Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die nach § 44 Abs 1 EO grundsätzlich erforderliche Gefahrenbescheinigung durch den Aufschiebungswerber dann entbehrlich, wenn, wie bei der Fahrnisexekution (EF 44.179; SZ 64/88 ua), die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils offenkundig ist (zuletzt SZ 62/122 = GesRZ 1989, 228). Dies wird bei der Fahrnisexekution auch dann anerkannt, wenn sie noch nicht vollzogen wurde (E 44.179; SZ 59/204). Wie vom Rekursgericht bereits zutreffend dargelegt wurde, hat der Oberste Gerichtshof auch in einem Fall, in dem die Pfändung eines Auseinandersetzungsguthabens einer Kommanditisten einer bestimmten KG bewilligt und von der betreibenden Partei ein Verwertungsantrag entsprechend § 333 Abs 1 EO gestellt worden war, die Gefahr als offenkundig angenommen, weil auch die Exekution auf das Auseinandersetzungsguthaben des Gesellschafters einer Personengesellschaft zum Verlust des Eigentums an der von der Exekution betroffenen Sache führt. Richtig ist auch, daß bisher der Oberste Gerichtshof die Offenkundigkeit des Vermögensnachteils im Sinn des § 44 Abs 1 EO bei Exekution auf einen GmbH-Anteil noch nicht zu beurteilen hatte.Nach ständiger Rechtsprechung ist die nach Paragraph 44, Absatz eins, EO grundsätzlich erforderliche Gefahrenbescheinigung durch den Aufschiebungswerber dann entbehrlich, wenn, wie bei der Fahrnisexekution (EF 44.179; SZ 64/88 ua), die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils offenkundig ist (zuletzt SZ 62/122 = GesRZ 1989, 228). Dies wird bei der Fahrnisexekution auch dann anerkannt, wenn sie noch nicht vollzogen wurde (E 44.179; SZ 59/204). Wie vom Rekursgericht bereits zutreffend dargelegt wurde, hat der Oberste Gerichtshof auch in einem Fall, in dem die Pfändung eines Auseinandersetzungsguthabens einer Kommanditisten einer bestimmten KG bewilligt und von der betreibenden Partei ein Verwertungsantrag entsprechend Paragraph 333, Absatz eins, EO gestellt worden war, die Gefahr als offenkundig angenommen, weil auch die Exekution auf das Auseinandersetzungsguthaben des Gesellschafters einer Personengesellschaft zum Verlust des Eigentums an der von der Exekution betroffenen Sache führt. Richtig ist auch, daß bisher der Oberste Gerichtshof die Offenkundigkeit des Vermögensnachteils im Sinn des Paragraph 44, Absatz eins, EO bei Exekution auf einen GmbH-Anteil noch nicht zu beurteilen hatte.
Wie bereits das Landesgericht Salzburg in seiner vom Rekursgericht zitierten E RPflgSlgE 1993/23 richtig dargelegt hat, geschieht nach der Rechtsprechung die Verwertung eines Geschäftsanteils an einer GmbH (jedenfalls in der Regel) durch Verkauf im Sinne des § 332 EO (EvBl 1996/94 mwN). Dadurch verliert der Verpflichtete GmbH-Gesellschafter sämtliche Vermögens- und Herrschaftsrechte, die mit seiner Mitgliedschaft verbunden sind, etwa das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös, das Recht auf Teilnahme am Willensbildungsprozeß der Gesellschafter, das Stimmrecht etc. (vgl Koppensteiner Komm GmbHG § 75 Rz 9 und § 61 Rz 7). Ebenso wie bei der Fahrnisexekution ist daher ein drohender Vermögensnachteil schon deshalb evident, weil einerseits der Verpflichtete nicht ohne weiteres den veräußerten Geschäftsanteil wieder erlangen kann, andererseits aber auch befürchtet werden muß, daß bei der Verwertung nicht der wahre Wert desselben erzielt werden kann.Wie bereits das Landesgericht Salzburg in seiner vom Rekursgericht zitierten E RPflgSlgE 1993/23 richtig dargelegt hat, geschieht nach der Rechtsprechung die Verwertung eines Geschäftsanteils an einer GmbH (jedenfalls in der Regel) durch Verkauf im Sinne des Paragraph 332, EO (EvBl 1996/94 mwN). Dadurch verliert der Verpflichtete GmbH-Gesellschafter sämtliche Vermögens- und Herrschaftsrechte, die mit seiner Mitgliedschaft verbunden sind, etwa das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös, das Recht auf Teilnahme am Willensbildungsprozeß der Gesellschafter, das Stimmrecht etc. vergleiche Koppensteiner Komm GmbHG Paragraph 75, Rz 9 und Paragraph 61, Rz 7). Ebenso wie bei der Fahrnisexekution ist daher ein drohender Vermögensnachteil schon deshalb evident, weil einerseits der Verpflichtete nicht ohne weiteres den veräußerten Geschäftsanteil wieder erlangen kann, andererseits aber auch befürchtet werden muß, daß bei der Verwertung nicht der wahre Wert desselben erzielt werden kann.
