Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
a) Zur Zulässsigkeit:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht, wie im folgenden gezeigt werden wird, bei Beurteilung der Wirksamkeit der Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses die Rechtslage verkannte.
b) Zur materiellen Berechtigung des Revisionsrekurses:
Gemäß § 119 Z 1 GBG hätte das Erstgericht den die Pfandrechtseinverleibung bewilligenden Beschluß dem Liegenschaftseigentümer, hinsichtlich der Liegenschaft EZ 638 ***** also der offenen Handelsgesellschaft "Otto K*****" (in weiterer Folge "Gesellschaft" genannt) zustellen müssen. Offenbar in der dem Grundbuchsstand widersprechenden Annahme, daß die natürliche Person Otto K*****, geboren am *****, nicht nur Pfandbesteller, sondern auch Eigentümer beider Pfandliegenschaften sei, wurde jedoch ausschließlich die Zustellung an die natürliche Person Otto K*****, geboren *****, verfügt.Gemäß Paragraph 119, Ziffer eins, GBG hätte das Erstgericht den die Pfandrechtseinverleibung bewilligenden Beschluß dem Liegenschaftseigentümer, hinsichtlich der Liegenschaft EZ 638 ***** also der offenen Handelsgesellschaft "Otto K*****" (in weiterer Folge "Gesellschaft" genannt) zustellen müssen. Offenbar in der dem Grundbuchsstand widersprechenden Annahme, daß die natürliche Person Otto K*****, geboren am *****, nicht nur Pfandbesteller, sondern auch Eigentümer beider Pfandliegenschaften sei, wurde jedoch ausschließlich die Zustellung an die natürliche Person Otto K*****, geboren *****, verfügt.
Nun ist es zwar richtig, daß - wie das Rekursgericht ausführte - bei Vorhandensein mehrerer vertretungsbefugter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft jeder von ihnen gemäß § 125 Abs 2 HGB die an die Gesellschaft gerichteten Willenserklärungen und Gerichtsbriefe wirksam entgegennehmen kann (SZ 59/138; HS 4.133). Es trifft auch zu, daß - wie immer erlangtes - Tatsachenwissen eines vertretungsbefugten Gesellschafters der Gesellschaft zuzurechnen ist, weil die Gesellschaft als solche gar nichts anderes als ihre sie im Rechtsverkehr repräsentierenden Gesellschafter wissen kann. Geht es um den Wissensstand der Gesellschaft, ist demnach - von weitergehenden, hier nicht interessierenden Zurechnungsbereichen abgesehen - auf das Wissen der vertretungsbefugten Gesellschafter abzustellen.Nun ist es zwar richtig, daß - wie das Rekursgericht ausführte - bei Vorhandensein mehrerer vertretungsbefugter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft jeder von ihnen gemäß Paragraph 125, Absatz 2, HGB die an die Gesellschaft gerichteten Willenserklärungen und Gerichtsbriefe wirksam entgegennehmen kann (SZ 59/138; HS 4.133). Es trifft auch zu, daß - wie immer erlangtes - Tatsachenwissen eines vertretungsbefugten Gesellschafters der Gesellschaft zuzurechnen ist, weil die Gesellschaft als solche gar nichts anderes als ihre sie im Rechtsverkehr repräsentierenden Gesellschafter wissen kann. Geht es um den Wissensstand der Gesellschaft, ist demnach - von weitergehenden, hier nicht interessierenden Zurechnungsbereichen abgesehen - auf das Wissen der vertretungsbefugten Gesellschafter abzustellen.
