte, daß sowohl in der Zustellverfügung als auch auf dem Zustellstück der nach dem jeweils anzuwendenden Verfahrensrecht richtige Empfänger (als solcher) genannt war (Gitschthaler, aaO, Rz 2 zu § 87). Gerade dies ist in der hier zu entscheidenden Rechtssache nicht der Fall.Die Anwendung der aufgezeigten Grundsätze auf die vom Erstgericht ursprünglich angeordnete und anordnungsgemäß bewirkte Zustellung des Pfandrechtseinverleibungsbeschlusses an O***** als natürliche Person in dieser Eigenschaft und nicht als Vertreter der Gesellschaft schließt es aus, diese Zustellung gemäß Paragraph 125, Absatz 2, HGB der Gesellschaft zuzurechnen, weil die Sendung gerade nicht an die Gesellschaft (zu Handen ihres Vertreters) gerichtet war. Zustellung ist nämlich der an eine gesetzliche Form geknüpfte Vorgang, durch den dem als Empfänger des Schriftstückes bezeichneten Adressaten Gelegenheit geboten wird, von einem im Auftrag des Gerichtes an ihn (hier: die natürliche Person O*****) gerichteten Schriftstück (hier: Beschlußausfertigung) Kenntnis zu nehmen (s Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu Paragraph 87,). Adressat war aber nicht die Gesellschaft und auch nicht O***** in seiner Eigenschaft als Organ der Gesellschaft, wie sich aus der Zustellverfügung eindeutig ergibt. Eine Heilung der vom Erstgericht fehlerhaft verfügten und demnach zwar verfügungsgemäß, aber fehlerhaft, nämlich an den fälschlich als Liegenschaftseigentümer angesehenen O***** durchgeführten Zustellung dadurch, daß das Schriftstück ohnedies der wirklichen Liegenschaftseigentümerin, vertreten durch ihren vertretungsbefugten Gesellschafter, zugekommen wäre, konnte nicht eintreten, weil hiefür die hier nicht gegebene Voraussetzung erfüllt sein müßte, daß sowohl in der Zustellverfügung als auch auf dem Zustellstück der nach dem jeweils anzuwendenden Verfahrensrecht richtige Empfänger (als solcher) genannt war (Gitschthaler, aaO, Rz 2 zu Paragraph 87,). Gerade dies ist in der hier zu entscheidenden Rechtssache nicht der Fall.
Auf das auch der Gesellschaft zuzurechnende Wissen des O***** von der Existenz und dem Inhalt eines die Liegenschaften der Gesellschaft betreffenden Beschlusses über die Einverleibung eines Pfandrechtes kommt es nicht an, weil bloße Kenntnis des Inhaltes des Zustellstückes weder einen Ersatz für die unterlassene Zustellung darstellt noch eine Erkundigungspflicht auslösen könnte (vgl Gitschthaler, aaO, Rz 2 zu § 87 mwN).Auf das auch der Gesellschaft zuzurechnende Wissen des O***** von der Existenz und dem Inhalt eines die Liegenschaften der Gesellschaft betreffenden Beschlusses über die Einverleibung eines Pfandrechtes kommt es nicht an, weil bloße Kenntnis des Inhaltes des Zustellstückes weder einen Ersatz für die unterlassene Zustellung darstellt noch eine Erkundigungspflicht auslösen könnte vergleiche Gitschthaler, aaO, Rz 2 zu Paragraph 87, mwN).
Aus den dargelegten Gründen würde daher die Rekursfrist für die Gesellschaft - unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 62, 119 und 120 GBG - erst mit der an sie persönlich (und nicht schon an den bloß sich auf die Einschreitervollmacht berufenden Rechtsanwalt) erfolgten Zustellung des Pfandrechtseinverleibungsbeschlusses zu laufen beginnen, sodaß der - schon vor wirksamer Zustellung eingebrachte - Rekurs entgegen der Meinung der zweiten Instanz rechtzeitig ist. Bei der hier gegebenen Fallgestaltung schadet es auch nicht, daß der Rekurs an die zweite Instanz nicht bei dem nach den Übergangsbestimmungen (Art VII § 2) der 3.Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, BGBl 1992/756, mit dem das Bezirksgericht Josefstadt geschaffen wurde, weiterhin für anhängige Verfahren zuständig gebliebenem Erstgericht (= BG Innere Stadt Wien) eingebracht wurde, sondern bei dem nunmehr die Haupteinlage als Grundbuchsgericht führenden Bezirksgericht Josefstadt. Da infolge noch offener Rekursfrist der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß abermals eingebracht werden könnte, würde es einen leeren Formalismus darstellen, das schon behandelte Rechtsmittel (zwecks Sanierung des Fehlers bei Einbringung des Rechtsmittels) nur deswegen dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuzuleiten, damit es dieses zu dem Akt nimmt, bei dem es schon ist.Aus den dargelegten Gründen würde daher die Rekursfrist für die Gesellschaft - unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Paragraphen 62, 119 und 120 GBG - erst mit der an sie persönlich (und nicht schon an den bloß sich auf die Einschreitervollmacht berufenden Rechtsanwalt) erfolgten Zustellung des Pfandrechtseinverleibungsbeschlusses zu laufen beginnen, sodaß der - schon vor wirksamer Zustellung eingebrachte - Rekurs entgegen der Meinung der zweiten Instanz rechtzeitig ist. Bei der hier gegebenen Fallgestaltung schadet es auch nicht, daß der Rekurs an die zweite Instanz nicht bei dem nach den Übergangsbestimmungen (Artikel römisch sieben, Paragraph 2,) der 3.Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, BGBl 1992/756, mit dem das Bezirksgericht Josefstadt geschaffen wurde, weiterhin für anhängige Verfahren zuständig gebliebenem Erstgericht (= BG Innere Stadt Wien) eingebracht wurde, sondern bei dem nunmehr die Haupteinlage als Grundbuchsgericht führenden Bezirksgericht Josefstadt. Da infolge noch offener Rekursfrist der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß abermals eingebracht werden könnte, würde es einen leeren Formalismus darstellen, das schon behandelte Rechtsmittel (zwecks Sanierung des Fehlers bei Einbringung des Rechtsmittels) nur deswegen dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuzuleiten, damit es dieses zu dem Akt nimmt, bei dem es schon ist.
Dazu kommt noch, daß das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die diesem zugestellten Ausfertigungen der Rekursentscheidung dem Bezirksgericht Josefstadt "zur weiteren Erledigung" übermittelte. Darin liegt eine Abtretung der Sache an das Bezirksgericht Josefstadt, der vom letztgenannten Gericht entsprochen wurde. Nach derzeitiger Aktenlage ist daher die Zuständigkeit - umfassend nur die dem Erstgericht obliegenden Agenden im Zuge von Rechtsmittelverfahren - des Bezirksgerichtes Josefstadt für die nunmehr bei dem Obersten Gerichtshof anhängige Grundbuchssache gegeben. Daraus folgt, daß der Revisionsrekurs zutreffend beim Bezirksgericht Josefstadt eingebracht wurde.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.