Demnach ist der Auffassung des Rekursgerichtes beizupflichten. Worin, was die Gefährdung des Verpflichteten angeht, der grundlegende Unterschied zwischen einer GmbH und einer Personenhandelsgesellschaft bestehen soll, vermag die Revisionsrekurswerberin nicht darzulegen. Sie übersieht offenbar, daß gerade bei der GmbH der Gesetzgeber die Zirkulationsfähigkeit von Geschäftsanteilen möglichst einschränken wollte und sie nahezu immobilisieren wollte (Koppensteiner aaO § 76 Rz 16 mN). Dementsprechend verbietet § 75 Abs 3 GmbHG die Ausstellung von Inhaberpapieren über Geschäftsanteile und erklärt die Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen verbriefenden Urkunden durch Indossament für wirkungslos. Im selben Sinnzusammenhang steht § 75 Abs 4 GmbHG, wonach die Ausstellung von Dividendenscheinen verboten und wirkungslos ist. Unter diesem Aspekt steht demnach die GmbH den Personenhandelsgesellschaften als (besonders der börsenorientierten) AG. Schon insofern ist kein maßgeblicher Grund ersichtlich, eine Analogie zur Rechtsprechung betreffend die Personenhandelsgesellschaften abzulehnen.Demnach ist der Auffassung des Rekursgerichtes beizupflichten. Worin, was die Gefährdung des Verpflichteten angeht, der grundlegende Unterschied zwischen einer GmbH und einer Personenhandelsgesellschaft bestehen soll, vermag die Revisionsrekurswerberin nicht darzulegen. Sie übersieht offenbar, daß gerade bei der GmbH der Gesetzgeber die Zirkulationsfähigkeit von Geschäftsanteilen möglichst einschränken wollte und sie nahezu immobilisieren wollte (Koppensteiner aaO Paragraph 76, Rz 16 mN). Dementsprechend verbietet Paragraph 75, Absatz 3, GmbHG die Ausstellung von Inhaberpapieren über Geschäftsanteile und erklärt die Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen verbriefenden Urkunden durch Indossament für wirkungslos. Im selben Sinnzusammenhang steht Paragraph 75, Absatz 4, GmbHG, wonach die Ausstellung von Dividendenscheinen verboten und wirkungslos ist. Unter diesem Aspekt steht demnach die GmbH den Personenhandelsgesellschaften als (besonders der börsenorientierten) AG. Schon insofern ist kein maßgeblicher Grund ersichtlich, eine Analogie zur Rechtsprechung betreffend die Personenhandelsgesellschaften abzulehnen.
Zur Frage der Erfolgsaussicht der eingebrachten Oppositionsklage hat die betreibende Partei weder im Rekurs noch im Revisionsrekurs etwas vorgebracht, sodaß dem Aufschiebungsantrag zu Recht stattgegeben wurde.
Berechtigt ist im Ergebnis der Revisionsrekurs aber, was die Höhe der Sicherheitsleistung angeht, von deren Erlag schon das Erstgericht die Aufschiebung abhängig gemacht hat.