Die Anwendung der aufgezeigten Grundsätze auf die vom Erstgericht ursprünglich angeordnete und anordnungsgemäß bewirkte Zustellung des die begehrten Pfandrechtseintragungen bewilligenden Beschlusses an Otto K***** als natürliche Person (in dieser Eigenschaft und nicht auch als Vertreter der Gesellschaft) schließt es jedoch aus, die Zustellung gemäß § 125 Abs 2 HGB der Gesellschaft zuzurechnen, weil die Sendung eben nicht an die Gesellschaft (zu Handen ihres Vertreters) gerichtet war. Zustellung ist nämlich der an eine gesetzliche Form geknüpfte Vorgang, durch den dem als Empfänger des Schriftstückes bezeichneten Adressaten Gelegenheit geboten wird, von einem im Auftrag des Gerichtes an ihn (hier: die natürliche Person Otto K*****) gerichteten Schriftstück (hier: die Ausfertigung des erstinstanzlichen Eintragungsbeschlusses) Kenntnis zu nehmen (Gitschthaler in Rechberger, Rz 1 zu § 87 ZPO; RZ 1996, 263/74). Adressat war aber, wie sich eindeutig aus der Zustellverfügung ergibt, in Ansehung der Liegenschaft EZ 638 GB ***** und der dort eingetragenen Hypothek weder die Gesellschaft noch Otto K***** in seiner Eigenschaft als Organ der Gesellschaft. Eine Heilung der vom Erstgericht unrichtig verfügten und in weiterer Folge zwar verfügungsgemäß, aber hinsichtlich der Liegenschaft EZ 638 ***** fehlerhaft (nämlich nicht an den wahren Liegenschaftseigentümer) durchgeführten Zustellung (weil das an die natürliche Person Otto K***** adressierte Schriftstück ohnehin dem empfangsbefugten Vertreter der Gesellschaft und damit der Gesellschaft selbst zugekommen sei) konnte nicht eintreten, weil hiefür die nicht gegebene Voraussetzung erfüllt sein müßte, daß sowohl in der Zustellverfügung als auch auf dem Zustellstück der nach dem jeweiligen Verfahrensrecht richtige Empfänger (als solcher) genannt war (Gitschthaler aaO, Rz 2 zu § 87 ZPO). Gerade dies ist in der hier zu entscheidenden Rechtssache nicht der Fall.Die Anwendung der aufgezeigten Grundsätze auf die vom Erstgericht ursprünglich angeordnete und anordnungsgemäß bewirkte Zustellung des die begehrten Pfandrechtseintragungen bewilligenden Beschlusses an Otto K***** als natürliche Person (in dieser Eigenschaft und nicht auch als Vertreter der Gesellschaft) schließt es jedoch aus, die Zustellung gemäß Paragraph 125, Absatz 2, HGB der Gesellschaft zuzurechnen, weil die Sendung eben nicht an die Gesellschaft (zu Handen ihres Vertreters) gerichtet war. Zustellung ist nämlich der an eine gesetzliche Form geknüpfte Vorgang, durch den dem als Empfänger des Schriftstückes bezeichneten Adressaten Gelegenheit geboten wird, von einem im Auftrag des Gerichtes an ihn (hier: die natürliche Person Otto K*****) gerichteten Schriftstück (hier: die Ausfertigung des erstinstanzlichen Eintragungsbeschlusses) Kenntnis zu nehmen (Gitschthaler in Rechberger, Rz 1 zu Paragraph 87, ZPO; RZ 1996, 263/74). Adressat war aber, wie sich eindeutig aus der Zustellverfügung ergibt, in Ansehung der Liegenschaft EZ 638 GB ***** und der dort eingetragenen Hypothek weder die Gesellschaft noch Otto K***** in seiner Eigenschaft als Organ der Gesellschaft. Eine Heilung der vom Erstgericht unrichtig verfügten und in weiterer Folge zwar verfügungsgemäß, aber hinsichtlich der Liegenschaft EZ 638 ***** fehlerhaft (nämlich nicht an den wahren Liegenschaftseigentümer) durchgeführten Zustellung (weil das an die natürliche Person Otto K***** adressierte Schriftstück ohnehin dem empfangsbefugten Vertreter der Gesellschaft und damit der Gesellschaft selbst zugekommen sei) konnte nicht eintreten, weil hiefür die nicht gegebene Voraussetzung erfüllt sein müßte, daß sowohl in der Zustellverfügung als auch auf dem Zustellstück der nach dem jeweiligen Verfahrensrecht richtige Empfänger (als solcher) genannt war (Gitschthaler aaO, Rz 2 zu Paragraph 87, ZPO). Gerade dies ist in der hier zu entscheidenden Rechtssache nicht der Fall.
