Rechtssatz RS0107703
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107703
Entscheidungsdatum
19.11.2008
Rechtssatz
Werden gegen einen Anspruch, aufgrund dessen eine Exekution auf Pfändung und Verwertung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt wird, Einwendungen nach § 35 EO erhoben, ist die Behauptung und Bescheinigung eines Vermögensnachteiles im Sinne des § 44 Abs 1 EO entbehrlich.Werden gegen einen Anspruch, aufgrund dessen eine Exekution auf Pfändung und Verwertung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt wird, Einwendungen nach Paragraph 35, EO erhoben, ist die Behauptung und Bescheinigung eines Vermögensnachteiles im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, EO entbehrlich.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 106/97b
Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 106/97b
- 3 Ob 212/08k
Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 212/08k
Teilweise abweichend; Beisatz: Bei der Pfändung und Verwertung des Geschäftsanteils einer GmbH ist ein Vermögensnachteil des die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens beantragenden Verpflichteten erst in einem Verfahrensstadium offenkundig und braucht daher nicht behauptet und bescheinigt werden, wo bereits ein Schätzungsgutachten vorliegt und daher der Verkauf des Geschäftsanteils unmittelbar bevorsteht. In einem so weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium kann die schon vorliegende Schätzung bei der Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung herangezogen werden. (T1); Veröff: SZ 2008/172
Schlagworte
Bem: Siehe nunmehr RS0124330
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107703
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013
Dokumentnummer
JJR_19970521_OGH0002_0030OB00106_97B0000_001