Dabei ist zu beachten, daß nach der Aktenlage die aufgeschobene
Exekution durch Pfändung und Verwertung des Geschäftsanteils des
Verpflichteten an der Josef S***** GmbH bisher noch nicht vollzogen
wurde. Anders als bei der Exekution auf das Anwartschaftsrecht des
Vorbehaltskäufers (SZ 66/172 = ecolex 1994, 386 = JBl 1994, 615 =
JUSZ 1519 und 1520) ist die Pfändung eines GmbH-Geschäftsanteils
gemäß § 331 Abs 1 EO erst dann als bewirkt anzusehen, wenn nicht nur
dem Verpflichteten das Verfügungsverbot, sondern auch der
Gesellschaft das Leistungsverbot zugestellt ist (EvBl 1996/94; SZ
57/30 und insbesondere ausführlich ecolex 1995, 560 = GesRZ 1995, 195
= RdW 1995, 466 = WBl 1995, 378 = ZIK 1995, 199). Ungeachtet der
Frage, ob das reine Zahlungsverbot laut
Exekutionsbewilligungsbeschluß einem Leistungsverbot im Sinne der
zitierten Gesetzesstelle gleichzuhalten ist, zeigt sich, daß bisher
die Exekutionsbewilligung der Josef S***** GmbH bisher nicht
zugestellt wurde. Zwar verfügte der Erstrichter unterhalb der
Bewilligungsstampiglie die Zustellung an (den oder die)
Drittschuldner, sodaß damit wohl auch die Josef S***** GmbH gemeint
war. Im Akt befindet sich aber nur der Zustellnachweis der N*****
GmbH & Co KG. Wie sich aus der bei ON 1 des Exekutionsaktes
einliegenden Übernahmsbestätigung ergibt, hat zwar der
Geschäftsführer der GmbH, die ja auch Komplementär der N***** GmbH &
Co KG ist, die Exekutionsbewilligung übernommen. Nach der
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann jedoch eine Heilung
des Zustellmangels nach § 7 ZustG nur dann eintreten, wenn sowohl in
der Zustellverfügung als auch auf dem Zustellstück der nach dem
jeweiligen Verfahrensrecht richtige Empfänger (als solcher) genannt
ist (5 Ob 2393 bis 2396/96; Gitschthaler in Rechberger Rz 2 zu § 87
ZPO). Es genügt nicht, daß dem Empfänger eine Ausfertigung, die ihm
gar nicht zugestellt werden sollte, von einer anderen Person
zugemittelt wurde (7 Ob 504/92). Nun ist aber gar nicht ersichtlich,
daß eine an die Josef S***** GmbH adressierte Sendung mit der
Exkutionsbewilligung überhaupt abgefertigt wurde. Solches ergibt sich
auch nicht daraus, daß in der Drittschuldneräußerung ON 2, die
wiederum offenbar vom Geschäftsführer unterfertigt wurde, allerdings
ohne firmenmäßige Zeichnung, eine die GmbH betreffende Erklärung
abgegeben wurde. Auch daraus ist ja nicht zwingend abzuleiten, daß
der Genannte auch eine an die GmbH adressierte Briefsendung erhalten
hätte. Demnach kann nach der Aktenlage nicht gesagt werden, daß die
Exekution bereits vollzogen worden wäre.
Daraus ergibt sich aber, daß der der betreibenden Partei drohender Vermögensnachteil durch die Aufschiebung nicht in Relation zum Wert des Exekutionsobjektes gesetzt werden kann, vielmehr volle Sicherheit zu leisten wäre (3 Ob 1860/83; SZ 62/23 = RPflE 1990/41). Da sich die betreibende Partei aber, wie aus dem Revisionsrekurs deutlich hervorgeht mit einem Viertel der offenen Forderung begnügt, war die Sicherheitsleistung lediglich auf S 150.000,-- zu erhöhen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 74 EO. Bemessungsgrundlage ist sowohl für den Rekurs als auch für den Revisionsrekurs der Betrag, um den die Sicherheitsleistung erhöht wurde, also S 150.000,-- (3 Ob 149/81).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 74, EO. Bemessungsgrundlage ist sowohl für den Rekurs als auch für den Revisionsrekurs der Betrag, um den die Sicherheitsleistung erhöht wurde, also S 150.000,-- (3 Ob 149/81).