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Rechtssatz RS0107703×

Rechtssatz RS0107703

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107703

Geschäftszahl

3Ob106/97b; 3Ob212/08k

Entscheidungsdatum

19.11.2008

Rechtssatz

Werden gegen einen Anspruch, aufgrund dessen eine Exekution auf Pfändung und Verwertung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt wird, Einwendungen nach Paragraph 35, EO erhoben, ist die Behauptung und Bescheinigung eines Vermögensnachteiles im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, EO entbehrlich.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 106/97b
    Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 106/97b
  • 3 Ob 212/08k
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 212/08k
    Teilweise abweichend; Beisatz: Bei der Pfändung und Verwertung des Geschäftsanteils einer GmbH ist ein Vermögensnachteil des die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens beantragenden Verpflichteten erst in einem Verfahrensstadium offenkundig und braucht daher nicht behauptet und bescheinigt werden, wo bereits ein Schätzungsgutachten vorliegt und daher der Verkauf des Geschäftsanteils unmittelbar bevorsteht. In einem so weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium kann die schon vorliegende Schätzung bei der Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung herangezogen werden. (T1); Veröff: SZ 2008/172

Schlagworte

Bem: Siehe nunmehr RS0124330

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107703

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013

Dokumentnummer

JJR_19970521_OGH0002_0030OB00106_97B0000_001