Auf das auch der Gesellschaft zuzurechnende Wissen ihres Gesellschafters Otto K***** von Existenz und Inhalt einer die Liegenschaft der Gesellschaft betreffenden Pfandrechtseinverleibung kommt es nicht an, weil die bloße Kenntnis des Inhaltes eines Zustellstückes weder die unterlassene Zustellung ersetzt noch eine Erkundigungspflicht auslöst (vgl Gitschthaler aaO, Rz 2 zu § 87 ZPO mwN).Auf das auch der Gesellschaft zuzurechnende Wissen ihres Gesellschafters Otto K***** von Existenz und Inhalt einer die Liegenschaft der Gesellschaft betreffenden Pfandrechtseinverleibung kommt es nicht an, weil die bloße Kenntnis des Inhaltes eines Zustellstückes weder die unterlassene Zustellung ersetzt noch eine Erkundigungspflicht auslöst vergleiche Gitschthaler aaO, Rz 2 zu Paragraph 87, ZPO mwN).
Aus den dargelegten Gründen würde daher die Rekursfrist für die Gesellschaft - unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 62, 119 und 120 GBG - erst mit der an sie persönlich (und nicht schon an den bloß sich auf die Einschreitervollmacht berufenden Rechtsanwalt) erfolgten Zustellung des Pfandrechtseinverleibungsbeschlusses zu laufen beginnen, sodaß der - schon vor wirksamer Zustellung eingebrachte - Rekurs entgegen der Meinung der zweiten Instanz rechtzeitig ist. Bei der hier gegebenen Fallgestaltung schadet es auch nicht, daß der Rekurs an die zweite Instanz nicht bei dem nach den Übergangsbestimmungen (Art VII § 2) der 3. Novelle zum Bezirksgerichts - Organisationsgesetz für Wien, BGBl 1992/756, mit dem das Bezirksgericht Josefstadt geschaffen wurde, weiterhin für anhängige Verfahren zuständig gebliebenem Erstgericht (=BG Innere Stadt Wien) eingebracht wurde, sondern bei dem nunmehr die Haupteinlage als Grundbuchsgericht führenden Bezirksgericht Josefstadt. Da infolge noch offener Rekursfrist der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß abermals eingebracht werden könnte, würde es einen leeren Formalismus darstellen, das schon behandelte Rechtsmittel (zwecks Sanierung des Fehlers bei Einbringung des Rechtsmittels) nur deswegen dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuzuleiten, damit es dieses zu dem Akt nimmt, bei dem es schon ist.Aus den dargelegten Gründen würde daher die Rekursfrist für die Gesellschaft - unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Paragraphen 62, 119 und 120 GBG - erst mit der an sie persönlich (und nicht schon an den bloß sich auf die Einschreitervollmacht berufenden Rechtsanwalt) erfolgten Zustellung des Pfandrechtseinverleibungsbeschlusses zu laufen beginnen, sodaß der - schon vor wirksamer Zustellung eingebrachte - Rekurs entgegen der Meinung der zweiten Instanz rechtzeitig ist. Bei der hier gegebenen Fallgestaltung schadet es auch nicht, daß der Rekurs an die zweite Instanz nicht bei dem nach den Übergangsbestimmungen (Artikel römisch sieben, Paragraph 2,) der 3. Novelle zum Bezirksgerichts - Organisationsgesetz für Wien, BGBl 1992/756, mit dem das Bezirksgericht Josefstadt geschaffen wurde, weiterhin für anhängige Verfahren zuständig gebliebenem Erstgericht (=BG Innere Stadt Wien) eingebracht wurde, sondern bei dem nunmehr die Haupteinlage als Grundbuchsgericht führenden Bezirksgericht Josefstadt. Da infolge noch offener Rekursfrist der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß abermals eingebracht werden könnte, würde es einen leeren Formalismus darstellen, das schon behandelte Rechtsmittel (zwecks Sanierung des Fehlers bei Einbringung des Rechtsmittels) nur deswegen dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuzuleiten, damit es dieses zu dem Akt nimmt, bei dem es schon ist.
Dazu kommt noch, daß das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die diesem zugestellten Ausfertigungen der Rekursentscheidung dem Bezirksgericht Josefstadt "zur weiteren Erledigung" übermittelte. Darin liegt eine Abtretung der Sache an das Bezirksgericht Josefstadt, der vom letztgenannten Gericht entsprochen wurde. Nach derzeitiger Aktenlage ist daher die Zuständigkeit - umfassend nur die dem Erstgericht obliegenden Agenden im Zuge von Rechtsmittelverfahren - des Bezirkgsgerichtes Josefstadt für die nunmehr beim Obersten Gerichtshof anhängige Grundbuchssache gegeben. Daraus folgt, daß der Revisionsrekurs zutreffend beim Bezirksgericht Josefstadt eingebracht wurde.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.